Corona - Abgesenkte Umsatzsteuersätze vom 01.07.2020 bis 31.12.2020

  • Schande über mein Haupt, ich habe die Existenz verlinkten Threads nur zur Kenntnis genommen, anstatt dort zu lesen. Kann sein, dass ich hier was doppelt mopple, aber:

    Im 2. Halbjahr 2020 wird ein Umsatzsteuersatz von 16 % gelten. (...)

    im Nachlass- oder

    Und auch hier noch eine Nachwirkung des Coronavirus auf die Bearbeitung von Insolvenzverfahren:

    Befristet für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 wird der maßgebliche Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % gesenkt.

    in Inso-Bereich:

    Corona-bedingt soll die Umsatzsteuer für die Zeit vom 01.07.2020 - 31.12.2020 von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% gesenkt werden.

    Ich hoffe sehr auf irgendwelche klarstellenden Verordnungen dazu, wie die Absenkung umzusetzen ist. Wenn jetzt z.B. ein Verfahren heute eingeleitet wird, eine Terminsgebühr aber erst in einem Monat entsteht, muss ich dann die Umsatzsteuer bei den einzelnen Gebühren splitten? (Hoffentlich nicht.)
    Hat schon wer was gesehen, wie das umzusetzen sein wird?

    Ich bleibe mal optimistisch: Den umgekehrten Weg hatten wir ja mal und das hat auch geklappt.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ohne den entsprechenden Gesetzestext zu kennen, wird das hier ausschließlich auf Kaffeesatzleserei hinaus laufen.

    Grundsätzlich dürfte aber auf die Fälligkeit der Vergütung abzustellen sein. Sprich: ist die Angelegenheit beendet, kann der RA seine Rechnung stellen (mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Mehrwertsteuersatz). Ist aber, wie gesagt, nur mein Beitrag zur Kaffeesatzleserei...

  • Wenn jetzt z.B. ein Verfahren heute eingeleitet wird, eine Terminsgebühr aber erst in einem Monat entsteht, muss ich dann die Umsatzsteuer bei den einzelnen Gebühren splitten?

    Genauso ist es.

    War bei der letzten Steuererhöhung ebenfalls so. Es war der Steuersatz zu berechnen, der bei Anfall der jeweiligen Gebühr gilt. Notfalls ist jede Gebühr einzeln zu betrachten.

    @ Doppelte Halbtagskraft:
    Im Umsatzsteuerrecht gilt der Grundsatz der Leistungserbringung, nicht der Fälligkeit.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gem. Gerold ist auf die Fälligkeit der Gebühren gem. § 8 RVG abzustellen. Laut Gerold kann dann während des Verfahrens verschiedene Mwst zu berücksichtigen sein.

    Wir sind in Gedanken schon dabei Autotexte zu basteln. Wenn das so wie bei der letzte Erhöhung wird freu ich mich jetzt schon
    gruss

    wufgerd

  • Wenn jetzt z.B. ein Verfahren heute eingeleitet wird, eine Terminsgebühr aber erst in einem Monat entsteht, muss ich dann die Umsatzsteuer bei den einzelnen Gebühren splitten?

    Genauso ist es.

    War bei der letzten Steuererhöhung ebenfalls so. Es war der Steuersatz zu berechnen, der bei Anfall der jeweiligen Gebühr gilt. Notfalls ist jede Gebühr einzeln zu betrachten.

    ...


    Das sollte eigentlich nicht so gewesen sein, https://www.iww.de/rvgprof/archiv…tzsteuer-f22570

    "Bei Änderung des Umsatzsteuersatzes ist derjenige Satz maßgebend, der bei Eintritt der Fälligkeit der Vergütung gilt. Es ist also weder der Zeitpunkt der Erfüllung des Gebührentatbestands, der Zahlung der Vergütung noch der Abführung der Steuer maßgeblich, sondern nur derjenige der ersten Erfüllung eines der Fälligkeitstatbestände des § 8 RVG (ausführlich zur Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.07 Onderka, RVG prof. 06, 193)."

  • Die Senkung der Umsatzsteuer ist für alle Kostenverfahren von Belang, richtig?

    ... in denen eine Umsatzsteuer festzusetzen ist: Ja.

