Vorlage von Unterlagen in Beratungshilfesachen als Original mdB um Rückgabe?

  • Hallo!

    Um ihren Gebührenanspruch glaubhaft zu machen, reichen bei uns im Bezirk fast alle Anwälte Durchschriften der Schreiben an die Gegenseite (oder andere Unterlagen) als Kopie und zum Verbleib zur Akte.

    Ein Anwalt aus dem Bezirk reicht regelmäßig "die Originale meiner Handakte" "mit der Bitte um Rückgabe" zusammen mit dem Vergütungsantrag ein.
    Sofern Beratungshilfe noch nicht bewilligt ist, werden auch die zur Bewilligung notwendigen Unterlagen der Mandantschaft nur im Original und mit der Bitte um Rückgabe zur Akte gereicht (SGB II-Bescheide, Mietverträge,etc.).

    Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass die Entscheidungen, die in einer Akte getroffen werden, auch für einen Dritten bei Durchsicht der Akte in sich nachvollziehbar sein müssen (Stichwort Geschäftsprüfung?).
    Dazu gehört m.E. eben auch, dass Unterlagen zum Nachweis des Gebührenanspruches oder der Bedürftigkeit als Kopie in der Akte zu verbleiben haben.
    Dies hat hier zur Folge, dass ich selber kopieren muss, die Servicekraft mit dieser Arbeit "belaste" oder aber den Anwalt anschreibe, mir Kopien zur Akte zu reichen (was er nicht macht und was letztlich den Arbeitsaufwand auch wieder nur erhöht).

    Der beteiligte Anwalt ist der Meinung, ein Vermerk des Sachbearbeiters über die Vorlage der notwendigen Unterlagen reicht aus.

    "Verschärft" wird diese Problematik dadurch, dass sich der beteiligte Anwalt im Kollegenkreis damit brüstet, dass "das Amtsgericht für ihn kopiert."

    Diese Aussage "wurmt" mich ein wenig und ich suche da gerade eine Möglichkeit, dem den Riegel vorzuschieben... ;)

    Hat hier jemand eine Argumentationshilfe?

    Gerne auch Kritik an meiner Einstellung, da mir der Gedanke des Papiersparens an sich nicht wirklich unangenehm aufstößt.

    Besten Dank für die Antworten!

  • Tip zur Abhilfe: Einfach den Kopierer für drei Wochen wegschließen, die "Nachvollziehbarkeit der Akten" durch Abschreiben herstellen und alle Beteiligten werden in kürzester Zeit davon überzeugt sein, daß die o.g. Sachbearbeitervermerke ausreichen. :teufel:

  • Hier werden keine Unterlagen z. d. A. kopiert. Wenn der Antragsteller in der Sprechzeit vor mir sitzt, dann kreuze ich mir auf dem Vordruck an, was mir vorgelegen hat und ergänze es ggfls.
    Wenn wir bei jeder BerH-Sache die Unterlagen kopieren würden, dann bräuchten wir bald ein neues Gebäude für das Archiv. :gruebel:
    Wenn Anträge schriftlich eingereicht werden, sind natürlich die Unterlagen - in Kopie- dabei. Aber für die Akte kopieren?
    Nein, also das ist m. E. nicht notwendig. Guck Dir die Sachen an, notiere Dir, was vorgelegen hat und zurück damit. Ich würde darauf überhaupt nicht eingehen. Das scheint dann ja das Anliegen des besagten RA zu sein. Ignorier es und mach Deinen Job. Das ist der beste Weg.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hier werden keine Unterlagen z. d. A. kopiert. Wenn der Antragsteller in der Sprechzeit vor mir sitzt, dann kreuze ich mir auf dem Vordruck an, was mir vorgelegen hat und ergänze es ggfls.
    Wenn wir bei jeder BerH-Sache die Unterlagen kopieren würden, dann bräuchten wir bald ein neues Gebäude für das Archiv. :gruebel:
    Wenn Anträge schriftlich eingereicht werden, sind natürlich die Unterlagen - in Kopie- dabei. ...

    Und das ist beim bewussten RA eben nicht der Fall.

    M. E. kann man das aber nicht einfach ignorieren, wenn alle anderen RA im Rahmen schriftlicher Beratungshilfeanträge Kopien zur Akte reichen. Bei einem derartigen Vorgehen können weder eine sinnvolle Aktenprüfung durch den Bezirksrevisor noch eine Geschäftsprüfung erfolgen. Zudem macht es für den Bearbeiter unnötig Arbeit, jeweils dokumentieren zu müssen, was alles an Unterlagen vorlag.

    Insbesondere wenn dieser Fall vorliegt, "Sofern Beratungshilfe noch nicht bewilligt ist, werden auch die zur Bewilligung notwendigen Unterlagen der Mandantschaft nur im Original und mit der Bitte um Rückgabe zur Akte gereicht (SGB II-Bescheide, Mietverträge,etc.).", sollte man die Unterlagen zur Akte kopieren und dem RA einmalig eine entsprechende Auslagenrechnung schicken. Vielleicht funktioniert es dann künftig anders.

    Auch wenn das kein wirkliches Argument ist, aber man stelle sich mal vor, es würden alle RAe so agieren und auch bei PKH-Anträgen (in Zivil- und Familienverfahren z. B.) lediglich Originale der Unterlagen einreichen. Da käme aber "Freude" auf, wenn dann jedes Mal der Richter dokumentieren müsste, welche Unterlagen ihm zwecks Bewilligung vorlagen.

