§ 319 ZPO? KFB v.A.w. aufheben?

  • Hallo ihr Lieben J

    Ich weiß gerade nicht, ob ich einfach nur ein Brett vor dem Kopf habe oder was los ist, aber ich weiß nicht, wie ich folgendes Problem lösen soll:

    Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
    Der Kläger hatte einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 495,00 EUR eingezahlt und beantragte Festsetzung der Gerichtskosten. Ich erließ einen KFB und setzte die Hälfte gegen den Beklagten fest. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich total vercheckt, dassder Rechtsstreit durch Vergleich beendet wurde und die Kostenrechnung somit hinfällig war.
    Der KFB wurden jedenfalls rechtskräftig.
    Der KB erstellte eine neue Kostenrechnung. Es ergab sich kein Erstattungsanspruch.
    Nun bittet der Beklagte um Aufhebung des KFB nach § 319 ZPO.
    Der Kläger beruft sich darauf, dass es sich nicht um einen offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehler handelt. Aufgrund der engen Auslegung des § 319 ZPO würde ich dem Kläger zustimmen.

    Was kann ich tun? Den KFB von Amts wegen aufheben? Oder es doch über § 319 ZPO laufen lassen?

    Vielen Dank im Voraus & liebe Grüße
    Dori

  • Was kann ichtun?

    Nichts (außer den Berichtigungsantrag zurückweisen).



    Den KFB von Amts wegen aufheben?



    Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Der KFB ist in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen. Eine Aufhebung hätte nur im Rechtsbehelfsverfahren erfolgen können.


    Ich sehe auch nicht, dass der Anwendungsbereich eröffnet ist. Du sagst selbst, dass du übersehen hast, dass die KR nicht maßgeblich ist. Dann liegt ein Fehler in der Willensbildung des Gerichtes vor. Derartige könne nicht nach §319 ZPO berichtigtigt werden, sondern nur im Rechtsbehelfsverfahren. Es hätte m.E. Beschwerde/Erinnerung eingelegt werden müssen.
    Nach Auffassung des BGH hätte der Beklagte im KFV Einwendungen gegen die Kostenrechnung erheben können (vgl. BGH, II ZB 12/12). Demzufolge besteht im KFV keine Bindung an die Kostengrundentscheidung, was m.E. auch eine analoge Anwendung von §107 ZPO ausschließt.

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