Geschädigtenbenachrichtigung - Zustellung und/oder Veröffentlichung Bundesanzeiger

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    folgender Fall beschäftigt mich gerade:

    Eine Diebesbande hat mehreren Tatverletzten teils hohe Barbeträge gestohlen. Die Tatverletzten wären nunmehr gem. § 459i StPO zu benachrichtigen. Die Taten wurden in verschiedenen Raststätten verübt, die Opfer sind teilweise in Deutschland wohnhaft, teilweise im Ausland (u.a. auch Nicht-EU-Staaten).

    Die Anschriften der Geschädigten zum Tatzeitpunkt sind bekannt, allerdings ist aufgrund beträchtlichen Zeitablaufs nicht sicher, ob die Betroffenen dort noch wohnhaft sind. Außerdem wären Übersetzungen anzufertigen, die Zustellung müsste teils im Wege der Rechtshilfe erfolgen, sodass davon auszugehen ist, dass hier ein erheblicher Aufwand erforderlich und damit auch eine Veröffentlichung um Bundesanzeiger gerechtfertigt wäre, siehe § 111l Abs. 4 StPO.

    Für mich stellt sich daher die Frage: Muss die Geschädigtenbenachrichtigung zwingend für alle Geschädigten in gleicher Weise erfolgen?
    Oder besteht die Möglichkeit einer Kombination z.B. Veröffentlichung im Bundesanzeiger hinsichtlich der Geschädigten mit Auslandswohnsitz und Zustellung per PZU an die Geschädigten mit Inlandswohnsitz?

    Bisher habe ich dazu wenig Hilfreiches gefunden, außer einem Hinweis in der Handreichung der ZOV NRW wonach solche Alternativen nicht zulässig sind.

    Hat jemand schon mit ähnlichen Fällen Erfahrung oder hat evtl. eine Kommentarstelle zum Thema? Ich wurde bisher leider nicht fündig. Vielen Dank vorab!

  • Ich hatte mal einen Fall, da habe ich normal zugestellt und dann konnte ich einen nicht ermitteln, da er unbekannt verzogen war. In solchen Fällen bleibt dir ja auch nichts anderes übrig, als die Veröffentlichung nachzuschieben. Sprich: du hast unterschiedliche Arten der Mitteilung.

    Ich meine mich aber auch daran erinnern zu können, dass du nicht von vornherein eine verschiedene Behandlung der Geschädigten wählen kannst.

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