Ablehnung Ergänzungspflegschaft

  • Hallo zusammen,

    kann mir jemand auf die Sprünge helfen, wie über die Kosten zu entscheiden ist, wenn ich einen Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers ablehne?

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

    Liebe Grüße

  • Okay, sorry... der Sachverhalt ist etwas umfassender:

    Der von den Kindeseltern bevollmächtigte Rechtsanwalt hat einen Antrag auf "Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zur Bestellung eines Wohnrechts für das minderjährige Kind an einem noch zu erwerbenden Grundstücks" beantragt.
    Begründung:

    Das Kind hat Schmerzensgeld von einemDritten erhalten, welches nun die Eltern für den Kauf eines Hausgrundstücksverwenden wollen. Das Haus soll nämlich dann für das Kind behindertengerechtumgebaut werden. Die Kosten des Umbaus an sich trägt wohl der Dritte aufgrund Schadensersatzpflicht.Im Gegenzug zu dem erhaltenen Schmerzensgeld, soll das Kind ein Wohnrecht andem zu erwerbenden Grundstück erhalten.


    Ein konkretes Grundstück haben dieEltern allerdings noch nicht ins Auge gefasst. Denn ein Ergänzungspfleger sollerst mit den Eltern abstimmen, wie viel von dem Schmerzensgeld verwendet werdenkann, damit die Eltern die Finanzierung des Grundstücks sichergestellt haben,bevor sie auf Grundstückssuche gehen.

    Meine Überlegung:

    Gegenwärtig ist eine Pflegschaft nochnicht erforderlich. Es besteht aktuell noch kein Fürsorgebedürfnis.Aufgaben, die in der Zukunft möglicherweise anfallen, rechtfertigen einePflegerbestellung nicht (MüKoBGB/ Schneider, 8. Aufl. 2020, § 1909 Rn. 39).


    Ein Vertrag zum entgeltlichen Erwerbkann ja noch nicht geschlossen werden, da kein Grundstück benannt werden kann.Es ist auch nicht absehbar, wann ein konkretes Grundstück benannt werden kann. Insoweitkann auch nicht abgeschätzt werden, welchen Wert das Wohnrecht hat. Auch kannjetzt das Ziel, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht erreicht werden, dader Vertragsabschluss einer familiengerichtliche Genehmigung bedarf (§ 1821Abs. 1 Nr. 5 BGB). Ob das ganze genehmigungsfähig ist, kann ja jetzt ohneGrundstück auch noch nicht gesagt werden.


    An § 81 Abs.1 S. 2 FamFG habe ich auch schon gedacht, war mir aber irgendwie unsicher… Binbei Kosten in Familiensachen noch etwas unsicher… 


    ... Oder sind generell meine Überlegungirgendwo daneben und es ist vorsorglich ein Ergänzungspfleger zubestellen? Nur habe ich Angst, dass die Eltern dann (erstmal) keinGrundstück finden und die Pflegschaft ewig in der Luft hängt.

  • Tut mir leid, dass da ein paar Leerzeichen fehlen. Keine Ahnung wie das passiert ist. Hoffe man kann es trotzdem lesen :)

  • Wie wäre es denn, wenn du ihn erst einmal anschreibst, deine Bedenken mitteilst und ihm vorschlägst, den Antrag zurückzunehmen.

    Habe ich schon... In seiner Antwort teilt er nochmal mit, dass eine Suche nach einem Grundstück sinnlos ist, wenn die Finanzierung nicht geklärt ist. Es zitiert nochmal, dass ein Bedürfnis bereits dann besteht, wenn die Eltern rechtlich gehindert sind ihr Kind zu vertreten.

    Ist ja alles richtig, aber naja... Auch wenn ich jetzt nochmal antworte, wird er sicher den Antrag nicht zurücknehmen.

  • Kein Antrag, sondern eine Anregung, von Amts wegen tätig zu werden.

    Wenn die Immobilie unter Einsatz des Schmerzensgeldes erworben werden soll, führt an der Eigentümerstellung des Kindes grundsätzlich kein Weg vorbei und es kann nicht auf ein bloßes Wohnungsrecht verwiesen werden. Auch wenn das Kind nur teilweise finanziert, muss es grundsätzlich einen seinem Finanzierungsanteil entsprechenden Miteigentumsanteil erhalten.

    Diesen rechtlichen Hinweis muss man schon vorab geben, Anordnungsreife für die Pflegschaft hin oder her.

  • ...... Denn ein Ergänzungspfleger sollerst mit den Eltern abstimmen, wie viel von dem Schmerzensgeld verwendet werdenkann, damit die Eltern die Finanzierung des Grundstücks sichergestellt haben,bevor sie auf Grundstückssuche gehen.


    .... Nur habe ich Angst, dass die Eltern dann (erstmal) keinGrundstück finden und die Pflegschaft ewig in der Luft hängt.

    Man sollte die Besorgnis auf Seiten der Eltern und die Besorgnis auf Seiten der Rechtspflege ruhig mal gegeneinander abwägen. Wer mit einem behinderten Kind zusammenlebt, findet schnell eine Lösung.

    An anderer Stelle habe ich schon mal die Anregung hinterlassen, die Kosten der Pflegschaft dem Versicherer anzutragen. Man sollte es einfach versuchen, auch wenn es im Vergleich nicht vereinbart war. Die Kosten der Pflegschaft werden Kosten des Kindes, die nicht absehbar und vertraglich nicht geregelt sind.

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