Umsatzsteuer auf Nachlasspfleger-Vergütung

  • Aus besagtem Entwurf, die Rn 6:

    Behandlung bei der Istversteuerung

    Hat der Unternehmer in den Fällen der Istversteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG) vor dem 1. Juli 2020 Entgelte oder Teilentgelte (Anzahlungen usw.) für Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden und der Besteuerung unterliegen, ist auch auf diese Beträge nachträglich der ab dem 1. Juli 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent anzuwenden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG).

    Werden nach dem 30. Juni 2020 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teil- leistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1. Juli 2020 ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach dem bis zum 30. Juni 2020 gel- tenden Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent zu berechnen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Klingt für mich auch logisch.

    Beispiel Handwerker:

    Badumbau vor dem 30.06.20 abgeschlossen, Rechnung kommt erst im Juli 2020, Rechnung natürlich mit dem zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatz

    Also kommt es beim NLP auf die Erbringung der einzelnen Positionen des Vergütungsantrages an.

  • Ich sehe es auch so, dass der NP (wenn er jeden Tag schön brav den Zeitaufwand aufschreibt) Teilleistungen erbringt, die man abgrenzen muss.

    Wenn der NP mit den Erben eine Honorarvereinbarung abschließt (x Prozent) oder das Gericht eine Pauschalvergütung von EUR x,- festsetzt (auch das soll es noch geben) wird man wohl auf das Datum der Fertigstellung abstellen müssen.

  • Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb diese Frage jemals zweifelhaft sein konnte. Alles schon einmal dagewesen (bei der seinerzeitigen Erhöhung von 16 % auf 19 %) und wenn der Steuersatz ab 01.07.2020 herabgesetzt und dann ab 01.01.2021 wieder heraufgesetzt wird, gilt jeweils auch nichts anders.

    Interessanter ist die Frage, ob die USt. teilweise zurückerstattet werden muss, wenn eine Rechnung (wie bei Fachzeitschriften) bereits im voraus für künftige Leistungen erstellt und bezahlt wird.

  • Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb diese Frage jemals zweifelhaft sein konnte. Alles schon einmal dagewesen (bei der seinerzeitigen Erhöhung von 16 % auf 19 %) und wenn der Steuersatz ab 01.07.2020 herabgesetzt und dann ab 01.01.2021 wieder heraufgesetzt wird, gilt jeweils auch nichts anders.


    Nun ja, zweifeln kann man da schon. Was entgegnest Du jemandem, der behauptet, eine Nachlasspflegschaft würde nicht in täglichen kleinen abgrenzbaren Teilleistungen erbracht, sondern sei erst mit Ihrer Vollendung (=Aufhebung der Pflegschaft) als einheitliche Leistung erbracht?


    Interessanter ist die Frage, ob die USt. teilweise zurückerstattet werden muss, wenn eine Rechnung (wie bei Fachzeitschriften) bereits im voraus für künftige Leistungen erstellt und bezahlt wird.


    Da hoffe ich noch auf eine vernünftige Übergangsregelung. Ansonsten muss man eine korrigierte Rechnung machen, dem Kunden Geld erstatten und der Kunde muss seinen Vorsteuerabzug korrigieren. Abschnitt 2.4.2 des BMF-Schreiben-Entwurfs schweigt sich leider dazu aus.

  • Was für ein Schwachsinn!!!

    Wie kann man in Berlin nur auf so eine Idee kommen und wo ist die FDP, wenn man sie mal braucht? :)

    Eigentlich sollten sowohl die Presse als auch die Vertreter der Unternehmer gegen diesen Irrwitz Sturm laufen. Die immensen Kosten, die das alles verursachen wird, werden doch ganz sicher irgendwann wieder auf den Verbraucher abgewälzt.

    Man möchte verzweifelt...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb diese Frage jemals zweifelhaft sein konnte. Alles schon einmal dagewesen (bei der seinerzeitigen Erhöhung von 16 % auf 19 %) und wenn der Steuersatz ab 01.07.2020 herabgesetzt und dann ab 01.01.2021 wieder heraufgesetzt wird, gilt jeweils auch nichts anders.


