Umsatzsteuer auf Nachlasspfleger-Vergütung

  • Im 2. Halbjahr 2020 wird ein Umsatzsteuersatz von 16 % gelten. Und schon steht die Frage im Raum, welchen Steuersatz man als Nachlasspfleger auf seine Vergütung berechnen muss.

    Grundsätzlich ist es so, dass der USt-Satz sich nach dem Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung richtet, wobei für Leistungen die Vollendung der Leistung maßgeblich ist. Für abgrenzbare Teilleistungen, die gesondert abgenommen und abgerechnet werden, kann man auch Teilrechnungen schreiben.

    Der Gedanke ist jetzt naheliegend, dass man Vergütungsanträge möglichst im 2. HJ 2020 mit nur 16 % stellt und zwar für jeden Zeitraum, den man mit der 15-Monats-Frist des § 2 VBVG darstellen kann. Immerhin spart man den Erben (deren Interessen man zu vertreten hat!) damit bares Geld.

    Es gibt natürlich auch die Ansicht, man müsse das aufteilen und jede einzelne Tätigkeit (die man als NP ja auch jeden Tag minutengenau aufzeichnen und nachweisen muss) mit dem jeweils an diesem Tag geltenden Steuersatz in Rechnung stellen. Also mehrere Vergütungsanträge stellen oder in einem Antrag Positionen mit unterschiedlichen Steuersätzen.

    Mich würde die Meinung der Experten dazu interessieren. Man kann ja einerseits in das Messer laufen, dass man zu wenig USt berechnet und das FA fordert nachher Geld nach (das man dann wegen Ablauf der 15-Monats-Frist nicht mehr vom Nachlass einfordern kann) und andererseits kann man in das Messer laufen, dass man zu viel USt berechnet (die man ans FA abführen muss) und der Erbe nachher Schadenersatz einfordert.

  • So einfach ist es tatsächlich nicht, denn der NLP schreibt keine Rechnung, sondern erhält eine Vergütungsfestsetzung und führt die Umsatzsteuer zudem wohl im Monat des Eingangs der Zahlung an das FA ab. Ob das dann wirklich mit dem Zeitpunkt der/seiner Leistung etwas zu tun hat, wage ich mal zu bezweifeln.

    Ich bin auch gerade am Besprechen dazu und für weitere Hinweise ebenso dankbar.

    Was ich von diesem Ei, was die Politik da der Wirtschaft gelegt hat, nicht begeistert bin, muss kaum extra erwähnt werden. Die müssen total verrückt oder blauäugig sein, was das bei den Betrieben für einen Aufwand macht. Ein Wahnsinn!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Aus dem Bauch heraus:

    Zutreffender ist aus meiner Sicht der Ansatz der jeweils zum Zeitpunkt der einzelnen Tätigkeiten geltenden Umsatzsteuer, also für Tätigkeiten bis zum 30.06. die 19 % und 1.7.-31.12.20 dann 16 %.

    Das Problem dürfte es auch schon bei der letzten Steuererhöhung gegeben haben und wurde z. B. hier diskutiert (für Ergänzungsbetreuer): https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…nzungsbetreuung

  • siehe auch:https://www.haufe.de/steuern/gesetz…168_517790.html

    Dass der NLP keine Rechnung schreibt, sondern eine Vergütung festgesetzt bekommt, dürfte keine Rolle spielen. Auch hier sollte das Datum der Leistungserbringung entscheidend sein und nicht Festsetzung, Vereinnahmung oder Abführung ans FA. Das wäre ja noch schlimmer. An dem Tag, wo ich einen Vergütungsantrag schreibe, weiß ich ja noch nicht, wann der Beschluss kommt und ich das Geld entnehmen kann.

    Spannend wird meines Erachtens, ob der Wille des Gesetzgebers, viel USt-Geld zu verschenken, so weit geht, dass man es duldet, wenn die Vollendung von Aufträgen gezielt ins 2. HJ 2020 gelegt wird. Am Ende kommt vielleicht ein BMF-Schreiben, dass uns zwingt, per 30.6.2020 eine Zwischenrechnung zu machen.