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  • Die RAK Berlin zur Umsatzsteuersenkung (Danke an Störtebecker für den Hinweis):

    Absenkung des allgemeinen USt-Satzes von 19% auf 16% für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von Rechtsanwältin Anja Schüller


    Punkt IV. RVG beschäftigt sich mit den Auswirkungen auf die anwaltlichen Vergütungsansprüche.

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  • Also, laut Bundesfinanzministerium gilt:

    2.6.2 Berechnung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten

    Für bestimmte Leistungsbereiche sind Entgelte (Vergütungen, Gebühren, Honorare usw.) vorgeschrieben, die entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff die Umsatzsteuer für die Leistungen nicht einschließen. Derartige Entgeltsregelungen enthalten insbesondere das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Steuerberater-gebührenverordnung (StBGebV), die Kostenordnung für Notare (KostO) und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Soweit die Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen, haben sie für ihre nach dem 30. Juni 2020 ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertrag-lichen Vereinbarung die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 Prozent dem Entgelt hinzu-rechnen (vgl. Abschnitt 29.1 Abs. 5 UStAE).

    Das bedeutet für mich, dass für alle (ausschließlich) im fraglichen Zeitraum entstandenen Gebühren und Auslagen 16% anzusetzen sind.

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  • Soweit die Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen, haben sie für ihre nach dem 30. Juni 2020 ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertrag-lichen Vereinbarung die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 Prozent dem Entgelt hinzu-rechnen (vgl. Abschnitt 29.1 Abs. 5 UStAE).

    Das bedeutet für mich, dass für alle (ausschließlich) im fraglichen Zeitraum entstandenen Gebühren und Auslagen 16% anzusetzen sind.


    Die Leistung des RA ist i. S. d. UStG ausgeführt, wenn seine Vergütung fällig (§ 8 RVG) ist (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 7008 VV Rn. 35; OLG Düsseldorf, AGS 2006, 201; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 550; JurBüro 1999, 304; LG Karlsruhe, RVGreport 2008, 26; N. Schneider, NJW 2007, 325; Hansens, RVGreport 2007,4 41) - also nicht schon, wenn sie entstanden ist.

    Beispiel:

    Klage am 20.06.2020, VU am 30.08.2020 = Fälligkeit tritt am 30.08.2020 ein (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG). RA des Klägers erhält also die 1,3-VG und die 0,5-TG + Auslagen mit 16 % USt. Danach Einspruch des Beklagten, Termin am 17.12.2020 und Urteil mit KGE am 10.02.2021 = weitere Fälligkeit tritt am 10.02.2021 ein (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG). RA des Klägers erhält 0,7-TG + etwaige weitere Auslagen mit 19 % USt.

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  • Beispiel:

    Klage am 20.06.2020, VU am 30.08.2020 = Fälligkeit tritt am 30.08.2020 ein (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG). RA des Klägers erhält also die 1,3-VG und die 0,5-TG + Auslagen mit 16 % USt. Danach Einspruch des Beklagten, Termin am 17.12.2020 und Urteil mit KGE am 10.02.2021 = weitere Fälligkeit tritt am 10.02.2021 ein (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG). RA des Klägers erhält 0,7-TG + etwaige weitere Auslagen mit 19 % USt.

    Ähm. Wenn die Terminsgebühr aus dem Beispiel auch für den 10.02.2021 entsteht, sollte sie dann nicht als 1,2-Gebühr nebst 19% Umsatzsteuer entstehen (abzüglich der mit 16% versteuerten 0,5-Terminsgebühr, die schon gezahlt wurde)?
    Ich habe gerade kein Rechenbeispiel parat, aber mein Bauchgefühl sagt mir, dass 0,5 TG inkl. 16% Umsatzsteuer + 0,7 TG inkl. 19% Umsatzsteuer nicht gleich 1,2 TG inkl. 19% Umsatzsteuer sind.

    Oder habe ich einen Denkfehler?

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  • Ähm. Wenn die Terminsgebühr aus dem Beispiel auch für den 10.02.2021 entsteht, sollte sie dann nicht als 1,2-Gebühr nebst 19% Umsatzsteuer entstehen (abzüglich der mit 16% versteuerten 0,5-Terminsgebühr, die schon gezahlt wurde)?


    M. E. nicht, weil sie (= die Leistung des RA) in Höhe der 0,5-TG bereits versteuert wurde und daher nur der darüber hinausgehende Teil (= die weitere Leistung des RA) jetzt neu versteuert werden kann.

