Ich habe jetzt mehrere Fälle, in dem ein früheres Insolvenzverfahren nach Eröffnung deshalb gemäß § 207 InsO eingestellt wurde, weil dem Schuldner wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten die Kostenstundung aufgehoben wurde.
Kann § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO derart interpretiert werden, dass für die Fristenberechnung der frühere Insolvenzantrag maßgeblich ist? Zulässig und begründet war der frühere Antrag doch.