Einstweilige Verfügung, Vollziehungsfrist

  • Vielleicht hat ja jemand aus diesem Grundbuch-Forum eine Meinung oder Kenntnisse zu diesem Problem, im Forum Zwangsvollstreckung hat wohl keiner eine Idee...
    Mir liegt seit heute ein Antrag auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek vor. Die Einstweilige Verfügung/Beschluss datiert vom 09.03.2020. Dieser wurde dem Rechtsanwalt des Gläubigers am gleichen Tag elektronisch übermittelt §§ 329 Abs. 3 ,174 Abs.3 ZPO. Die Ausfertigung/Papier wurde dem
    Gläubigervertreter erst am 04.06.2020 zur Vollstreckung und Zustellung an den Schuldner übersandt. Ist es richtig, dass in diesem Fall die Vollziehungsfrist abgelaufen ist und eine Vormerkung nicht mehr eingetragen werden darf (ähnliche Rechtslage die der Entscheidung d. BVerfG NJW 1988, 3141, OLG Hamm MDR 1988, &3, OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 764)?

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