Geldbuße nicht bezahlt ; §§ 96 + 98 OwiG

  • Hallo zusammen,

    eine Verwaltungsbehörde hat unzweifelhaft einen Antrag nach § 98 OwiG gestellt, wobei es dem Gericht freigestellt wurde, welche der Ziffern (von 1-4) konkret angewendet wird (die letzten Jahre wurde nahezu immer die Ziffer 1 -also Arbeitsauflage- gewählt). Nunmehr hat die zuständige Richterin einen Beschluss erlassen, wonach 1 Tag Erzwingungshaft verhängt wurde. Rechtskraft liegt vor. Bereits bei der vorhergehenden Anhörung wurde dem Betroffenen avisiert, es "liege ein Antrag auf Festsetzung einer Erzwingungshaft vor". Eine Stellungnahme ist natürlich nicht eingegangen. Da wir immer massenweise Anträge nach § 96 OwiG bekommen und im Vergleich dazu recht wenig § 98-Verfahren eingehen, ging die Vollstreckungsleiterin in der Hektik des Alltags anscheinend vom Regelfall aus.
    Ich habe nun das Problem, dass die Verwaltungsbehörde selber (als "Herrin des Verfahrens") in der Einleitung zum Verfahren darauf hingewiesen hat, dass die Beitreibung der Geldbuße "nicht möglich bzw. nicht angebracht erscheint" (was ja auch Voraussetzung der Anwendung des § 98 OwiG ist). Steht es mir dann überhaupt zu, trotzdem " sehenden Auges" die Geldbuße "beizutreiben"? Es geht um einen Heranwachsenden, der offenbar noch zur Schule geht. Auf einen Nachweis zur "Pfandlosigkeit" hat die Verwaltungsbehörde nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids nicht bestanden, obwohl zwischenzeitlich auch ein (eigener?!) Vollziehungsbeamter eingeschaltet war. Ein konkretes Ergebnis dieser Einschaltung ergibt sich aus den Vollstreckungsunterlagen aber nicht.
    Einfach eine Ladung zum Antritt der E-Haft verfügen, da ja der Beschluss nicht in eine Arbeitsauflage "berichtigt" werden kann? Eine "offensichtliche Unrichtigkeit" kann ich nicht erkennen. Hätte die Verwaltungsbehörde -zumindest theoretisch- die Möglichkeit, gegen den Beschluss Rechtsmittel einzulegen (die Entscheidung wurde ihr nur "formlos" übersandt)? Immerhin hatte sie ja avisiert, dass die Gründe für eine Erzwingungshaft (Beugehaft?!) gerade nicht vorliegen.

    Danke für Eure Beiträge!

  • Wenn Erzwingungshaft in einer Owi-Sache verhängt wurde, muss ich diese vollstrecken. Im Hinblick auf die vorliegende Rechtskraft wird die Richterin die Entscheidung auch nicht mehr abändern (können).

    Übrigens interessant, wie unterschiedlich so die Handhabungen sind. Die hiesigen Verwaltungsbehörden beantragen auch bei Jugendlichen/Heranwachsenden immer die Erzwingungshaft.

  • Wenn Erzwingungshaft in einer Owi-Sache verhängt wurde, muss ich diese vollstrecken. Im Hinblick auf die vorliegende Rechtskraft wird die Richterin die Entscheidung auch nicht mehr abändern (können).

    Übrigens interessant, wie unterschiedlich so die Handhabungen sind. Die hiesigen Verwaltungsbehörden beantragen auch bei Jugendlichen/Heranwachsenden immer die Erzwingungshaft.

    Also ich würde das unter Verweis auf § 96 Abs. 2 S. 2 OWiG vorlegen, denn es ergibt sich anhand Aktenlage, dass der Betroffene nicht zahlen kann.
    Meines Erachtens muss die Erzwingungshaft aus diesem Grund aufgehoben werden.

    Oder wie siehst du das? Habe ich da einen Denkfehler? :gruebel:

  • Wenn Erzwingungshaft in einer Owi-Sache verhängt wurde, muss ich diese vollstrecken. Im Hinblick auf die vorliegende Rechtskraft wird die Richterin die Entscheidung auch nicht mehr abändern (können).

    Übrigens interessant, wie unterschiedlich so die Handhabungen sind. Die hiesigen Verwaltungsbehörden beantragen auch bei Jugendlichen/Heranwachsenden immer die Erzwingungshaft.

    Also ich würde das unter Verweis auf § 96 Abs. 2 S. 2 OWiG vorlegen, denn es ergibt sich anhand Aktenlage, dass der Betroffene nicht zahlen kann.
    Meines Erachtens muss die Erzwingungshaft aus diesem Grund aufgehoben werden.

    Oder wie siehst du das? Habe ich da einen Denkfehler? :gruebel:

    Versuchen kannst du es. Ob der Richter dann aufhebt, wird sich zeigen.

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