    Andernfalls müßtest Du auch immer wieder die 1,3-VG neu versteuern, weil sie ja während der Tätigkeit des RA jedesmal erneut entsteht (s. Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG), nur nicht mehrfach vom RA gefordert werden kann (§ 15 Abs. 2 RVG).

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  • M. E. nicht, weil sie (= die Leistung des RA) in Höhe der 0,5-TG bereits versteuert wurde und daher nur der darüber hinausgehende Teil (= die weitere Leistung des RA) jetzt neu versteuert werden kann.

    Andernfalls müßtest Du auch immer wieder die 1,3-VG neu versteuern, weil sie ja während der Tätigkeit des RA jedesmal erneut entsteht (s. Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG), nur nicht mehrfach vom RA gefordert werden kann (§ 15 Abs. 2 RVG).

    Auch nach erneuter Konsultation von Vorbemerkung 3: Na meinem Verständnis wäre das mit der Neuversteuerung auch so.
    Wenn ich mir dein Beispiel kurz "leihen" darf:
    Beklagter vertritt sich in der Zeit bis 31.12.2020 einschließlich selbst. Ab Januar 2021 beauftragt er einen Anwalt. Beide Seiten sind im Termin vom 10.02.2021 anwaltlich vertreten. Für den Beklagtenvertreter entstünde die Terminsgebühr erstmalig am 10.02.2021, plus 19% Umsatzsteuer. Der Klägervertreter schaut im Vergleich mit seinem Kollegen ein bisschen in die Röhre, weil er nur noch weitere 0,7-TG plus dazugehörige 19% Umsatzsteuer abrechnen kann? Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Sinn der Sache ist.

    Meine FH-Zeit ist auch ein klein wenig her, aber wenn ich das mit der "Welche Gebühr zu welchem Wert?"-Rechnerei vergleiche (in Fällen, wo sich der Streitwert nach dem 1. Termin erhöht), handhabt man das ja auch so, dass die höchstmögliche, verdiente Gebühr abgerechnet werden kann. M.E. müssten also beide Anwälte aus dem Beispiel am Ende des Verfahrens die gleiche(n) Terminsgebühr(en) inkl. Steuern kriegen.

    Mit der Verfahrensgebühr kann ich jetzt kein plastisches Beispiel bauen, aber auch hier gehe ich davon aus, dass Tätigkeiten iSd. Vormerkung 3 Abs. 2 RVG nicht nur einmalig vor der ersten Verhandlung erbracht werden, sondern sich kontinuierlich durch das laufende Verfahren ziehen. Da würde ich mich auch für eine entsprechende Vergütung mit jeweils aktueller Umsatzsteuer aussprechen.

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  • M.E. müssten also beide Anwälte aus dem Beispiel am Ende des Verfahrens die gleiche(n) Terminsgebühr(en) inkl. Steuern kriegen.


    Der Unterschied ist nun einmal, daß die Leistungen von den Anwälten zu unterschiedlichen Zeiten ausgeführt und damit fällig werden. Daher: Beide verdienen dieselben Gebühren in derselben Höhe (netto). Lediglich die USt, die sie zu berechnen und ans Finanzamt abzuführen haben, ist unterschiedlich (brutto).

    "Mein" Berechnungsbeispiel mit der 0,7-TG und der 19 %igen USt findest Du z. B. auch in der Kommentierung von Müller-Rabe (in Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 42 mit Verweis auf Hansens, RVGreport 2007, 41 (49), und N. Schneider, NJW 2007, 325 (326 ff.).

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  • "Mein" Berechnungsbeispiel mit der 0,7-TG und der 19 %igen USt findest Du z. B. auch in der Kommentierung von Müller-Rabe (in Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 42 mit Verweis auf Hansens, RVGreport 2007, 41 (49), und N. Schneider, NJW 2007, 325 (326 ff.).

    Bolleff:
    Den habe ich hier! :) Vielen Dank. Manchmal habe ich das Gefühl, wenn ich was suche und du weißt das, dann muss man dich nur schütteln und eine zitierfähige Fundstelle fällt heraus. Wie machst du das? :eek:

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    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (23. Juni 2020 um 09:49) aus folgendem Grund: Fehlender Buchstabe.

