Erbausschlagung

  • Ich habe ein Erbausschlagungsverfahren betr. Erblasser A (verst. vor Bruder B)
    Zu den gesetzl. Erben von A gehört ein Bruder B (verst. nach Bruder A), der nach Erblasser A noch nicht ausgeschlagen hatte.
    Auch die Erben nach Bruder = Erblasser B schlagen aus.

    Das Erbe von A hängt jetzt bei B.

    Was mache ich jetzt ?

  • Die Erbschaft hängt nicht bei B, da dieser ja verstorben ist, sondern bei dessen Erben.

    Ausgeschlagen wird doch regelmäßig aus allen Berufungsgründen.
    Ich würde daher schauen, wann die Erben des B die Ausschlagung der Erbschaft des A erklärt haben.
    Sofern dies nach dem Anfall der Erbschaft nach B war, haben sie als Erben nach A sowie als Erbeserben (nach A als Erben des B) ausgeschlagen.

    Wer nach A ausgeschlagen hat als B noch lebte, konnte noch nicht als Erbeserbe ausschlagen und muss jetzt nochmal ran.
    Zuletzt bleibt der Fiskus.

  • Nochmals deutlicher:

    die Erben nach Erblasser B haben ausgeschlagen,
    Erblasser B - nach Erblasser A verst. - hat aber nach Erblasser A noch nicht ausgeschlagen. Also ist zur Zeit Erbe nach Erblasser A Erblasser B ?


  • Sofern dies nach dem Anfall der Erbschaft nach B war, haben sie als Erben nach A sowie als Erbeserben (nach A als Erben des B) ausgeschlagen.

    Das klappt nicht. Als Erbeserbe von dem ererbten Ausschlagungsrecht Gebrauch machen kann ich nur, wenn ich die Erbschaft nach B annehmen (und das wollen die Leute wohl genau nicht).

  • Die grundsätzliche Regelung für solche Fälle findet sich in § 1952 BGB.

    Wenn der Fiskus allerdings gesetzlicher Erbe nach B wird, habe ich Zweifel, ob der Fiskus als Erbe des B die Erbschaft des B nach A ausschlagen kann. Dann dürfte aus der vorläufigen Erbenstellung des B nach A eine endgültige geworden sein.

    Denn auch der Ausschlagung nach A könnte der § 1942 Abs. 2 BGB entgegenstehen.

    Außerdem könnte speziell für den Fiskus die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen sein.
    Wenn die normale Ausschlagungsfrist nach A angelaufen ist, ist sie womöglich bereits abgelaufen. (Frage: Hatte B Kenntnis von der Erbschaft, ist die Frist vor dem Tod des B noch angelaufen?) Der Fiskus kann wohl nicht von einer Fristverlängerung nach § 1952 Abs. 2 BGB profitieren, da der Fiskus nach B nicht ausschlagen kann und deshalb keine Ausschlagungsfrist läuft.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!