Streitwertbeschwerde - Kostenfestsetzung möglich?

  • Hallo.
    folgender Fall:
    Kläger hatStreitwertbeschwerde eingelegt. Das LG hat nicht abgeholfen und die Beschwerdedem OLG vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde „auf Kosten des Klägers“verworfen.
    Nun reicht der BV einen Kfaein. Im § 68 III GKG steht aber, dass die Verfahren – Beschwerde gegenStreitwertbeschlüsse – gebührenfrei sind und Kosten nicht erstattet werden.
    Und nu? Einerseits bin ichdoch an die KGE gebunden, andererseits habe ich noch irgendwo im Hinterkopf,dass KGEs unwirksam sind, wenn von Gesetzes wegen Kosten nicht erstattetwerden.
    Weiß da jemand Näheres?

  • Aus meinen Unterlagen:
    Nach Gerold/Schmidt besteht bei einer Streitwertbeschwerde aufgrund der obigen Vorschrift KEIN Kostenerstattungsanspruch. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst. Demgemäß geht die KGE praktisch ins Leere.

  • Laut Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV 3500 Rn. 6 kann der RA von seinem Mandanten keine Vergütung verlangen, wenn er die Streitwertbeschwerde im eigenen Namen eingelegt hat. Wenn Dein Fall so gelagert sein sollte, könnte mit dieser Begründung die Festsetzung (gebührenrechtlich nicht entstandener Kosten) abgelehnt werden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Dem schließe ich mich an, schon weil ich die 24. A des Gerold/Schmidt nicht habe, sondern als Quelle nur die 21. A. :heul:

  • Mir ist das noch nicht ganz klar.

    Ist es ein Antrag gegen

    die Gegenseite

    oder

    ein Antrag gegen den eigenen Mandanten?

    Im ersten Fall würde ich sagen, mag ein Richter zwar sachlich unabhängig sein, aber er kann nichts anordnen, was das Gesetz nicht hergibt. Wenn nach dem Gesetz Kosten nicht erstattet werden, gibt es keinen Erstattungserstattungsanspruch gegen die Gegenseite. Anderslautende Entscheidung hin oder her.

    Wenn letzter Fall vorliegt und das im Gerold so steht, gibt es aus diesem Grund auch kein Geld.

    Käme nur noch ein Vergütungsanspruch gegen den eigenen Mandaten in Frage, falls die Streitwertbeschwerde im Namen des Mandaten (!) eingelegt wurde.

    Wenn sich nicht klar aus der Akte ergibt, in wessen Namen die Beschwerde eingelegt wurde, wird man dies durch Rückfrage klären müssen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (11. Juni 2020 um 10:35)

  • Kläger hat Streitwertbeschwerde eingelegt. Das LG hat nicht abgeholfen und die Beschwerde dem OLG vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde „auf Kosten des Klägers“verworfen. (...) Und nu? Einerseits bin ich doch an die KGE gebunden, andererseits habe ich noch irgendwo im Hinterkopf, dass KGEs unwirksam sind, wenn von Gesetzes wegen Kosten nicht erstattet werden.


    Woraus entnimmst Du denn, daß "auf Kosten des Klägers" auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten beinhaltet? Gerade weil § 68 Abs. 3 GKG die Gebührenfreiheit (S. 1) und den Ausschluß der Kostenerstattung (S. 2) vorsieht, ist nicht erkennbar, daß mit "auf Kosten" auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten angeordnet wurde. Kosten (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 GKG) sind ja auch entstanden, weil "gebührenfrei" nicht "auslagenfrei" bedeutet.

    Geht man aber wie der BV davon aus, daß eine Kostenentscheidung zugunsten des von ihm vertretenen B jetzt getroffen wurde, so ist die Kostenentscheidung offenkundig gesetzwidrig und entfaltet trotz ihrer Bestandskraft keine Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren (KG, AGS 2012, 45 - Vergütungsfestsetzung; LG Koblenz, JurBüro 2014, 541 - Kosten des Nebenklägers zu Lasten der Staatskasse).

    War die Beschwerde denn statthaft? Zum überwiegenden Teil nimmt die Rechtsprechung an, daß der Ausschluß der Kostenerstattung nur statthafte Beschwerden betrifft. Ist sie aber nicht statthaft, gelte für die Kostenentscheidung nicht § 68 Abs. 3 S. 2 GKG, sondern die Kostenregelungen des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens (vgl. z. B. OLG Saarbrücken, AGS 2011, 193 - was § 97 Abs. 1 ZPO anwendet). N. Schneider (NJW-Spezial 2012, 475) wiederum weist darauf hin, daß mit dem 2. KostRModG zum 01.08.2013 der Gesetzgeber den Rückgriff auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften in den Kostengesetzen ausgeschlossen hat, so daß ausschließlich die Verfahrensordnung des jeweiligen Kostengesetzes gilt (vgl. § 1 Abs. 5 GKG). Thiel (NK-GK, 2. Aufl., § 69 Rn. 138) merkt an, daß diese Rechtsprechung verkennt, daß das GKG (unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde un/statthaft ist) gar keine Kostenerstattung vorsieht (N. Schneider hat diese Frage/n in seinem Aufsatz zwar erörtert, aber offengelassen).

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  • Es handelt sich um einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 104 ZPO gegen die Klägerseite.
    Der KV hat in seiner Beschwerdeschrift geschrieben: „legen wir gegen den Streitwertbeschluss vom Beschwerde nach § 67 GKG ein und beantragen…“ (Der SW soll geringer festgesetzt werden).
    Für mich ist es eine Beschwerde im Namen des Klägers.
    Das OLG hat in seiner Begründung geschrieben, dass die Beschwerde nicht statthaft sei.
    Ich habe in Beck-online gelesen, dass es zwar einen Unterschied macht, ob die Beschwerde statthaft ist oder nicht, aber es für die Kostenerstattung letztlich keinen Unterschied macht. Allerdings bin ich aus der Kommentierung nicht wirklich schlau geworden – daher meine Nachfrage hier im Forum.
    Nachtrag: die Gerichtkosten wurden dem Beschwerdeführer = Kläger zum Soll gestellt.

