Terminsgebühr und Einigungsgebühr

  • Mir liegt folgender Fall vor: Verfahren wegen Mietminderung, Kaution und Schadensersatz. Beklagter nicht anwaltlich vertreten, Termin, auf Antrag des Klägervertreters Versäumnisurteil. Einspruch dagegen vom jetzt beauftagten Beklagtenvertreter, neuer Termin - auf Beklagtenseite ist nur der Beklagte selbst erschienen, es wird zusammen mit dem Kläger und Klägervertreter ein Vergleich geschlossen. Kosten gequotelt. Jetzt macht der Beklagtenvertreter auch eine 1,2 Terminsgebühr und eine 1,0 Einigungsgebühr geltend, die beide von Klägerseite bestritten werden. TG und EG ja oder nein?

  • Der Frage von Adora Belle schließe ich mich an.
    Für eine Terminsgebühr müsste der Beklagtenvertreter im Termin vertretungsbereit anwesend gewesen sein oder an einer Besprechung außerhalb eines gerichtlichen Termins teilgenommen haben.
    Für eine Einigungsgebühr müsste der Anwalt an der Einigung mitgewirkt haben.
    Beides scheint nach dem Sachverhalt nicht gegeben zu sein, demnach dürften Termins- und Einigungsgebühr für den Beklagtenvertreter nicht entstanden sein.
    Bevor ich absetzen würde, würde ich aber den Beklagtenvertreter dazu noch einmal anhören, sofern das nicht schon passiert ist.

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

  • Für eine Terminsgebühr müsste der Beklagtenvertreter im Termin vertretungsbereit anwesend gewesen sein oder an einer Besprechung außerhalb eines gerichtlichen Termins teilgenommen haben.


    Nicht zwingend. Die Terminsgebühr kann nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV für den RA auch entstehen, wenn (in einem Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung wie hier) ein schriftlicher Vergleich unter Mitwirkung des RA zustande kommt, ohne daß vor dem Gericht oder außerhalb des Gerichts eine Besprechung stattfinden muß (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 10). Vielleicht hat der RA des Beklagten ihn entsprechend des dann abgeschlossenen Vergleiches zuvor instruiert oder gab es während der Verhandlung evtl. kurz telefonischen Kontakt? Man weiß es nicht. :D

    Beides scheint nach dem Sachverhalt nicht gegeben zu sein (...). Bevor ich absetzen würde, würde ich aber den Beklagtenvertreter dazu noch einmal anhören, sofern das nicht schon passiert ist.


    :dafuer:

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Zur Festsetzung müssen die Gebühren nach §104 II ZPO glaubhaft gemacht werden. Wenn sich das Entstehen - wie hier - nicht zweifelsfrei aus dem Akteninhalt ergibt, ist gesonderter Sachvortrag erforderlich.
    Ich bin auch der Auffassung, dass der Antragsteller auf die mangelnde Glaubhaftmachung hinzuweisen ist, bevor abgesetzt wird.

  • Danke für euere Meinungen. Ich habe den Beklagtenvertreter nochmals zum Schriftsatz des Klägervertreters angehört, da ich auch der Meinung war, dass hier keine TG und EG berücksichtigt werden kann. Eine Stellungnahme ist leider nicht mehr erfolgt. Daher werde ich nun absetzen.

  • Danke für euere Meinungen. Ich habe den Beklagtenvertreter nochmals zum Schriftsatz des Klägervertreters angehört, da ich auch der Meinung war, dass hier keine TG und EG berücksichtigt werden kann. Eine Stellungnahme ist leider nicht mehr erfolgt. Daher werde ich nun absetzen.

    :dafuer:


  • Nicht zwingend. Die Terminsgebühr kann nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV für den RA auch entstehen, wenn (in einem Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung wie hier) ein schriftlicher Vergleich unter Mitwirkung des RA zustande kommt, ohne daß vor dem Gericht oder außerhalb des Gerichts eine Besprechung stattfinden muß (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 10). Vielleicht hat der RA des Beklagten ihn entsprechend des dann abgeschlossenen Vergleiches zuvor instruiert oder gab es während der Verhandlung evtl. kurz telefonischen Kontakt? Man weiß es nicht. :D


    Ja, das stimmt natürlich. :)
    An dieser Stelle einfach mal ein Dank an Bolleff für die immer konstruktiven und fachlich sehr fundierten Beiträge. :daumenrau :)

    Der Weg ist das Ziel.

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    da wird Unglaube sein
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    (Das Ich, "Destillat")

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