Auszahlungsanweisung in Belastungsvollmacht

  • Ich wollte mal fragen, ob jemand aus familien- bzw. betreuungsgerichtlicher Sicht etwas zum Thema "Auszahlungsanweisung in einer Belastungsvollmacht" beisteuern kann.

    Konkret interessiert mich, warum die üblichen Vordrucke der Notare hierzu immer vorsehen, daß die Abtretung des Darlehensanspruches an den Verkäufer bzw. die Anweisung, bis zum Kaufpreis nur an den Verkäufer zu zahlen, immer vom ERWERBER der Bank anzuzeigen ist.

    Wo bleibt da der Schutz für den Verkäufer?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich wollte mal fragen, ob jemand aus familien- bzw. betreuungsgerichtlicher Sicht etwas zum Thema "Auszahlungsanweisung in einer Belastungsvollmacht" beisteuern kann.

    Konkret interessiert mich, warum die üblichen Vordrucke der Notare hierzu immer vorsehen, daß die Abtretung des Darlehensanspruches an den Verkäufer bzw. die Anweisung, bis zum Kaufpreis nur an den Verkäufer zu zahlen, immer vom ERWERBER der Bank anzuzeigen ist.

    Wo bleibt da der Schutz für den Verkäufer?

    1. Weil nur der Erwerber Vertragspartner der Bank ist und die Sicherungsabrede zwischen Erwerber und Bank getroffen wird.
    2. Damit der Erwerber sich nicht auf Nichtwissen beufen kann.
    3. Der Schutz des Verkäufers wird dadurch sichergestellt, dass der Notar angewiesen wird, die Erklärungen des Erwerbers in die Urkunde aufzunehmen und sonst nicht zu beurkunden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Oder mit anderen Worten, aber mit gleichen Ergebnis:

    Wir haben einmal das Vertragsverhältnis

    A Verkäufer-Käufer
    B Käufer-Bank

    Wenn der Käufer seinen Anspruch auf Auszahlung ggü. der Bank nicht an den Verkäufer abtritt bzw. der Bank die Absprache(n) zwischen Käufer und Verkäufer nicht bekannt sind , könnte es passieren, dass

    - das Grundstück belastet wird
    - das Darlehen an den Käufer ausgezahlt wird
    - der Käufer mit dem Geld nach Bali verschwindet
    - Der Kaufvertrag nicht weiter umgesetzt wird und der Verkäufer mit einem belasteten Grundstück zurückbleibt

    Damit dies nicht passiert hat das Gericht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens u. a. auch darauf zu achten, dass die Bank bestätigt, dass ihr die Abtretung des Auszahlungsanspruchs, der unwiderrufliche Zahlungsauftrag, die Sicherungsabrede (oder wie auch das konkret ausgestaltet und benannt wird) bekannt sind und sie sich an die Regelung hält.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn der Käufer seinen Anspruch auf Auszahlung ggü. der Bank nicht an den Verkäufer abtritt bzw. der Bank die Absprache(n) zwischen Käufer und Verkäufer nicht bekannt sind , könnte es passieren, dass

    - das Grundstück belastet wird
    - das Darlehen an den Käufer ausgezahlt wird
    - der Käufer mit dem Geld nach Bali verschwindet
    - Der Kaufvertrag nicht weiter umgesetzt wird und der Verkäufer mit einem belasteten Grundstück zurückbleibt

    Damit dies nicht passiert hat das Gericht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens u. a. auch darauf zu achten, dass die Bank bestätigt, dass ihr die Abtretung des Auszahlungsanspruchs, der unwiderrufliche Zahlungsauftrag, die Sicherungsabrede (oder wie auch das konkret ausgestaltet und benannt wird) bekannt sind und sie sich an die Regelung hält.

    Genau das meinte ich. Die rechtliche Konstruktion ist mir schon geläufig, aber ich sehe genau das obige Problem. Deshalb wollte ich eben gezielt aus "Genehmigungssicht" fragen.

    Die Lösung, von der Bank eine Bestätigung anzufordern, ist natürlich die einfachste. Ich kann mir nur irgendwie vorstellen, daß sich viele im Rahmen der Genehmigung keine Gedanken darüber machen...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.


  • Genau das meinte ich. Die rechtliche Konstruktion ist mir schon geläufig, aber ich sehe genau das obige Problem. Deshalb wollte ich eben gezielt aus "Genehmigungssicht" fragen.

    Die Lösung, von der Bank eine Bestätigung anzufordern, ist natürlich die einfachste. Ich kann mir nur irgendwie vorstellen, daß sich viele im Rahmen der Genehmigung keine Gedanken darüber machen...

    Ja, weil typischerweise in der Kaufvertragsurkunde (Vollmachtsurkunde) der Notar damit beauftragt wird, die Einhaltung der Schutzabreden zu überwachen. macht er es nicht -> Haftpflicht.

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  • Ja, weil typischerweise in der Kaufvertragsurkunde (Vollmachtsurkunde) der Notar damit beauftragt wird, die Einhaltung der Schutzabreden zu überwachen. macht er es nicht -> Haftpflicht.

    Klar, das stimmt - die Abwicklung läuft ohnehin über den Notar, der sich um die Einhaltung kümmern muß.

    Nur kann ich mich ja als Genehmigungsorgan nicht darauf verlassen, daß er es tut, daher meine Frage.

    Vielen Dank für eure Antworten.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Das frage ich mich jetzt auch gerade. Grundsätzlich muß ich dem Notar doch kraft Amtes vertrauen, daß er sich korrekt verhält.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das frage ich mich jetzt auch gerade. Grundsätzlich muß ich dem Notar doch kraft Amtes vertrauen, daß er sich korrekt verhält.

    Und wenn nicht gibt's die unbeschränkte und unbedingte Notarhaftung nebst vorgeschriebener Haftpflichtversicherung.

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  • Das wäre Plan B, der doch in der Regel nicht benötigt wird.

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