Abänderung Ratenzahlung - ab wann

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Akte von einem Kollegen übernommen. Bei der Berechnung des enizusetzenden Einkommens wurde der Erwerbstätigenfreibetrag nicht berücksichtigt. Die Partei bezieht jedoch Krankengeld, welches aufgrund von Arbeitseinkommen gezahlt wird. Ich bin daher der Auffassung, dass der Freibetrag daher zu berücksichtigen ist. Die Partei hat nun nochmals einen Abänderungsantrag gestellt. Kann ich nun den Erwerbstätigenfreibetrag einfach berücksichtigen, obwohl dieser von meinem Kollegen nicht berücksichtigt wurde?
    Und ab wann gilt die Abänderung der Ratenzahlung. Eigentlich hätte ich gedacht, ab Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, also auch für die Vergangenheit. Nun wurden die Verhältnisse m.E. ja für die Vergangenheit falsch berechnet. Oder ändere ich die Raten nur ab Antragseingang ab? :confused:

    Viele Grüße

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Akte von einem Kollegen übernommen. Bei der Berechnung des enizusetzenden Einkommens wurde der Erwerbstätigenfreibetrag nicht berücksichtigt. Die Partei bezieht jedoch Krankengeld, welches aufgrund von Arbeitseinkommen gezahlt wird. Ich bin daher der Auffassung, dass der Freibetrag daher zu berücksichtigen ist. Die Partei hat nun nochmals einen Abänderungsantrag gestellt. Kann ich nun den Erwerbstätigenfreibetrag einfach berücksichtigen, obwohl dieser von meinem Kollegen nicht berücksichtigt wurde?
    Und ab wann gilt die Abänderung der Ratenzahlung. Eigentlich hätte ich gedacht, ab Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, also auch für die Vergangenheit. Nun wurden die Verhältnisse m.E. ja für die Vergangenheit falsch berechnet. Oder ändere ich die Raten nur ab Antragseingang ab? :confused:

    Viele Grüße

    Zur Frage "Abzug ja/nein": Tendenziell ja.

    Das Landesarbeitsgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 24.08.1999 - 11 Ta 322/98 - (sollte bei juris veröffentlicht sein) - entschieden, dass auch Langzeiterkrankte, die dem Arbeitsmarkt seit längerem nicht zur Verfügung stehen, Mehraufwendungen haben können, die durch die Erwerbstätigkeit bedingt sind. In dem Fall soll der Erwerbstätigenfreibetrag abgezogen werden.

    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellt unter Berufung auf das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 22.04.2009 - 3 AZB 90/08) darauf ab, ob dem Krankengeldbezug ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt oder nicht. Liegt ein Arbeitsverhältnis zugrunde, wird der Freibetrag abgezogen. Ist es beendet, entfällt der Freibetrag. (Was zu der interessanten Frage führen würde, ob bei Wegfall des Arbeitsverhältnisses eine Änderung der Raten vorzunehmen ist. Irgendwo hatte ich dazu auch Rechtsprechung, aber das ist ja im Moment nicht die Frage.)

    Zur Frage "ab wann": Der Abänderungsantrag hat keine Rückwirkung. Also: Ratenänderung ab Antragstellung. Alles, was vorher war: Da kommt es z.T. auch auf dein Bundesland an. Ich kenne, wenn auf den Abänderungsantrag hin Ratenfreiheit rauskommt, z.B. die Variante, dass eine Sollstellung hinsichtlich der noch offenen Differenz zu machen ist. Wurde hier im Forum schonmal irgendwo diskutiert, ich kann auf Wunsch insoweit bei Gelegenheit auch nochmal auf Spurensuche gehen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Zugunsten der Partei kann eine Änderung unter Umstände auch rückwirkend beschlossen werden (nicht immer, aber wenn die Partei zum Beispiel arbeitslos wird und das erst 4 Monate später mitteilt oder ähnliches). Wie das praktisch umgesetzt bzgl. der dann evtl. zu hoch oder zu viel gezahlten Raten kann ich dir aber nicht sagen.

    Ich berücksichtige den Erwerbstätigenfreibetrag beim Bezug von Krankengeld und einem weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnis.

    Auf deinen Fall bezogen würde ich den Zeitpunkt ab dem du die Rate änderst davon abhängig machen ob der berücksichtigte Freibetrag die einzige Änderung ist oder ob auch noch eine zusätzliche Verschlechterung der persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse dazukommt.
    Falls ja könnte man ab dem Zeitpunkt ab dem die Verschlechterung eingetreten ist und berücksichtigt wird auch den Freibetrag berücksichtigen.

    Falls die einzige Änderung die von dir beabsichtigte Berücksichtigung des Freibetrags ist, würde ich auf den Antragseingang abstellen, denn in dem Fall hätte die Partei sofortige Beschwerde gegen die "alte" Entscheidung des Kollegen einlegen können.

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