Befangenheitgesuche - Unverzügliche Anbringung nach § 44 IV S. 2 ZPO ab 01.01.2020

  • Ich möchte darauf hinweisen, dass mit Wirkung vom 01.01.2020 § 44 Absatz 4 ZPO um einen Satz 2 erweitert wurde:

    "(4) 1Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. 2Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen."

    Die Vorschrift soll die Regelung in § 43, die den Verlust des Ablehnungsrechts bei einer rügelosen Einlassung vorsieht, ergänzen. Es soll nach der Gesetzesbegründung verhindert werden, dass Ablehnungsanträge von einer Partei aus taktischen Gründen zur Verfahrensverzögerung erst dann gestellt werden, wenn sich im Verlauf des Verfahrens eine für sie ungünstige Verhandlungsposition ergibt.

    Nach Zöller/Vollkommer, Rn 11a zu § 44 ZPO soll die Regelung ab 01.01.2020 auch für laufende Verfahren gelten (hierzu auch HansOLG, Beschl. v. 15.04.2020, 12 UF 27/19, BeckRS 2020, 7381, s.a. Anmerkung Kischkel in NZFam 2020, 543). Weiter soll es laut Zöller möglich sein, dass danach verspätete Ablehnungsgesuche durch d. Abgelehnte(n) selbst verworfen werden können, da ein gesetzlich geregelter Fall der Verschleppung vorliegt und diese Prüfung kein Eingehen auf den Ablehnungsgrund verlangt.

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