Bei der Beurkundung wird der Notar X durch den amtlich bestellten Vertreter Notar Y vertreten.
Notar Y reicht jetzt auch die Urkunde mit einem von ihm unterschriebenen Antragsschreiben in papierform beim Grundbuchamt ein.
Muss jetzt die Vertreterbestellung bezüglich der Einreichung nachgewiesen werden?