    Nun ja, zweifeln kann man da schon. Was entgegnest Du jemandem, der behauptet, eine Nachlasspflegschaft würde nicht in täglichen kleinen abgrenzbaren Teilleistungen erbracht, sondern sei erst mit Ihrer Vollendung (=Aufhebung der Pflegschaft) als einheitliche Leistung erbracht?


    Interessanter ist die Frage, ob die USt. teilweise zurückerstattet werden muss, wenn eine Rechnung (wie bei Fachzeitschriften) bereits im voraus für künftige Leistungen erstellt und bezahlt wird.


    Da hoffe ich noch auf eine vernünftige Übergangsregelung. Ansonsten muss man eine korrigierte Rechnung machen, dem Kunden Geld erstatten und der Kunde muss seinen Vorsteuerabzug korrigieren. Abschnitt 2.4.2 des BMF-Schreiben-Entwurfs schweigt sich leider dazu aus.

    Ich würde ihm entgegnen, dass das eine unzutreffende Rechtsauffassung ist, weil die Vergütung (bekanntlich) mit jeder einzelnen Leistung verdient wird. Das ist auch nichts Neues. Richtig ist allerdings, dass es Leute gibt, die an allem zweifeln, selbst wenn die Dinge völlig klar sind.

    Es wird ja auch behauptet, das Coronavirus sei nicht gefährlicher als eine Grippe. Wo habe ich das unlängst hier im Forum - nicht nur von einem, sondern von mehreren Usern - noch gelesen? Wenn man so etwas liest, kann einem angst und bange werden.

  • Cromwell:

    Das OLG Celle sah bei seiner jetzt beim BGH liegenden Entscheidung zur Frage wann ein Nachlass mittellos ist, es ja auch so, dass die Vergütung nicht täglich entsteht und abgerechnet werden kann, sondern erst bei Stellung des Vergütungsantrages der Anspruch entsteht.

    Ich glaube, dass es nicht wirklich so ganz einfach ist. Wenn ein Handwerker dein Bad renoviert und nach Stunden berechnet, dann wird auch nicht zum 01.07. für die Stunden ein neuer Steuersatz berechnet sondern meines Wissens auf die Vollendung des Werkes abgestellt. So könnte man das ja auch bei der Pflegschaft sehen und demnach z.B. die Einreichung des Vergütungsantrages als „Vollendung der bisherigen Pflegertätigkeit“ sehen. Ist bisschen schräg, aber im Steuerrecht ist fast alles möglich...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn ein Rechtsanwalt nach Zeit abrechnet, dann entstehen (gerichtlich nach Gesetz, außergerichtlich ggf. nach Vergütungsvereinbarung) mindestens auch die RVG-Gebühren. Dann überlagern sich zwei Abrechnungsmodelle, bei denen vermutlich bei dem einen die genaue Zeit zählt, bei dem anderen aber das Mandatsende. Das wird lustig, vor allem wenn die Zeit immer mal abgerechnet worden ist und RVG dann höher ist.

  • Was für ein Schwachsinn!!! Wie kann man in Berlin nur auf so eine Idee kommen und wo ist die FDP, wenn man sie mal braucht? :)

    TL: Leider nicht Regierungsverantwortung und wenn sie mal Verantwortung aus der Mitte übernehmen möchte, wird sie "niedergeknüppelt", (mit Aufschrei von Frau Merkel persönlich).

    Dieser Umsatzsteuer Quatsch ist doch nur ein 1/2 Jahr. Ich werde entweder alle meine laufenden Verfahren vor dem 30. Juni Zwischenabrechnen und zu Weihnachten noch einmal. Oder aber ich rechne bei einer Schlussrechnung einmal zum 30.06.2020 und den Rest danach in einem Vergütungsantrag 1 mit 19% und einem Vergütungsantrag 2 mit 16% ab.

