Alles anzeigenMeine Bezirksrevision hat sich geäußert: Bei uns ist auf die Fälligkeit der Vergütung abzustellen.
D.h.:
JVEG:
Für Gutachten und Übersetzungen: Es gilt bei Eingang des Gutachtens/der Übersetzung bei Gericht (Eingangsstempel) maßgebliche Steuersatz.
Für Dolmetscherleistungen: Es gilt der bei Ende der Zuziehung maßgebliche Steuersatz.RVG:
- Es gilt der bei Fälligkeit gem. § 8 Abs. 1 RVG maßgebliche Steuersatz.
- Achtung bei Vorschüssen (PKH): Wie vor, maßgeblich ist der bei Abrechnung des Vorschusses geltende Steuersatz.
- Endabrechnung in nach Vorschusszahlung:
Gesamtvergütungsanspruch mit dem bei Fälligkeit der Gesamtvergütung (§ 8 Abs. 1 RVG) maßgeblichen Steuersatz abzüglich tatsächlich gezahlter Bruttovorschuss.
Beim letzten Anstrich würde es doch darauf hinauslaufen, dass man ggf. eine Rückzahlungspflicht des Anwaltes hätte?
Beispiel: Vorschuss auf Verfahrens- und Terminsgebühr im März 2020 aus 3.000 € Verfahrenswert mit 19 % Umsatzsteuer, Beendigung im Juli mit gleichem Verfahrenswert mit jetzt 16 % Umsatzsteuer. Dann müsste ich doch eigentlich die Umsatzsteuer von 15,68 € zurückfordern.
Der hiesige Revisor hat mir mitgeteilt, dass keine Rückerstattung zu erfolgen hätte. Ich bin verwirrt
Gruß Grottenolm