Vertretung des Notars

  • Bei der Beurkundung wird der Notar X durch den amtlich bestellten Vertreter Notar Y vertreten.

    Notar Y reicht jetzt auch die Urkunde mit einem von ihm unterschriebenen Antragsschreiben in papierform beim Grundbuchamt ein.

    Muss jetzt die Vertreterbestellung bezüglich der Einreichung nachgewiesen werden?

  • Bei der Beurkundung wird der Notar X durch den amtlich bestellten Vertreter Notar Y vertreten.

    Notar Y reicht jetzt auch die Urkunde mit einem von ihm unterschriebenen Antragsschreiben in papierform beim Grundbuchamt ein.

    Muss jetzt die Vertreterbestellung bezüglich der Einreichung nachgewiesen werden?

    Nein. Das Siegel der Papierurkunde ersetzt den Vertretungsnachweis. Dieser ist nur bei elektronischer Antragstellung erforderlich.

  • Bei der Beurkundung wird der Notar X durch den amtlich bestellten Vertreter Notar Y vertreten.

    Notar Y reicht jetzt auch die Urkunde mit einem von ihm unterschriebenen Antragsschreiben in papierform beim Grundbuchamt ein.

    Muss jetzt die Vertreterbestellung bezüglich der Einreichung nachgewiesen werden?

    Nein. Das Siegel der Papierurkunde ersetzt den Vertretungsnachweis. Dieser ist nur bei elektronischer Antragstellung erforderlich.

    Schließe mich an.
    Wenn der Vertreter das Siegel des Notars beidrückt, wird davon ausgegangen, dass er das auch durfte...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!