  • Bin mir nicht sicher, ob „Haufe“ da wirklich Recht hat. Zeitpunkt der Leistung ist nur bei Sollversteuerung maßgeblich. §§ 13, 16, 20 UStG. Ein Freiberufler macht in der Regel eine Istbesteuerung nach EÜR und dann entsteht die Steuer aus dem Betrag und zu dem Zeitpunkt, bei dem er den Umsatz auf seinem Konto hat. Wann er eine Rechnung geschrieben oder ihm eine Vergütung festgesetzt wurde, ist da unerheblich. Dachte ich bisher...

    https://www.hwk-muenchen.de/viewDocument%3…D74%26id%3D2802

    https://de.m.wikipedia.org/wiki/Entstehun…r_(Deutschland)

    https://www.weclapp.com/de/wiki/soll-ist-versteuerung/

    Das könnte dann sogar dazu führen, dass ich für eine im Juni noch mit 19% festgesetzte Vergütung, die erst im Juli vereinnahmt wird, nur 16% MwSt. abführen muss und den Erben die Differenz zurückerstatten hätte. Nicht aber, wenn ich mit der Vereinnahmung bis Januar 2021 warte.

    Und es macht schon einen Unterschied, ob ich als Istversteuerer in einer Rechnung einen Umsatzsteuersatz und den Betrag ausweise, oder vom Gericht einen Betrag festgesetzt erhalte, der dann ohne Rechnung auf meinem Konto landet. Denn das was ich in einer Rechnung an Steuer erhebe (z.B. mal versehentlich 29%), muss ich abführen (§ 14c UStG). Was ich ohne Rechnung nur aufgrund Beschluss vereinnahme, wird die Einnahme einfach mit dem gültigen Steuersatz belegt.

    Aber: Ich bin mir nicht sicher! Kann natürlich auch sein, dass bei taggenauer Leistungserbringung durch den NlP die Steuer auch taggenau entsteht bzw. dann wirklich „gesplittet“ abgerechnet werden muss. Mal schauen.

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    13 Mal editiert, zuletzt von TL (10. Juni 2020 um 09:19)

  • Ich glaube, ich habe jetzt die richtige Vorschrift gefunden.

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow…cationFile&v=25

    USt-Anwendungserlass, Abschnitt. 12.1

    (3) Bei einer Änderung der Steuersätze sind die neuen Steuersätze auf Umsätze anzuwenden, die von dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift an bewirkt werden. Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung oder Teilleistung unterliegt, ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung. Auch in den Fällen der Istversteuerung (§ 20 UStG) und der Istversteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG) ist entscheidend, wann der Umsatz bewirkt wird. Das gilt unabhängig davon, wann die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht.

    (4) Für Leistungen, die in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen (Teilleistungen, vgl. Abschnitt 13.4) geschuldet werden, können bei einer Steuersatzänderung unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen. Vor dem Inkrafttreten der Steuersatzänderung bewirkte Teilleistungen sind nach dem bisherigen Steuersatz zu versteuern. Auf die danach bewirkten Teilleistungen ist der neue Steuersatz anzuwenden.

    Abs. 4 könnte für das Bauchgefühl von Frog sprechen.

  • Mein besonderer Dank geht an die Regierung, für diesen völlig verrückten Hüftschuss. Was sitzen da für Typen, die so einen Unsinn entscheiden, der gerade den Mittelstand dermaßen belastet? Ich bin fassungslos.

    https://www.google.de/amp/s/amp2.han…e/25890580.html

    https://www.google.de/amp/s/amp.focu…d_12073779.html

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (10. Juni 2020 um 08:37)

  • Ist das Gesetz schon da? Vielleicht kommt eine spezielle Übergangsvorschrift.

    Bestimmt ein kleiner Erlass mit 764 Seiten...Wie die Durchführungsverordnung zur Umsatzsteuer. Und die kommt dann 1 Woche vor dem 1.7., damit man noch genügend Zeit hat, alles anzupassen. Reicht ja.

