Verfügungsverbot § 52 Abs. 3 FlurbG

  • Eingetragen ist ein Verfügungsverbot zugunsten von A gemäß § 52 Abs. 3 FlurbG. Im Rahmen eines not. Vertrages tritt A ihre Ansprüche an ihre Tochter ab. Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung der Abtretung. Ich habe bisher nur die Eintragung der Abtretung aufgrund Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde hier gesehen. Ist nach § 38 GBO nur die Eintragung des Verfügungsverbots als solches auf Ersuchen zu vollziehen und nicht z.B. auch Änderungen hinsichtlich der Berechtigten?

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