Kosten 1. Instanz nach Vergleich 2. Instanz

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier ein älteres Verfahren welches schon 2 Kollegen vorher in der Hand hatten.

    1. Instanz Urteil: Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
    2. Instanz Vergleich: Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 15 % die Beklagte 85 % zu tragen

    Beide Kollegen vorher haben den KFA zur 1. Instanz der Beklagten zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Vergleich sich nur auf die 2. Instanz beziehen würde.

    Ich habe mich davon etwas beeindrucken lassen und habe per Beschluss seinen KFA zurückgewiesen. Der RA hat nun Rechtsmittel eingelegt...ich meine zu Recht, denn "Kosten des Rechtsstreits" (dass die Kläger mir zustimmen ist natürlich fast schon logisch, aber ich meine die Beklagte hat Recht?

    Danke!

  • Hallo,

    vom Wortlaut her handelt es sich um eine abändernde Kostengrundentscheidung zweiter Instanz. Diese gilt dann auch für die erste Instanz :) Es sind also die Kosten beider Instanzen auszugleichen.
    Die Kostengrundentscheidung erster Instanz bleibt nur bestehen, wenn der Kostengrundentscheidung zweiter Instanz eindeutig zu entnehmen ist, dass diese nicht für den gesamten Rechtsstreit gilt z.B. die Kosten der Zurückweisung trägt A oder die Kosten des Berufungsverfahrens tragen A zu 15 % und B zu 85 %

    LG

  • Ich kann die Kostentragung gerade nicht ganz nachvollziehen. Die Beklagte hat einen KFA gestellt, obwohl sie (überwiegend) unterlegen ist? Sind die Reisekosten so exzessiv hoch, dass sie sich trotz der Kostenregelung einen Erstattungsanspruch ausrechnet?

    Davon unabhängig:

    Das Urteil ist ja offensichtlich nicht rechtskräftig geworden, also nicht mehr maßgeblich. Und "Kosten des Rechtsstreits" meint m.E. beide Instanzen, sonst hätte man ja "Kosten des Berufungsverfahrens" o.ä. gesagt. Falls die Kostenentscheidung aus dem Urteil für die I. Instanz weiterhin Bestand haben soll, hätte man das ausdrücklich vereinbaren müssen.

    Theoretisch könnte man einen Dissens bei Vergleichsabschluss vermuten, aber da es um die II. Instanz geht, gehe ich mal von anwaltlicher Vertretung aus. Da sollte bekannt sein, was "Kosten des Rechtsstreits" umfasst. Auch auf die Gefahr hin, mir gleich die nächste Beschwerde zu fangen: Ich würde abhelfen und die Kosten für beide Instanzen quoteln.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Naja der zu erstattende Betrag verringert sich um ca. 600 Euro und der Beklagtenanwalt bekommt Recht (das ist wohl sein Hauptmotiv)

  • Naja der zu erstattende Betrag verringert sich um ca. 600 Euro und der Beklagtenanwalt bekommt Recht (das ist wohl sein Hauptmotiv)


    Normalerweise hält man als kostenmäßig Unterlegener (hier der Beklagte) dennoch die Füße still und reicht nicht von sich aus einen Ausgleichungssantrag ein. Den Antrag der Gegenseite erhält man noch früh genug und kann dann die eigenen Kosten anmelden.

  • Ohne zur Frage des Sinns des KFA etwas beitragen zu können: Kosten des Rechtsstreits ist immer das Gesamtpaket, mit Allem was sich zwischen den Parteien abgespielt hat (Mahnverfahren, Verweisung, alle Instanzen einschließlich Rückverweisungen und erneutem Anlauf und auch die Kosten des Vergleichs selbst), wenn nicht ausdrücklich etwas anderes dabeisteht. Einzig die Kosten der Nebenintervention gehören nicht automatisch dabei, aber das sind ja auch keine Kosten der Parteien.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Klägerseite hat ja schon längst den KFA für die 1. und auch 2. Instanz gestellt und die KFBs gibt es schon seit 2 Jahren, das Verfahren ist aus 2017/2018 und bereits 2 mal wurde der KFA für die 1. Instanz für die Beklagte abgewiesen (das letzte Mal vor einem Jahr und auf dieses Schreiben hat sich der RA nun wieder bezogen).

  • Es wurde noch nicht förmlich über seinen Antrag entschieden...er hat sich immer nach einem ersten Schreiben damit abgefunden, dass die Kollegen meinten dass eben die Entscheidung der 2. Instanz keine Auswirkungen auf die der 1. hat. Bei mir hat er nun erstmals lange nicht zurückgenommen und ich entscheide dann halt...falsch :gruebel:

  • Es wurde noch nicht förmlich über seinen Antrag entschieden...er hat sich immer nach einem ersten Schreiben damit abgefunden, dass die Kollegen meinten dass eben die Entscheidung der 2. Instanz keine Auswirkungen auf die der 1. hat. Bei mir hat er nun erstmals lange nicht zurückgenommen und ich entscheide dann halt...falsch :gruebel:

    Wichtige Information.
    Eine vorherige rechtskräftige Zurückweisung eines KFA hätte m.E. eine Festsetzung derselben Kostenposition ausgeschlossen, d

    a KFB´s materiell rechtskräftig werden (und somit auch die Zurückweisung als unbegründet).

    Daher würde ich dem Rechtsmittel auch abhelfen. Die Formulierung "Kosten des Rechtsstreits" umfasst m.E. eindeutig sämtliche Instanzen.

  • Die Formulierung "Kosten des Rechtsstreits" umfasst m.E. eindeutig sämtliche Instanzen.


    :daumenrau Dazu das OLG Brandenburg (AGS 2014, 42 = FamRZ 2014, 1220):

    "Hinsichtlich des Begriffs „Kosten des Rechtsstreits“, wie er in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO benutzt wird, ist anerkannt, dass er alle Rechtszüge umfasst (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtegel, ZPO, 33. Aufl., #, § 91 Rn. 6 #: Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 91 Rn. 22). Von den Kosten des Rechtsstreits ausgenommen sind nur diejenigen Kosten, über die schon rechtskräftig befunden worden ist bzw. die – wie die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs – nicht unmittelbar zu den Kosten des Rechtsstreits gehören (vgl. BGH, NJW 2009, 519; NJW 2011, 1680; OLG Köln, Beschluss vom 13.6.2006 – 17 W 87/06, BeckRS 2006, 09809; OLG Düsseldorf, NJOZ 2002, 91; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.1.1976 – 14 W 751/75, BeckRS 1976, 31142513; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.8- 1989 – 8 W 383/89, BeckRS 1989, 02486)."

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  • Mittlerweile bin ich in der Sache ja bei der Meinung abhelfen und eben die Kosten nach 106 ZPO auszugleichen.

    Die Kläger haben nun eine Kopie des entwerteten Beschlusses in 1. Instanz hierher geschickt und schreiben mir, dass längst durch die Gegenseite bezahlt wurde und die RM Fristen ja abgelaufen. Sind wollen eine Zurückweisung.

    Ich meine aber, dass eben abzuhelfen ist und denke das einzige worauf sich die Gegnerseite stützen könnte, wäre finde ich, zu sagen, dass man nun doch hätte davon ausgehen könnte dass mit Bezahlung von September 2017 nun das alles erledigt ist.

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