    Leute!!!! Was für ein Wahnsinn! Wieso laufen die Medien dagegen nicht Sturm? Das produziert soviel Kosten, die sich die Unternehmen hinterher garantiert wieder holen werden und vmtl. sogar erfahrungsgemäß noch etwas draufsetzen werden.

    Man kann nur hoffen, dass am 12.6. (da soll das ja erst beschlossen werden) die Vernunft siegt. Wie will man sonst denn das alles in 14 Tagen bewerkstelligen?

    https://www.google.de/amp/s/www.waz.…l%3fservice=amp

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (10. Juni 2020 um 09:41)

  • Mein besonderer Dank geht an die Regierung, für diesen völlig verrückten Hüftschuss. Was sitzen da für Typen, die so einen Unsinn entscheiden, der gerade den Mittelstand dermaßen belastet? Ich bin fassungslos.

    https://www.google.de/amp/s/amp2.han…e/25890580.html

    https://www.google.de/amp/s/amp.focu…d_12073779.html

    Gab es bei der Erhöhung der Mehrwertsteuer damals auch solche empörten Reaktionen des Handels?

    Wenn man den Rechnungsrabatt anwendet, dürfte sich der Aufwand - insbesondere in Supermärkten - in Grenzen halten.

    Grundsätzlich denke ich, dass die Absenkung ggf. dazu beiträgt, dass sich manche doch früher als geplant für ein neues Auto, eine neue Küche o. ä. größere Anschaffungen entscheiden. Ist ja nicht unerheblich, was da jeweils an MWSt. auf der Rechnung erscheint.

  • Nur mal so: Wem es zu kompliziert ist und die drei Prozent für lächerlich hält (wie in dem verlinkten Artikel), kann die Absenkung auch komplett verweigern. Einfach weiterhin den zu hohen Umsatzsteuersatz ausweisen und an das Finanzamt abführen, § 14c UStG. Jede Wette: Wird auch keiner machen.

    Ich sehe jetzt auch gar nicht die Not, alle Artikel umzuettiketieren. Einfach Schild aufstellen: Preise um 3% gesenkt wegen USt. Reicht dann, wenn die Kasse nur 16% statt 19 % berechnet und auf dem Bon ausweist. Oder alte Preise lassen, auf Bon 16% ausweisen und 3% selbst einsacken. Das werden nicht wenige auch genauso tun.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Einfach weiterhin den zu hohen Umsatzsteuersatz ausweisen und an das Finanzamt abführen, § 14c UStG. Jede Wette: Wird auch keiner machen

    Doch! Wenn das Gericht die Vergütung inkl. 19 Prozent Umsatzsteuer festsetzt, ist die Korrektur für mich aufwendiger, als wenn ich dem Finanzamt gebe, was dem Finanzamt ist.

    Im parallelen Insolvenzbereich ist es nämlich zufällig, ob ich den richtigen Steuersatz treffe (vgl. dort).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich sehe jetzt auch gar nicht die Not, alle Artikel umzuettiketieren. Einfach Schild aufstellen: Preise um 3% gesenkt wegen USt. Reicht dann, wenn die Kasse nur 16% statt 19 % berechnet und auf dem Bon ausweist. Oder alte Preise lassen, auf Bon 16% ausweisen und 3% selbst einsacken. Das werden nicht wenige auch genauso tun.

    Ob das der PangV entspricht?:gruebel:

    Und wir fallen auch nicht auf den Slogan "Mehrwertsteuer von 19% geschenkt" herein. Den der Preis wird nicht um 3% gesenkt (sofern vor der Satz von 19% maßgeblich war) sondern nur um ca. 2,52 %, da man ja von "oben", also vom ursprünglichen Wert rechnen muss und nicht vom Zielwert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich sehe hier ganz deutlich wie Menschen denken, die ausser ihrer Einkommensteuer noch nie mit dem Finanzamt zu tun hatten. Preisschild oder Kassensystem ändern ist das geringste Problem. Und es geht nicht um die Änderungen sondern die verrückt kurze Dauer. Stohfeuer. Politisches Blendwerk.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ob Gastronomie und Einzelhandel die 3 % an die Kundschaft weitergeben, kann uns hier egal sein. Unser Problem ist die Abgrenzung von längerlaufenden Leistungen.