    Einmal editiert, zuletzt von P. (12. Juni 2020 um 08:43)

  • Das OLG hat in seiner Begründung geschrieben, dass die Beschwerde nicht statthaft sei. (...) Ich habe in Beck-online gelesen, dass es zwar einen Unterschied macht, ob die Beschwerde statthaft ist oder nicht, aber es für die Kostenerstattung letztlich keinen Unterschied macht. Allerdings bin ich aus der Kommentierung nicht wirklich schlau geworden – daher meine Nachfrage hier im Forum.


    Dann hast Du jetzt 2 Möglichkeiten: Entweder folgst Du der bis zum Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 GKG ergangenen Rechtsprechung (auch des BGH), daß eine Kostenerstattung bei unstatthaften Beschwerden angeordnet werden kann. Oder Du betreibst Rechtsfortbildung, indem Du die Auffassung vertrittst, daß seit der Gesetzesänderung ein Rückgriff auf die Vorschriften des Hauptsacheverfahrens (anstelle des Kostengesetzes) nicht mehr zulässig ist, es sich also um eine offenkundig gesetzeswidrige Kostenentscheidung handelt, die Dich nicht bindet. Dabei wäre zu berücksichtigen, daß die zur Streitfrage ergangenen Entscheidungen m. W. n. alle vor der Gesetzesänderung ergangen sind, den neuen Rechtszustand also bislang nicht in Betracht gezogen haben (konnten).

    Nachtrag: die Gerichtkosten wurden dem Beschwerdeführer = Kläger zum Soll gestellt.


    Welche wurden denn konkret berechnet?

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  • Meiner Meinung nach muss man die Kostengrundentscheidung auslegen.

    Da ja Gerichtskosten in Form von Auslagen anfallen können, ist der Erlass der KGE an sich möglich und nicht zu beanstanden. Da § 68 Abs. 3 GKG eine Kostenerstattung ausschließt, kann sich die KGE in aller Regel nicht drauf beziehen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • KVNr. 1832 0 Verwerfung der Beschwerde 60,00 EUR


    Also in meinem GKG gibt's diese Nr. nicht. Schreit ja direkt nach § 66 GKG! :D (sicher Nr. 1812 KV gemeint ;) - das wäre dann konsequent, weil sie auch bei unstatthaften Beschwerden anzuwenden ist, vgl. NK-GK/Fölsch, 2. Aufl., Nr. 1812 KV GKG Rn. 7 m.w.N.)

    Ich habe mich noch nicht entschieden, aber für Rechtsfortbildungen bin ich immer zu haben. :)


    Wird denn bei der Dir vorliegenden Entscheidung bezüglich der Kostenentscheidung zur Begründung auf § 97 Abs. 1 ZPO verwiesen?

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  • Ich würde die Kosten ansetzen. Grund: Erziehung des Rechtsanwalts oder des Mandanten, künftig von der Einlegung nicht statthafter Beschwerden abzusehen. Hat es nämlich nur der RA verbockt, haftet er seinem Mandanten im Wege der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags für die ausgelösten Kosten. Hat es der Mandant gewünscht, trotz Warnhinweis seines RA, trifft es den richtigen, der die Justiz unnötig beschäftigt, obwohl auch sonst genügend zu tun ist. Das ist m.E. auch der materielle Grund für die einschlägige BGH-Entscheidung, soweit ich den Text zwischen den Zeilen verstehe.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich habe mich immer noch nicht entschieden und lasse die Sache etwas reifen… J
    Wenn ich die Kostenfestsetzung ablehne, bedeutet das aber auch, dass der Mandant trotz des Erfolgs in der Streitwertbeschwerde auf den Kosten des Beschwerdeverfahren sitzen bleibt, denn die 0,5 Beschwerdegebühr muss er seinem Anwalt ja erstatten – habe jedenfalls nichts Gegenteiliges gefunden.

  • Ich habe mich immer noch nicht entschieden und lasse die Sache etwas reifen… J
    Wenn ich die Kostenfestsetzung ablehne, bedeutet das aber auch, dass der Mandant trotz des Erfolgs in der Streitwertbeschwerde auf den Kosten des Beschwerdeverfahren sitzen bleibt, denn die 0,5 Beschwerdegebühr muss er seinem Anwalt ja erstatten – habe jedenfalls nichts Gegenteiliges gefunden.


    Das ist erst einmal richtig. Vergütungsschuldner der anwaltlichen Tätigkeit ist der Mandant. Soweit eine Kostenerstattung nicht stattfindet (was bei kostenrechtlichen Streitwertbeschwerden grds. der Fall ist), bleibt der Mandant regelmäßig auf diesen Kosten sitzen (sofern es eben nicht ein eigenes Beschwerdeverfahren des RA ist, §§ 32 II, 33 III RVG).

    Allerdings weiß ich aus der Praxis, daß Streitwertbeschwerden von den RAe eher selten gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden - sei es aus Unwissenheit, daß ihnen überhaupt eine gesonderte Vergütung dafür zusteht, sei es ihr Entgegenkommen dem Mandanten gegenüber, indem sie darauf verzichten. Da Gegenstand ja die Beschwerdesumme ist, kommt bei einer 0,5-Gebühr meist eh nicht viel rum. ;)

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