Anfechtung, Guthabenvermischung

  • S ist Geschäftsführer der GmbH 1 und der GmbH 2. Er zieht Forderungen der GmbH 1 in Höhe von 80.000,- € und solche der GmbH 2 in Höhe von 20.000,- € auf dem gleichen Bankkonto ein. Dort ist nun ein Guthaben von 100.000,- € vorhanden. Das Bankkonto lautet auf den Namen des S.

    Am nächsten Tag zahlt S dem Gläubiger G der GmbH 1 30.000,- € aus dem Guthaben.

    Über die Vermögen beider GmbHs wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der IV der GmbH 1 ficht die 30.000,- € - Zahlung bei G an. Dieser wendet ein, die Zahlung sei gar nicht aus dem Vermögen der GmbH 1 geflossen, der IV soll doch mal bitte beweisen, dass die Zahlung nicht auch, zumindest teilsweise, aus dem Vermögen der GmbH 2 stammte. Schließlich waren ja Guthaben beider GmbHs vermischt auf dem Konto.

    Wie seht Ihr das? Nach dem Zusammntreffen beider Geldbeträge auf einem Konto stellt sich ja wirklich die Frage, ob das Guthaben noch auf beide GmbHs aufteilbar ist.

  • Erstens würde ich versuchen, anhand von Sekundärunterlagen (Buchhaltung der Gesellschaften, Forderungsanmeldungen etc.), evtl. in Absprache mit dem Verwalterkollegen, die Sachlage etwas näher aufzuklären. Können die Zahlungsströme eindeutig verifiziert werden.

    Im Übrigen würde ich ganz anders argumentieren. Die Zahlung durch die GmbH 1 ist fest und scheinbar beweisbar. Damit erlangte diese einen Anspruch auf Auskehr von Guthaben gegenüber S. Dieser wurde durch die Zahlung an den Gläubiger verringert, so dass eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt q.e.d. Andere Zahlungen der GmbH 2 haben auf darauf keinen Einfluss.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Strafanzeige wegen Veruntreung raussenden ! Arestierung des Kontos des S beantraten !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich löse das in der Praxis so: Wenn der IV belegen kann, dass zum Zeitpunkt der Zahlung an G genügend Geld auf dem Konto war, das wirtschaftlich der G1 GmbH zustand, dann bekommt er auch die Anfechtung. Wäre nach den Zahlen hier der Fall.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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