Im 2. Halbjahr 2020 wird ein Umsatzsteuersatz von 16 % gelten. Und schon steht die Frage im Raum, welchen Steuersatz man als Nachlasspfleger auf seine Vergütung berechnen muss.
Grundsätzlich ist es so, dass der USt-Satz sich nach dem Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung richtet, wobei für Leistungen die Vollendung der Leistung maßgeblich ist. Für abgrenzbare Teilleistungen, die gesondert abgenommen und abgerechnet werden, kann man auch Teilrechnungen schreiben.
Der Gedanke ist jetzt naheliegend, dass man Vergütungsanträge möglichst im 2. HJ 2020 mit nur 16 % stellt und zwar für jeden Zeitraum, den man mit der 15-Monats-Frist des § 2 VBVG darstellen kann. Immerhin spart man den Erben (deren Interessen man zu vertreten hat!) damit bares Geld.
Es gibt natürlich auch die Ansicht, man müsse das aufteilen und jede einzelne Tätigkeit (die man als NP ja auch jeden Tag minutengenau aufzeichnen und nachweisen muss) mit dem jeweils an diesem Tag geltenden Steuersatz in Rechnung stellen. Also mehrere Vergütungsanträge stellen oder in einem Antrag Positionen mit unterschiedlichen Steuersätzen.
Mich würde die Meinung der Experten dazu interessieren. Man kann ja einerseits in das Messer laufen, dass man zu wenig USt berechnet und das FA fordert nachher Geld nach (das man dann wegen Ablauf der 15-Monats-Frist nicht mehr vom Nachlass einfordern kann) und andererseits kann man in das Messer laufen, dass man zu viel USt berechnet (die man ans FA abführen muss) und der Erbe nachher Schadenersatz einfordert.