    Als Pragmatiker sehe ich das unkritisch, wichtig war nur noch einmal zu klären, das auf den Erbringungstag bezogen wird.
    Also getreu dem Motto: "Frau Merkel", gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

    Das wir zum 27.07.2019 von 33,50€ auf 39,00€ erhöhen durften ging doch auch klaglos :D

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • ...

    TL: Leider nicht Regierungsverantwortung und wenn sie mal Verantwortung aus der Mitte übernehmen möchte, wird sie "niedergeknüppelt", (mit Aufschrei von Frau Merkel persönlich).

    ...

    Absolut offtopic und gehört für mich in Sachen zum Lachen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Cromwell:

    Das OLG Celle sah bei seiner jetzt beim BGH liegenden Entscheidung zur Frage wann ein Nachlass mittellos ist, es ja auch so, dass die Vergütung nicht täglich entsteht und abgerechnet werden kann, sondern erst bei Stellung des Vergütungsantrages der Anspruch entsteht.

    Das kommt eben davon, wenn man den profanen Unterschied zwischen der Vergütung eines Berufsbetreuers und der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers nicht kennt.

    Beim OLG Celle soll sich Gerüchten zufolge Seltsames tun. Die Stifte sollen den Leuten aus den Fingern springen, wenn sie dazu ansetzen, irgend etwas Unsinniges zu unterschreiben. Und wie man hört, soll dies der Regel- und nicht der Ausnahmefall sein.

  • Ich fand eher „frech“ wie flach begründet wurde und auf die Begründungen der anderen OLGs nur spärlich eingegangen wurde. Die Literatur-Meinungen sind, soweit ich weiß, überhaupt nicht gewürdigt worden.

    Einzig gut ist, dass das dem BGH vorgelegt worden ist. Wenn es so kommt wie es das OLG Celle will, würde jeder NLP immer den Aktivnachlass im Blick haben und bei erreichen einer spezifischen Stundenzahl den Vergütungsantrag einreichen. So dass dann immer noch genügend Nachlass vorhanden ist. Erst wenn dann die Vergütung entnommen und der Nachlass aufgebraucht wurde, würde man dann den restlichen Vergütungsantrag stellen. Oder aber ggf. die paar Stunden unter den Tisch fallen lassen, statt sich insgesamt mit allen Stunden bei Teilmittellosigkeit auf die Staatskasse verweisen zu lassen.

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  • ...Wenn es so kommt wie es das OLG Celle will, würde jeder NLP immer den Aktivnachlass im Blick haben und bei erreichen einer spezifischen Stundenzahl den Vergütungsantrag einreichen. So dass dann immer noch genügend Nachlass vorhanden ist. Erst wenn dann die Vergütung entnommen und der Nachlass aufgebraucht wurde, würde man dann den restlichen Vergütungsantrag stellen. Oder aber ggf. die paar Stunden unter den Tisch fallen lassen, statt sich insgesamt mit allen Stunden bei Teilmittellosigkeit auf die Staatskasse verweisen zu lassen.

    Das ist aber mittlerweile gelebte Praxis und hat sich mit dem obigen Urteil verschärft.

    Ich rechne bei 500,00€ Aktivvermögen bei einem Vergütungsanspruch von 600,00€ mit 39€/Std. gegen die Staatskasse, weil ich keine Lust habe meine Tätigkeitstabelle auseinander zu reißen oder aber ich verbrauche die 500,00€ als nicht Mittellos und rechne die noch offenen Stunden gegen die Staatskasse zu 39,00€ ab. Letzteres ist Mühsammer, der Aufwand rechnet sich aber. Ich nehme dann meist noch dreifufzig € Aktivvermögen mit in die (dann gesplittete) Abrechnung gegen die Staatskasse mit. Gesplittet deswegen, weil es dann heißt Entnahme aus dem Nachlass und angewiesen durch die Staatskasse.

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  • ...ich verbrauche die 500,00€ als nicht Mittellos und rechne die noch offenen Stunden gegen die Staatskasse zu 39,00€ ab.

