Beteiligungsverhältnis im VFB nach § 11 RVG ergänzen/berichtigen?

  • Hallo ihr Lieben,

    vor mir liegt ein Antrag auf Berichtigung eines bereits rechtskräftigen Beschlusses nach § 11 RVG. Ein hiesigen Vollstreckungsgericht hat die Vollstreckung abgelehnt, da im Rubrum lediglich die "RAe x, y, z" als Gläubiger angeben sind. Ein Beteiligungsverhältnis fehlt, die Rechtsanwälte wurden entsprechend dem Briefkopf nur mit Nachnamen angegeben. Ich frage die Antragsteller inzwischen immer, für wen und ggf. in welchem Beteiligungsverhältnis festgesetzt werden soll, um eine solche Situation zu vermeiden. Das ist hier aber nicht passiert.

    Für eine Berichtigung sehe ich jedoch keinen Raum, denn der Titel ist nicht unrichtig. Es wurde antragsgemäß festgesetzt. Weder aus dem Antrag noch aus dem Briefkopf ließen sich Gesellschaftsform und Beteiligungsverhältnisse ableiten.

    Dennoch ist der Titel unvollständig und dadurch nicht vollstreckungsfähig.

    Die Überlegung war, den Titel hinsichtlich der notwendigen Angaben zu ergänzen. Gefunden habe ich zwar den einen oder anderen Kommentar, dass eine Berichtigung in Betracht kommt oder Gesellschafter einer GbR jederzeit nachgetragen werden können. Aber entweder ist das Thema mit der Aussage abgeschlossen oder die zitierten Entscheidungen sagen zum Thema nicht wirklich etwas aus. Das Vollstreckungsgericht verlangt die Berichtigung des Titels, verrät aber nicht auf welcher Grundlage.

    Hat das jemand schon entschieden und kann mir jemand weiterhelfen?

    Liebe Grüße

    Riljana

  • Wenn es lediglich darum geht, die Vornamen und das Beteiligungsverhältnis zu ergänzen, dürfte dies - nach Anhörung des Antragsgegners - eine zulässige Berichtigung darstellen, weil kein Parteiwechsel vorliegt.

    Anders wäre es, wenn die Festsetzung jetzt zum Beispiel nur zugunsten eines Sozietätsmitglieds vorgenommen werden sollte.

    Genau aus diesem Grund höre ich den Antragsgegner bei solchen Konstellationen immer erst dann zum Antrag an, wenn feststeht, zu wessen Gunsten die Festsetzung erfolgen soll. Dieser Punkt betrifft das Auftragsverhältnis und könnte vom Antragsgegner gerügt werden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Dennoch ist der Titel unvollständig und dadurch nicht vollstreckungsfähig.


    Halte ich für nicht richtig. Bei einem KfB hat der BGH (Rpfleger 1985, 321) bereits entschieden, daß bei mehreren Streitgenossen mit gemeinsamen RA ohne Angabe des Beteiligungsverhältnisses die Streitgenossen in der ZV als Gesamtgläubiger anzusehen sind. Die Entscheidung läßt sich also auch auf den VfB anwenden.

    Richtig dürfte aber sein, daß die Gläubigerbezeichnung unzureichend ist (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 750 Rn. 4; LG Gießen, DGVZ 1995, 88).

    Die Berichtigung halte ich aber für möglich. Denn ist ja unzweifelhaft, zu wessen Gunsten die Vergütung erfolgen sollte: Bei Beauftragung einer RA-Sozietät ist davon auszugehen, daß sich der Auftrag auf alle verbundenen RAe bezieht. Die Sozii bilden eine GbR. Daher stehen die Honorarforderungen den Sozietäts-RAe zur gesamten Hand und nicht als Gesamtgläubiger zu (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 1 Rn. 107; BGH, Anwl 1996, 543 = NJW 1996, 2859). Eine andere Gesellschaftsform, z. B. als GmbH oder Partnerschaftsgesellschaft, würde sich durch die entsprechende Angabe auf dem Briefkopf (HR- oder PR-Nr. usw.) ergeben.

    Aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der GbR wäre diese dann als Gläubigerin in der ZV zu behandeln, so daß es auf ein Beteiligungsverhältnis gar nicht ankäme.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Eine Zwangshypothek bekämen sie mit dem jetzigen KfB bei uns jedenfalls nicht eingetragen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Eine Zwangshypothek bekämen sie mit dem jetzigen KfB bei uns jedenfalls nicht eingetragen.


