Hallo,
ich habe einen Schlusstermin anberaumt. Wurde auch schon veröffentlicht. Jetzt bekomme ich noch eine nachträgliche Forderung mit der Bitte besonderen Prüfungstermin zu bestimmt. Den könnte ich doch noch zwei Wochen vor dem Schlusstermin bestimmen und dann prüfen oder? Den Schlusstermin könnte ich doch eigentlich so beibehalten dann oder? Spricht aus Eurer Sicht da was gegen?
LG
Schlusstermin und Prüfungstermin
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Prüfen kannst du, aber keine Aufnahme ins Schlussverzeichnis mehr.
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Und da diese Forderung nicht mehr ins Verteilungsverzeichnis kommt, IX ZB 8/05, kannst Du wohl auch im Schlusstermin prüfen.
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Wobei wir auch hier wieder zur Frage kommen, was denn eigentlich ist, wenn die Forderung bereits vor Niederlegung (und Veröffentlichung) des Schlussverzeichnisses beim Insolvenzverwalter angemeldet wurde. Den Fall hat ja - genau genommen - der BGH gar nicht entschieden. Und leider wird dieser Fall auch nicht direkt in dem Aufsatz von Pape und Gerbers, ZinsO 2006, 685 behandelt. Und auch der Fall der Anmeldung zwischen Niederlegung und Veröffentlichung des Schlussverzeichnisses ist irgendwie nirgendwo kommentiert. Und gerade das sind ja irgendwie die unbefriedigenden Fälle. Und da muss ja nicht einmal der InsOVerwalter "geschludert" haben. Wenn die FA nach Einreichung des Schlussberichts beim InsOVerwalter eingeht und er sie gleich weiterleitet, kann ja trotzdem das Schlussverzeichnis bereits niedergelegt sein.
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Ich könnte ja den Schlusstermin auch erstmal wieder aufheben oder? Ist das die bessere Variante. Nach dem Prüfungstermin dann erneut den Schlusstermin bestimmen?
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Warum willst du den wieder aufheben? Wenn die Anmeldung verspätet beim Verwalter eingegangen ist, hat der Gläubiger halt Pech. Ist es ein Versäumnis des Verwalters (also rechtzeitig bei ihm eingegangen, aber versehentlich zu spät bei Gericht eingereicht) ist das ein möglicher Haftungsfall für den Verwalter (in Höhe der möglichen Quote).
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Ich hebe den Schlusstermin nur in solchen Fällen auf, wo wirklich keiner dafür kann. Also zum Beispiel am gleichen Tag beim Verwalter eingegangen wie Schlusstermin angesetzt
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Äh, die Aufhebung es Schlusstermins würde eine Neuveröffentlichung nach § 188 erfordern und damit eine "Neueröffnung" der Fristen nach §§ 189 ff. was wohl kaum zu rechtfertigen wäre
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