Schlusstermin und Prüfungstermin

  • Hallo,
    ich habe einen Schlusstermin anberaumt. Wurde auch schon veröffentlicht. Jetzt bekomme ich noch eine nachträgliche Forderung mit der Bitte besonderen Prüfungstermin zu bestimmt. Den könnte ich doch noch zwei Wochen vor dem Schlusstermin bestimmen und dann prüfen oder? Den Schlusstermin könnte ich doch eigentlich so beibehalten dann oder? Spricht aus Eurer Sicht da was gegen?
    LG

  • Wobei wir auch hier wieder zur Frage kommen, was denn eigentlich ist, wenn die Forderung bereits vor Niederlegung (und Veröffentlichung) des Schlussverzeichnisses beim Insolvenzverwalter angemeldet wurde. Den Fall hat ja - genau genommen - der BGH gar nicht entschieden. Und leider wird dieser Fall auch nicht direkt in dem Aufsatz von Pape und Gerbers, ZinsO 2006, 685 behandelt. Und auch der Fall der Anmeldung zwischen Niederlegung und Veröffentlichung des Schlussverzeichnisses ist irgendwie nirgendwo kommentiert. Und gerade das sind ja irgendwie die unbefriedigenden Fälle. Und da muss ja nicht einmal der InsOVerwalter "geschludert" haben. Wenn die FA nach Einreichung des Schlussberichts beim InsOVerwalter eingeht und er sie gleich weiterleitet, kann ja trotzdem das Schlussverzeichnis bereits niedergelegt sein.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Warum willst du den wieder aufheben? Wenn die Anmeldung verspätet beim Verwalter eingegangen ist, hat der Gläubiger halt Pech. Ist es ein Versäumnis des Verwalters (also rechtzeitig bei ihm eingegangen, aber versehentlich zu spät bei Gericht eingereicht) ist das ein möglicher Haftungsfall für den Verwalter (in Höhe der möglichen Quote).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Äh, die Aufhebung es Schlusstermins würde eine Neuveröffentlichung nach § 188 erfordern und damit eine "Neueröffnung" der Fristen nach §§ 189 ff. was wohl kaum zu rechtfertigen wäre

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

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