Corona - Abgesenkte Umsatzsteuersätze vom 01.07.2020 bis 31.12.2020

  • neue Variante in Strafsachen:
    Der Pflichtverteidiger rechnet Ermittlungsverfahren und Verfahren vor dem Amtsgericht mit unterschiedlichen Steuersätzen ab und argumentiert mit § 17 Nr. 10 RVG. Der einheitliche Steuersatz gelte nur unter der Voraussetzung, dass es sich um eine Angelegenheit handele.
    Was nun ?

  • antragsgemäß vergüten, da die Auffassung des RA zutreffend ist

    siehe z. B. hier, HK-RVG/Walter Gierl, 8. Aufl. 2021, RVG § 8 Rn. 22:

    Zitat

    Der Fälligkeitstatbestand knüpft an den gebührenrechtlichen Begriff der Angelegenheit iSd § 15 Abs. 1 an. Relevant wird der Fälligkeitstatbestand iSd § 8 Abs. 1 S. 1 2. Alt. daher, wenn ein Auftrag aus mehreren Angelegenheiten besteht.

    Die Vergütung für das Ermittlungsverfahren wurde bereits mit dessen Beendigung fällig und somit die zu diesem Zeitpunkt geltende Umsatzsteuer anzuwenden.

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