Festsetzung außergerichtliche Kosten in BerH

  • Schönen guten Tag alle zusammen!

    Ich möchte euch gerne ein Problem vortragen mit dem ich nicht weiterkomme. Ich habe nachtr. BerH für die Angelegenheit „Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 GVG bzgl. des Gerichtsverfahrens gegen das JobCenter bzgl. AZ xxx“ bewilligt. Die Bewilligung erfolgte im Wege der Abhilfe, da der Antragsteller zunächst ohne Anwalt auftrat und das Rechtsproblem nicht richtig schildern konnte und es erst zu einer Zurückweisung gekommen ist.


    Nun rügt der Anwalt, dass in dem Abhilfebeschluss keine Kostenentscheidung ergangen ist und dass dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten damit nicht erstattet werden. Ich hab versucht die mit §§ 1 Abs. 2 S. 1 BerHG, 127 Abs. 4 ZPO die Sache vom Tisch zu bekommen, was mir nun nicht gelungen ist, da der Anwalt darauf besteht. Er bezieht sich auf §§ 11 Abs. 2 S. 7 RPflG, 567 ff. ZPO oder § 5 BerHG, da diese Vorschrift auf das FamFG verweist und Entscheidungen über Kostenerstattungen hier nicht ausgeschlossen sein sollen.


    Ich finde, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Das BerHG sieht das nicht vor. Der Anwalt argumentiert, dass § 127 IV ZPO ausscheidet, da dies eine Vorschrift über die Beschwerde der Ablehnung der PKH ist. Liegt er damit richtig?

    Leider bin ich mit meinem Latein am Ende.


    Uber eure Unterstützung würde ich mich sehr freuen. Danke im voraus.

  • Na wenn der Anwalt auf eine Kostenentscheidung besteht, dann würde ich ihm eine geben... § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG oder § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG z. B. :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Wieso? Der ASt möchte außergerichtliche Kosten für die Angelegenheit, also der Rüge bei dem Gericht, wo das Verfahren verzögert worden ist. Der Anwalt vertritt ihn gegen das Gericht wo die Rüge angezeigt worden ist. Das muss doch m.A.n. das Rügegericht entscheiden. Ich bewillige doch lediglich BerH, mehr nicht.

  • Einziger Beteiligter des Verfahrens ist doch der Antragsteller. Von wem soll der Antragsteller seine Kosten nach Vorstellung des Anwalts denn erstattet bekommen ? Welche Kosten sollen überhaupt entstanden sein ?
    Der Anwalt kann meiner Meinung nach nur die normalen Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe abrechnen.

    § 11 Absatz 2 RpflG kommt gar nicht zum Tragen, die Erinnerung als Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Beratungshilfe ergibt sich aus § 7 BerHG und eben nicht aus § 11 RpflG.

    Die Verweisung auf das FamFG betrifft laut Kommentar (Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Auflage 20189 lediglich die Amtsermittlung/ erleichtere Beweisführung, Bekanntgabe ohne förmliche Zustellung und die Beiziehung von Dolmetschern.

    Bezüglich Rechtsmitteln hat § 7 BerHG Vorrang. Der sieht keine Kostenentscheidung vor (wem sollten die Kosten auch auferlegt werden, siehe oben).

    Edit (nach Beitrag Nummer #3): Über die Kosten bezüglich der Angelegenheit in der der Antragsteller vertreten wurde entscheidet natürlich nicht das Gericht das die Beratungshilfe bewilligt hat. Da soll der Anwalt sich an das Sozialgericht wenden. Eine etwaige Erstattung wird auf die Gebühren angerechnet.

  • Wieso? Der ASt möchte außergerichtliche Kosten für die Angelegenheit, also der Rüge bei dem Gericht, wo das Verfahren verzögert worden ist. Der Anwalt vertritt ihn gegen das Gericht wo die Rüge angezeigt worden ist. Das muss doch m.A.n. das Rügegericht entscheiden. Ich bewillige doch lediglich BerH, mehr nicht.


    :gruebel: Das verstehe ich nicht.

    Du hast doch selbst geschrieben:

    Zitat

    Nun rügt der Anwalt, dass in dem Abhilfebeschluss keine Kostenentscheidung ergangen ist

    Und der Abhilfebeschluss stammt nun einmal von dir.

  • Ja, genau. Aber so wie ich das verstehe geht es um außergerichtliche Kosten bzgl. der Angelegenheit.

  • Einziger Beteiligter des Verfahrens ist doch der Antragsteller. Von wem soll der Antragsteller seine Kosten nach Vorstellung des Anwalts denn erstattet bekommen ? Welche Kosten sollen überhaupt entstanden sein ?
    Der Anwalt kann meiner Meinung nach nur die normalen Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe abrechnen.

    § 11 Absatz 2 RpflG kommt gar nicht zum Tragen, die Erinnerung als Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Beratungshilfe ergibt sich aus § 7 BerHG und eben nicht aus § 11 RpflG.

