Schönen guten Tag alle zusammen!
Ich möchte euch gerne ein Problem vortragen mit dem ich nicht weiterkomme. Ich habe nachtr. BerH für die Angelegenheit „Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 GVG bzgl. des Gerichtsverfahrens gegen das JobCenter bzgl. AZ xxx“ bewilligt. Die Bewilligung erfolgte im Wege der Abhilfe, da der Antragsteller zunächst ohne Anwalt auftrat und das Rechtsproblem nicht richtig schildern konnte und es erst zu einer Zurückweisung gekommen ist.
Nun rügt der Anwalt, dass in dem Abhilfebeschluss keine Kostenentscheidung ergangen ist und dass dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten damit nicht erstattet werden. Ich hab versucht die mit §§ 1 Abs. 2 S. 1 BerHG, 127 Abs. 4 ZPO die Sache vom Tisch zu bekommen, was mir nun nicht gelungen ist, da der Anwalt darauf besteht. Er bezieht sich auf §§ 11 Abs. 2 S. 7 RPflG, 567 ff. ZPO oder § 5 BerHG, da diese Vorschrift auf das FamFG verweist und Entscheidungen über Kostenerstattungen hier nicht ausgeschlossen sein sollen.
Ich finde, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Das BerHG sieht das nicht vor. Der Anwalt argumentiert, dass § 127 IV ZPO ausscheidet, da dies eine Vorschrift über die Beschwerde der Ablehnung der PKH ist. Liegt er damit richtig?
Leider bin ich mit meinem Latein am Ende.
Uber eure Unterstützung würde ich mich sehr freuen. Danke im voraus.