  • Also, laut Bundesfinanzministerium gilt:

    2.6.2 Berechnung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten

    Für bestimmte Leistungsbereiche sind Entgelte (Vergütungen, Gebühren, Honorare usw.) vorgeschrieben, die entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff die Umsatzsteuer für die Leistungen nicht einschließen. Derartige Entgeltsregelungen enthalten insbesondere das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Steuerberater-gebührenverordnung (StBGebV), die Kostenordnung für Notare (KostO) und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Soweit die Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen, haben sie für ihre nach dem 30. Juni 2020 ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertrag-lichen Vereinbarung die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 Prozent dem Entgelt hinzu-rechnen (vgl. Abschnitt 29.1 Abs. 5 UStAE).

    Das bedeutet für mich, dass für alle (ausschließlich) im fraglichen Zeitraum entstandenen Gebühren und Auslagen 16% anzusetzen sind.

    Da hat wohl jemand etwas verpennt...

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Also, laut Bundesfinanzministerium gilt:

    2.6.2 Berechnung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten

    Für bestimmte Leistungsbereiche sind Entgelte (Vergütungen, Gebühren, Honorare usw.) vorgeschrieben, die entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff die Umsatzsteuer für die Leistungen nicht einschließen. Derartige Entgeltsregelungen enthalten insbesondere das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Steuerberater-gebührenverordnung (StBGebV), die Kostenordnung für Notare (KostO) und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Soweit die Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen, haben sie für ihre nach dem 30. Juni 2020 ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertrag-lichen Vereinbarung die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 Prozent dem Entgelt hinzu-rechnen (vgl. Abschnitt 29.1 Abs. 5 UStAE).

    Das bedeutet für mich, dass für alle (ausschließlich) im fraglichen Zeitraum entstandenen Gebühren und Auslagen 16% anzusetzen sind.

    Da hat wohl jemand etwas verpennt...


    :D Nun sei doch nicht so hart. Das Schreiben ist ja derzeit auch nur ein "Entwurf" (den man wohl von dem Schreiben zur damaligen USt-Änderung am 01.01.2007 per "copy & paste" fix erstellt hat). Und nach fast 7 Jahren (seit Inkrafttreten des GNotKG) kann so etwas doch auch schon mal schnell überlesen werden oder gar in Vergessenheit geraten. ;)

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  • Manchmal habe ich das Gefühl, wenn ich was suche und du weißt das, dann muss man dich nur schütteln und eine zitierfähige Fundstelle fällt heraus. Wie machst du das? :eek:


    Ganz große (schnell griffbereite) Bibliothek hier. ;)

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  • Die Leistung des RA ist i. S. d. UStG ausgeführt, wenn seine Vergütung fällig (§ 8 RVG) ist (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 7008 VV Rn. 35; OLG Düsseldorf, AGS 2006, 201; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 550; JurBüro 1999, 304; LG Karlsruhe, RVGreport 2008, 26; N. Schneider, NJW 2007, 325; Hansens, RVGreport 2007,4 41) - also nicht schon, wenn sie entstanden ist.

    Ah, mit der rechtlichen Definition von "ausführen" hatte ich mich in dem Zusammenhang tatsächlich noch nicht befasst...:oops:
    Gut zu wissen! Danke dir, Bolleff! :daumenrau

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    Einmal editiert, zuletzt von Zahira (23. Juni 2020 um 14:46) aus folgendem Grund: Buchstabe ergänzt ;)

  • Meine Bezirksrevision hat sich geäußert: Bei uns ist auf die Fälligkeit der Vergütung abzustellen.

    D.h.:

    JVEG:
    Für Gutachten und Übersetzungen: Es gilt bei Eingang des Gutachtens/der Übersetzung bei Gericht (Eingangsstempel) maßgebliche Steuersatz.
    Für Dolmetscherleistungen: Es gilt der bei Ende der Zuziehung maßgebliche Steuersatz.

    RVG:
    - Es gilt der bei Fälligkeit gem. § 8 Abs. 1 RVG maßgebliche Steuersatz.
    - Achtung bei Vorschüssen (PKH): Wie vor, maßgeblich ist der bei Abrechnung des Vorschusses geltende Steuersatz.
    - Endabrechnung in nach Vorschusszahlung:
    Gesamtvergütungsanspruch mit dem bei Fälligkeit der Gesamtvergütung (§ 8 Abs. 1 RVG) maßgeblichen Steuersatz abzüglich tatsächlich gezahlter Bruttovorschuss.

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