    Das ist richtig. Da gelten wegen § 47 II GBO aber auch strengere Voraussetzungen. Für die Bezeichnung als Gläubigerin läßt der BGH (NJW-RR 2005, 119) die Angabe des Namens, unter dem sie im Rechtsverkehr auftritt, und des vertretungsberechtigen Gesellschaftes genügen (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 750 Rn. 5).

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  • Eine Zwangshypothek bekämen sie mit dem jetzigen KfB bei uns jedenfalls nicht eingetragen.


    Das ist richtig. Da gelten wegen § 47 II GBO aber auch strengere Voraussetzungen. Für die Bezeichnung als Gläubigerin läßt der BGH (NJW-RR 2005, 119) die Angabe des Namens, unter dem sie im Rechtsverkehr auftritt, und des vertretungsberechtigen Gesellschaftes genügen (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 750 Rn. 5).

    Ich besitze keinen Zöller, kann daher die Fundstelle nicht nachlesen.

    Welchen Sinn hat denn die Angabe des vertretungsberechtigen Gesellschafters, wenn Gl. die insoweit rechtsfähige GbR ist? Bei einer GmbH bedarf es auch keiner Angabe des konkreten Namens des Geschäftsführers.

    Wenn ich dich richtig verstehe, müssten im Festsetzungsbeschluss als Antragsteller stehen, z. B.: Rechtsanwälte Max Muster, Hans Müller, Torsten Meier GbR, vertreten durch den Gesellschafter Hans Müller

    Also müsste mir die Kanzlei im Festsetzungsantrag oder auf Nachfrage mitteilen, wer die GbR vertritt? :gruebel:

  • Eine Zwangshypothek bekämen sie mit dem jetzigen KfB bei uns jedenfalls nicht eingetragen.


    Das ist richtig. Da gelten wegen § 47 II GBO aber auch strengere Voraussetzungen. Für die Bezeichnung als Gläubigerin läßt der BGH (NJW-RR 2005, 119) die Angabe des Namens, unter dem sie im Rechtsverkehr auftritt, und des vertretungsberechtigen Gesellschaftes genügen (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 750 Rn. 5).

    Das galt auch schon vor der Einführung dieser Vorschrift. Wer Gläubiger ist muß im Titel stehen. An der Stelle setz(t)en wir den Punkt.

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  • Mag sich noch jemand dazu äußern?

  • Wenn ich dich richtig verstehe, müssten im Festsetzungsbeschluss als Antragsteller stehen, z. B.: Rechtsanwälte Max Muster, Hans Müller, Torsten Meier GbR, vertreten durch den Gesellschafter Hans Müller


    In der im Zöller zitierten Entscheidung des BGH (oben) wurde die GbR im Rubrum des VB mit "gesetzlich vertreten durch GF: [mit Namen]" aufgeführt, weshalb das ZV-Gericht den Antrag auf Erlaß eines PfÜBs ablehnte. Der BGH hat das ZV-Gericht aufgehoben und ausgeführt, daß die Angabe "gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer" im Rubrum eines VB dahin auszulegen sei, daß sie den geschäftsführenden Gesellschafter bezeichnet. Ein bei einer GbR angestellter Fremdgeschäftsführer wäre nicht gesetzlicher, sondern lediglich rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gesellschaft. Daher habe die Gläubigerin einen vertretungsberechtigten Gesellschafter benannt, so daß sie identifizierbar beschrieben sei.

    Bei einer GbR sind die Gesellschaft als solche nach Name und Sitz (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die vertretungsberechtigten Gesellschafter zu benennen (§ 130 Nr. 1 ZPO) - so Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 50 Rn. 17, der auch auf die Begründung zum ERVGBG (BT-Drs. 16/13437, 27) verweist. Bei einer juristischen Person wie der GmbH ist das in der Tat anders (vgl. BGH, NJW 1993, 2811 - Rn. 24) als bei der GbR als Personengesellschaft.

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  • Das heißt, ihr würdet die fehlenden Angaben zum Gläubiger ergänzen?

    Dass die Gläubigerbezeichnung unzureichend ist und eine Zwangssicherungshypothek auf der Grundlage dieses KFB nicht eingetragen wird, ist klar. Die Frage für mich ist aber noch, wie ich das Ganze nun auflöse...

  • Das heißt, ihr würdet die fehlenden Angaben zum Gläubiger ergänzen?

    Dass die Gläubigerbezeichnung unzureichend ist und eine Zwangssicherungshypothek auf der Grundlage dieses KFB nicht eingetragen wird, ist klar. Die Frage für mich ist aber noch, wie ich das Ganze nun auflöse...

    Ich würde es für eine zulässige Berichtigung halten und eine entsprechende Ergänzung vornehmen.

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