M.E. müssten also beide Anwälte aus dem Beispiel am Ende des Verfahrens die gleiche(n) Terminsgebühr(en) inkl. Steuern kriegen.
Der Unterschied ist nun einmal, daß die Leistungen von den Anwälten zu unterschiedlichen Zeiten ausgeführt und damit fällig werden. Daher: Beide verdienen dieselben Gebühren in derselben Höhe (netto). Lediglich die USt, die sie zu berechnen und ans Finanzamt abzuführen haben, ist unterschiedlich (brutto)."Mein" Berechnungsbeispiel mit der 0,7-TG und der 19 %igen USt findest Du z. B. auch in der Kommentierung von Müller-Rabe (in Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 42 mit Verweis auf Hansens, RVGreport 2007, 41 (49), und N. Schneider, NJW 2007, 325 (326 ff.).
Also Allgemein: Auch laut Bundesrechtsanwaltskammer kommt es auf die Fälligkeit der Gebühren an, welcher Mehrwertsteuersatz gilt.
Zu dem oben gesagten: In der Kostenfestsetzung gilt § 8 RVG. Demnach schauen wir hier auf die Kostengrundentscheidung und mit dieser werden die Gebühren im Gerichtsverfahren fällig, nicht am Tag ihrer Entstehung oder Geltendmachung.