Corona - Abgesenkte Umsatzsteuersätze vom 01.07.2020 bis 31.12.2020

  • Beim letzten Anstrich würde es doch darauf hinauslaufen, dass man ggf. eine Rückzahlungspflicht des Anwaltes hätte?

    Beispiel: Vorschuss auf Verfahrens- und Terminsgebühr im März 2020 aus 3.000 € Verfahrenswert mit 19 % Umsatzsteuer, Beendigung im Juli mit gleichem Verfahrenswert mit jetzt 16 % Umsatzsteuer. Dann müsste ich doch eigentlich die Umsatzsteuer von 15,68 € zurückfordern.

    Der hiesige Revisor hat mir mitgeteilt, dass keine Rückerstattung zu erfolgen hätte. Ich bin verwirrt :cool:

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Beim letzten Anstrich würde es doch darauf hinauslaufen, dass man ggf. eine Rückzahlungspflicht des Anwaltes hätte?

    Beispiel: Vorschuss auf Verfahrens- und Terminsgebühr im März 2020 aus 3.000 € Verfahrenswert mit 19 % Umsatzsteuer, Beendigung im Juli mit gleichem Verfahrenswert mit jetzt 16 % Umsatzsteuer. Dann müsste ich doch eigentlich die Umsatzsteuer von 15,68 € zurückfordern.

    Der hiesige Revisor hat mir mitgeteilt, dass keine Rückerstattung zu erfolgen hätte. Ich bin verwirrt :cool:

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    Unsere Revision hat Berechnungsbeispiele angefügt und dabei kommt u.U. auch eine Rückzahlungspflicht raus. Auch überzahlte Kleinbeträge sollen zurückgefordert werden; wir haben auch eine Bankverbindung erhalten, die wir dem Anwalt in solchen Fällen für die Erstattung mitteilen sollen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Rückzahlung von Umsatzsteuer, die zwischenzeitlich schon ans Finanzamt abgeführt wurde? :eek: Das wird noch heiter...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Soweit die Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen, haben sie für ihre nach dem 30. Juni 2020 ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertrag-lichen Vereinbarung die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 Prozent dem Entgelt hinzu-rechnen (vgl. Abschnitt 29.1 Abs. 5 UStAE).

    Das bedeutet für mich, dass für alle (ausschließlich) im fraglichen Zeitraum entstandenen Gebühren und Auslagen 16% anzusetzen sind.


    Die Leistung des RA ist i. S. d. UStG ausgeführt, wenn seine Vergütung fällig (§ 8 RVG) ist (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 7008 VV Rn. 35; OLG Düsseldorf, AGS 2006, 201; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 550; JurBüro 1999, 304; LG Karlsruhe, RVGreport 2008, 26; N. Schneider, NJW 2007, 325; Hansens, RVGreport 2007,4 41) - also nicht schon, wenn sie entstanden ist.

    Beispiel:

    Klage am 20.06.2020, VU am 30.08.2020 = Fälligkeit tritt am 30.08.2020 ein (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG). RA des Klägers erhält also die 1,3-VG und die 0,5-TG + Auslagen mit 16 % USt. Danach Einspruch des Beklagten, Termin am 17.12.2020 und Urteil mit KGE am 10.02.2021 = weitere Fälligkeit tritt am 10.02.2021 ein (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG). RA des Klägers erhält 0,7-TG + etwaige weitere Auslagen mit 19 % USt.

    Moin,

    erstinstanzliches Urteil von März 2020, KFA der obsiegenden Partei wird eingereicht (mit 19% Umsatzsteuer).
    Berufung wird eingelegt; ein die Berufung zurückweisender Beschluss vom LG ergeht Anfang Juli 2020.

    Wie verhält es sich hier mit der Verzinsung? Werden die erstinstanzlich angefallenen Kosten des RA erst fällig im Juli (also 16% auf alles?)

  • Nein die Fälligkeit der Gebühren tritt mit Beendigung der Instanz ein also 19 %

    :daumenrau Wenn ich ergänzen darf: Fälligkeit aus § 8 RVG aufgrund Instanzende oder Kostenentscheidung. Ob bzw. wann die Kostenentscheidung rechtskräftig wird, spielt für die reine Fälligkeit keine Rolle. Entsprechend gilt also für die Zinsen der bei Fälligkeit maßgebliche Umsatzsteuersatz von 19%.

    Rückzahlung von Umsatzsteuer, die zwischenzeitlich schon ans Finanzamt abgeführt wurde? :eek: Das wird noch heiter...

    Die Rückabwicklung gegenüber dem Finanzamt soll auf Anwaltsseite wohl über dessen Steuererklärung laufen. Das schiebt den Schwarzen Peter für das Problem aus Posts #10 bis #14 wieder zum Anwalt zurück. :nixweiss:

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  • Hat euer Bezi auch etwas dazu gesagt, wenn z.B. als Vorschuss mit 19% bereits VG+TG ausgezahlt wurden, die Gesamtvergütung zwischen 01.07 und 31.12.20 fällig wird und nach der Vorschusszahlung keine weiteren Kosten mehr entstanden sind? 3% zurückfordern? :gruebel:

    Nicht ausdrücklich. Wenn man die Mitteilung aber konsequent durchdenkt, müsste die Vorschussrechnung dann als Abschlussrechnung gewertet werden und dann liefe es auf eine Rückforderung hinaus. Passt m.E. aber auch zu § 8 und § 9 RVG.