    Die Verweisung auf das FamFG betrifft laut Kommentar (Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Auflage 20189 lediglich die Amtsermittlung/ erleichtere Beweisführung, Bekanntgabe ohne förmliche Zustellung und die Beiziehung von Dolmetschern.

    Bezüglich Rechtsmitteln hat § 7 BerHG Vorrang. Der sieht keine Kostenentscheidung vor (wem sollten die Kosten auch auferlegt werden, siehe oben).

    Edit (nach Beitrag Nummer #3): Über die Kosten bezüglich der Angelegenheit in der der Antragsteller vertreten wurde entscheidet natürlich nicht das Gericht das die Beratungshilfe bewilligt hat. Da soll der Anwalt sich an das Sozialgericht wenden. Eine etwaige Erstattung wird auf die Gebühren angerechnet.

    Dankeschön, kannst du mir bitte noch die genaue Fundstelle im Pöller geben?
    Liege ich mit § 127 ZPO auch daneben?

  • Einziger Beteiligter des Verfahrens ist doch der Antragsteller. Von wem soll der Antragsteller seine Kosten nach Vorstellung des Anwalts denn erstattet bekommen ? Welche Kosten sollen überhaupt entstanden sein ? Der Anwalt kann meiner Meinung nach nur die normalen Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe abrechnen. § 11 Absatz 2 RpflG kommt gar nicht zum Tragen, die Erinnerung als Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Beratungshilfe ergibt sich aus § 7 BerHG und eben nicht aus § 11 RpflG. Die Verweisung auf das FamFG betrifft laut Kommentar (Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Auflage 20189 lediglich die Amtsermittlung/ erleichtere Beweisführung, Bekanntgabe ohne förmliche Zustellung und die Beiziehung von Dolmetschern. Bezüglich Rechtsmitteln hat § 7 BerHG Vorrang. Der sieht keine Kostenentscheidung vor (wem sollten die Kosten auch auferlegt werden, siehe oben). Edit (nach Beitrag Nummer #3): Über die Kosten bezüglich der Angelegenheit in der der Antragsteller vertreten wurde entscheidet natürlich nicht das Gericht das die Beratungshilfe bewilligt hat. Da soll der Anwalt sich an das Sozialgericht wenden. Eine etwaige Erstattung wird auf die Gebühren angerechnet.

    Selbes Ergebnis, andere Begründung.
    § 7 BerHG stellt fest, dass das einzig zulässige Rechtsmittel die Erinnerung nach § 11 RpflG ist. Gemäß § 24a RpflG gilt aber nur ein Teil des § 11 RpflG bei Beratungshilfe.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Auflage 2018, § 5 BerHG, Rn. 2-4

    oder

    Jürgen Köpf, Beratungshilfegesetz 2. Auflage 2013, § 5 BerHG Rn. 2-4.

    In beiden steht genau dasselbe.
    Das BerHG verweist nur auf einzelne Paragraphen der ZPO ( wirtschaftliche Voraussetzungen der Bewilligung oder in §§ 10, 10a BerHG bzgl. grenzüberschreitender Angelegenheiten) aber nicht allgemein, deswegen ist §127 ZPO für Beratungshilfeverfahren nicht anwendbar denke ich.
    Den „brauchst“ du aber auch nicht. Wenn der Anwalt irgendwelche zusätzlichen Gebühren haben will weil er den Antragsteller im Verfahren über die Bewilligung von Beratungshilfe incl. der Erinnerung vertreten hat, kannst du ihn auf § 7 BerHG verweisen.
    Wie burkinafaso schon schrieb, laut 24a Abs. 2 RpflG sind § 11 Abs. 2 Satz 1-4 und Abs. 3 bei Beratungshilfe auch gar nicht anzuwenden.
    Mit irgendwelchen anderen angeblichen Kosten hast du nichts zu tun.

    Wenn seinem Mandanten Beratungshilfe bewilligt wurde kann der Anwalt die entsprechenden Gebühren für Beratung und falls notwendig/erfolgt Vertretung abrechnen.
    Wenn er meint, dass der „Gegner“ zur Kostenerstattung verpflichtet ist und lieber die „normalen“ Gebühren von diesem haben möchte muss er das mit dem „Gegner“ klären.
    In deinem Fall könnte es ja höchstens sein, dass der Anwalt für seinen Mandanten dem Sozialgericht gegenüber die Verzögerungsrüge erhoben hat. Dann soll er halt gucken ob er von denen die Kosten erstattet bekommt (was ich bezweifle) oder er muss gucken ob wenn sein Mandant in einigen Monaten tatsächlich eine Entschädigung einklagt, das Entschädigungsgericht die angeblichen „außergerichtlichen Kosten“ für die Verzögerungsrüge berücksichtigt.
    Das ist aber alles nicht dein Problem :).

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