    Für den NLP komme ich zu der Erkenntnis, dass wir, da nach Zeitaufwand abzurechnen ist, abgrenzbare Teilleistungen ausführen, die man auch abzugrenzen hat. So werde ich das auch in die Software einbauen (http://www.nachlasspfleger-portal.de), mit deren Hilfe meine Kameraden dann Anfang Juli und Anfang Januar jeweils einen Schwung Vergütungsanträge generieren werden.

    Dort wo es keine abgrenzbaren Teilleistungen gibt - Erbenermittler, Insolvenzverwalter, Anwaltshonorare - wird man sehen, ob Gesetzgeber oder Verwaltung Sonderregelungen schaffen, um zu verhindern, dass die Episode der Steuersatz-Senkung gezielt ausgenutzt wird. Mein Prognose: ja, werden sie schaffen.

  • Einfach weiterhin den zu hohen Umsatzsteuersatz ausweisen und an das Finanzamt abführen, § 14c UStG. Jede Wette: Wird auch keiner machen

    Doch! Wenn das Gericht die Vergütung inkl. 19 Prozent Umsatzsteuer festsetzt, ist die Korrektur für mich aufwendiger, als wenn ich dem Finanzamt gebe, was dem Finanzamt ist.

    Im parallelen Insolvenzbereich ist es nämlich zufällig, ob ich den richtigen Steuersatz treffe (vgl. dort).

    Und wie ist das mit der Haftung? Wenn der Insolvenzverwalter (bzw. Nachlasspfleger) tatenlos zusieht, wie das Gericht eine Vergütung mit zu hohem Steuersatz festsetzt, schädigt er die Gläubiger (bzw. Erben).

  • um zu verhindern, dass die Episode der Steuersatz-Senkung gezielt ausgenutzt wird

    Wie soll das denn geschehen :gruebel:.

    Uns kann es doch, solange die Festsetzung des Steuersatzes nicht zu unseren Lasten erfolgt, total egal sein.

    Setzt das Gericht neunzehn Prozent Umsatzsteuer fest, dann führe ich diese an das Finanzamt ab. Ob richtig oder falsch, ist - darauf hat Exec hingewiesen - egal. Sind es "nur" sechszehn Prozent Umsatzsteuer, bekommt der Fiskus eben diesen Betrag. Blöd wäre doch nur, wenn der Vergütungsbeschluss einen Steuersatz von Sehcszehn Prozent ausweist und das Finanzamt später meint, es hätten neunzehn Prozent Umsatzsteuer sein müssen.

    Im Übrigen müsste mich bei einer Schädigung auch ein Verschulden treffen. Sehenden Auges ist es wohl nicht, wenn es de facto vom Zufall abhängt, ob wir mit unserer Einschätzung richtig liegen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • um zu verhindern, dass die Episode der Steuersatz-Senkung gezielt ausgenutzt wird


    Wie soll das denn geschehen :gruebel:.

    In dem Parteien, die jahrelang prozessiert haben (ich denke da an Rest der Welt ./. VW) den fälligen Vergleich im 2. HJ 2020 abschließen.

    Oder ein Bauwerk, das jetzt eigentlich fertig ist, gezielt erst im Juli abgenommen wird.

  • In dem Parteien, die jahrelang prozessiert haben (ich denke da an Rest der Welt ./. VW) den fälligen Vergleich im 2. HJ 2020 abschließen.

    Oder ein Bauwerk, das jetzt eigentlich fertig ist, gezielt erst im Juli abgenommen wird.

    Ich meine, dass dies Möglichkeiten der Steuergestaltung, die den Steuergesetzen nun mal immanent sind, betrifft.
    Da der Staat sich wahrscheinlich keine Gedanken macht, wie viele steuerpflichtige Vorgänge umfasst sind, wird er (so wie ich ihn kenne), darüber nicht nachdenken.

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