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  • Nach langer, langer Zeit benötige ich auch mal wieder EureHilfe:

    Gehe ich recht in der Annahme, dass für jeden Rechtszug der entsprechendeMWSt-Satz zu ermitteln ist, weil es sich um verschiedene Angelegenheitenmit jeweils eigener Fälligkeit derVergütung handelt? In meinem Fall (Strafverfahren) ist in I. Instanz am16.07.2018 und in II. Instanz am 01.07.2020 ein Urteil ergangen. Für die I.Instanz hat der RA seine Vergütung (einschl. 19 % MWSt) bereits im Okt. 2018erhalten. Daran hätte ich auch nicht mehr gerüttelt.
    Nunmehr schickt der RA einen VFA für die Kosten der I. und II. Instanz (einschl. 16 % MWSt). Ichbeabsichtige, lediglich die zweitinstanzlichen Kosten (einschl. 16 % MWSt) ausder Staatskasse zu erstatten. Wie seht Ihr den Fall?

  • Nach langer, langer Zeit benötige ich auch mal wieder EureHilfe: Gehe ich recht in der Annahme, dass für jeden Rechtszug der entsprechendeMWSt-Satz zu ermitteln ist, weil es sich um verschiedene Angelegenheitenmit jeweils eigener Fälligkeit derVergütung handelt?


    § 17 Nr. 1 RVG :daumenrau

    Wie seht Ihr den Fall?


    :daumenrau

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  • 2 Anwälte streiten sich und ich sehe nicht mehr durch.

    Beschluss gemäß § 269 ZPO zugunsten des Bekl. am 22.06.2020

    Zustellung an Bekl.-Vertr. am 29.06.2020

    Zustellung an Kl.-Vertr. am 04.07.2020


    Umsatzsteuer kann mit 19 % berechnet werden, da die Zustellung an die obsiegende Partei vor dem 01.07.2020 erfolgte, richtig? :confused:

  • Umsatzsteuer kann mit 19 % berechnet werden, da die Zustellung an die obsiegende Partei vor dem 01.07.2020 erfolgte, richtig? :confused:


    Ist streitig:

    "Ja", sagt das LG Bonn (AnwBl 1992, 239) und N. Schneider in: AnwK-RVG, 8. Aufl., § 8 Rn. 53 (und wohl auch Hansens, JurBüro 1988, 692), weil mit Rücknahme der Klage unabhängig davon, ob das Gericht die Kostenfolge ausspricht, das Verfahren bereits mit Abgabe der Rücknahmeerklärung für den RA des Zurücknehmenden und mit deren Zustellung für den RA des Gegners endet ("Rechtszug beendet" i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 RVG).

    "Nein", meint Mayer (in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 8 Rn. 16), weil erst mit Ergehen der Kostenentscheidung der Rechtszug beendet sei.

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  • Beschlüsse, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, sind erst dann ergangen, wenn der RA in die Lage gesetzt ist, von ihnen Gebrauch zu machen, also wenn sie ihm zugegangen sind ( Gerold/Schmidt, RVG, 24. Auflage, § 8 RVG, Rn. 14 ).

    Das bedeutet doch, dass es auf die Zustellung des Beschlusses an die obsiegende Partei ankommt ( Juni ) und nicht auf die Zustellung an die unterlegene Partei ( Juli ), da sie von dem Beschluss keinen Gebrauch machen kann. Siehst du das anders?

  • Beschlüsse, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, sind erst dann ergangen, wenn der RA in die Lage gesetzt ist, von ihnen Gebrauch zu machen, also wenn sie ihm zugegangen sind ( Gerold/Schmidt, RVG, 24. Auflage, § 8 RVG, Rn. 14 ).

    Das bedeutet doch, dass es auf die Zustellung des Beschlusses an die obsiegende Partei ankommt ( Juni ) und nicht auf die Zustellung an die unterlegene Partei ( Juli ), da sie von dem Beschluss keinen Gebrauch machen kann. Siehst du das anders?


    Bei der Klagerücknahme (§ 269 ZPO) geht es um den Fälligkeitstatbestand "Rechtszug beendet" (s. § 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 RVG). Dieser ist mit Abgabe der Rücknahmeerklärung (= Eingang bei Gericht) für den RA des Zurücknehmenden und mit deren Zustellung für den RA des Gegners beendet und die Vergütung fällig. Auf einen Kostenbeschluß nach § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO ("Kostenentscheidung ergangen", alternativer Fälligkeitstatbestand, § 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 RVG) und dessen Zustellung kommt es nicht (mehr) an (doch! - meint allein Mayer).

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