  • Ob das Kopieren von Unterlagen für die BerH Akten erforderlich ist, kann ich nicht sagen, aber wenn ein Anwalt nervt, merkt er ziemlich bald, das ich das auch kann.

  • Hier werden keine Unterlagen z. d. A. kopiert. Wenn der Antragsteller in der Sprechzeit vor mir sitzt, dann kreuze ich mir auf dem Vordruck an, was mir vorgelegen hat und ergänze es ggfls.
    Wenn wir bei jeder BerH-Sache die Unterlagen kopieren würden, dann bräuchten wir bald ein neues Gebäude für das Archiv. :gruebel:
    Wenn Anträge schriftlich eingereicht werden, sind natürlich die Unterlagen - in Kopie- dabei. ...

    Und das ist beim bewussten RA eben nicht der Fall.

    M. E. kann man das aber nicht einfach ignorieren, wenn alle anderen RA im Rahmen schriftlicher Beratungshilfeanträge Kopien zur Akte reichen. Bei einem derartigen Vorgehen können weder eine sinnvolle Aktenprüfung durch den Bezirksrevisor noch eine Geschäftsprüfung erfolgen. Zudem macht es für den Bearbeiter unnötig Arbeit, jeweils dokumentieren zu müssen, was alles an Unterlagen vorlag.

    Insbesondere wenn dieser Fall vorliegt, "Sofern Beratungshilfe noch nicht bewilligt ist, werden auch die zur Bewilligung notwendigen Unterlagen der Mandantschaft nur im Original und mit der Bitte um Rückgabe zur Akte gereicht (SGB II-Bescheide, Mietverträge,etc.).", sollte man die Unterlagen zur Akte kopieren und dem RA einmalig eine entsprechende Auslagenrechnung schicken. Vielleicht funktioniert es dann künftig anders.

    Auch wenn das kein wirkliches Argument ist, aber man stelle sich mal vor, es würden alle RAe so agieren und auch bei PKH-Anträgen (in Zivil- und Familienverfahren z. B.) lediglich Originale der Unterlagen einreichen. Da käme aber "Freude" auf, wenn dann jedes Mal der Richter dokumentieren müsste, welche Unterlagen ihm zwecks Bewilligung vorlagen.

    Gut, dann müsst Ihr das so machen. Ich sehe keinen Sinn darin, die Unterlagen für die Akten zu kopieren. Die Angaben stellen alle im Antrag und ich kreuze an, dass sie alle belegt waren.
    Verstehen kann ich es nicht, aber dann musst Du da wohl durch. M. E. kannst Du ihn nicht zwingen, Dir bereits gefertigte Kopien vorzulegen.
    Das kann ich im Nachlass auch nicht, wenn mir ein Notar das Familienstammbuch einreicht und nicht bereits beglaubigte Abschriften/Ablichtungen der Personenstandsurkunden.
    Aber das müsst Ihr für Euch entscheiden. Mir macht es nur die Akten dick. Und wenn ich unterschreibe, dass die Unterlagen vollständig vorgelegen habe, ist das ausreichend.

    Sann wirst Du Dich wohl weiterhin über den RA ärgern müssen.

    Mir ist auch nicht bekannt, dass ein Bezirksrevisor meine Entscheidungen überprüfen darf. :gruebel:
    Und in der Geschäftsprüfung ist durch meine Unterschrift auch belegt, dass alles vorlag.
    Ich verstehe das Problem nicht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Warum benötigt man die Kopien für die Akte nur bei schriftlichem Antrag? Wo liegt der Unterschied zur persönlichen Vorsprache? Der Antragsteller wird doch auch nicht gebeten, Kopien für die Akte mitzubringen.

    Weil da ja nicht die Originale eingesehen werden können, die der Antragsteller bei persönlicher Vorsprache dabei hat.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Weil da ja nicht die Originale eingesehen werden können, die der Antragsteller bei persönlicher Vorsprache dabei hat.

    Doch, lt. Sachverhalt schickt der Anwalt die Originale (in seiner Handakte) stets mit. Er reicht eben nur keine Kopien ein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ausgehend vom Ausgangsfall habe ich auch kein Problem damit zu vermerken, dass die Unterlagen im Original vorgelegen haben und die Unterlagen zurückzusenden. Ist mir sogar lieber, weil dann nicht so viel Papierkram im Archiv vergammelt.

    Ich halte auch nicht viel davon eine derartige Verhaltensweise abstellen zu wollen. Es dürfte jedem klar sein , dass eine Ablehnung nicht in Betracht kommt nur weil keine Kopien vorliegen. Wer also der Ansicht ist, dass er Kopien benötigt, kann diese selbst anfertigen (lassen).
    Alle anderen machen einen Vermerk und lassen sich von dem Rechtsanwalt in ihrer Arbeit nicht stören.

    Zur Geschäftsprüfung und dem Bezi:

    1. bisher habe ich in fast 10 Jahren keine Prüfung wahrgenommen

    2. kann die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, anhand des Antrages erfolgen

  • Weil da ja nicht die Originale eingesehen werden können, die der Antragsteller bei persönlicher Vorsprache dabei hat.

    Doch, lt. Sachverhalt schickt der Anwalt die Originale (in seiner Handakte) stets mit. Er reicht eben nur keine Kopien ein.

    Ich hatte die Frage so verstanden, dass es allgemein gemeint war. Nicht auf den speziellen Fall bezogen. Dann habe ich es falsch interpretiert.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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