    So arbeiten die hiesigen Nachlasspfleger alle.

    So viele Stunden mit Stundensatz „vermögend“, wie der Nachlass hergibt und die restlichen Stunden mit Stundensatz „mittellos“ gegen die Staatskasse.

    Und nichteinmal in getrennten Rechnungen.

  • ...

    Und nichteinmal in getrennten Rechnungen.

    So schlau bin ich nicht mit dem Programmieren meiner Excel Tabelle :oops:

    Aber es hätte den Charme, dass man sich den Verfahrenspfleger sparrt ;)

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  • In meinem im Rpfleger-Heft 11/2020 erscheinenden jährlichen Erbrechtsübersichtsaufsatz werde ich zur Frage der Umsatzsteuer auf die Nachlasspflegervergütung wie folgt Stellung nehmen:

    Im Hinblick auf den durch Art. 3 Nr. 3 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.06.2020 (BGBl. I, 1512) mittels Neufassung des § 28 UStG für das 2. Halbjahr 2020 herabgesetzten Umsatzsteuersatz hat sich bei Nachlasspflegern und Nachlassgerichten (wie schon bei der per 01.01.2007 erfolgten allgemeinen Erhöhung des Satzes von 16 % auf 19 %) die Frage erhoben, für welche pflegerischen Tätigkeiten in vergütungsrechtlicher Hinsicht der ungeschmälerte Satz von 19 % und für welche der abgesenkte Satz von 16 % geltend zu machen ist. Diese Frage ist nach § 27 Abs. 1 S. 1 UStG dahin zu beantworten, dass es für die Höhe des Steuersatzes darauf ankommt, wann der Pfleger seine konkrete einzelne Tätigkeit als taggenaue Teilleistung erbracht hat (also bereits vor dem 01.07.2020, in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 oder erst nach dem 31.12.2020), und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der jeweilige Pfleger der Soll- oder der Ist-Besteuerung unterliegt.[181] Dass der Vergütungsanspruch des Berufspflegers bereits mit der Erbringung jeder einzelnen Tätigkeit taggenau entsteht, während er beim ehrenamtlichen Nachlasspfleger erst mit dem nachlassgerichtlichen Vergütungsbeschluss zur Entstehung gelangt, ist ohne Belang, weil es in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht unabhängig von der berufsmäßigen Amtsführung gleichermaßen auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung für jede Teilleistung ankommt.[182] Die sich insoweit ergebenden Detailfragen (insbesondere im Hinblick auf Teilleistungen und etwaige Vorab-Abschlagszahlungen auf die Vergütung) sind in einem BMF-Anwendungsschreiben vom 30.06.2020 erörtert.[183]


    [181] Zu Besonderheiten bei der Ist-Versteuerung vgl. § 27 Abs. 1 S. 2, 3 UStG sowie die dort in Bezug genommenen weiteren Normen des UStG.
    [182] Wollte man dies beim ehrenamtlichen Pfleger anders sehen, wäre der Umsatzsteuersatz nicht nur vom Zeitpunkt der nicht fristgebundenen Stellung des Vergütungsantrags und von der Bearbeitungsdauer bei den Nachlassgerichten abhängig (sodass der Steuersatz und die hieraus folgende Höhe der Bruttovergütung im Zeitpunkt der Stellung des Vergütungsantrags noch gar nicht abschließend beziffert werden könnte), sondern die Nachlassgerichte müssten auch noch von Amts wegen darauf achten, den im Zeitpunkt des Erlasses des Vergütungsbeschlusses geltenden zutreffenden Steuersatz festzusetzen.
    [183] BMF-Anwendungsschreiben vom 30.06.2020, GZ III C 2 - S 7030/20/10009 :004, DOK 2020/0610691, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow…icationFile&v=2. Hierzu vgl. auch die Zusammenstellung der steuerlichen Fragestellungen unter https://www.haufe.de/steuern/gesetz…168_517790.html.

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