Durchsuchungsanordnung nach 6 Monaten erneuern?

  • Hallo,
    ich habe im November letzten Jahres den Wertersatz zur Fahndung ausgeschrieben.
    D.h. ich habe die Pfändungsanordnung erlassen und der Richter die Durchsuchungsanordnung.

    Heute wurde der Veurteilte bei der Polizei in anderer Sache verhört und in meiner Sache sollte die Wohnung durchsucht werden.
    Deshalb wollte die Polizei einen neuen Beschluss, da eine Durchsuchungsanordnung nach 6 Monaten unzulässig wird.

    Gilt diese 6-Monats-Frist bei der Ausschreibung des Wertersatzes wirklich auch? Das ist doch sinnfrei.
    Wie gestaltet sich das praktisch? Bin am AG in der Jugendvollstr. Die Ausschreibung muss hier die StA machen wegen der technischen Voraussetzungen. Müssten wir hier dann immer nach Ablauf von 6 Monaten die Beschlüsse erneuern, die dann von der StA im System neu eingespeist werden?

    Vielen Dank schon mal.

  • Trotz längerer Recherche bin ich leider nicht auf eine konkrete Kommentarfundstelle oder Sonstiges gestoßen, in der die Frage explizit beantwortet wird.

    Ich denke aber, dass hier tatsächlich die 6-Monatsfrist bei Durchsuchungsanordnungen (BVerfG, Beschluß vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92) zu berücksichtigen ist, da § 459g Abs. 3 StPO auf die entsprechenden Vorschriften vollumfänglich verweist und keine abweichende Regelung trifft.

  • Ich denke aber, dass hier tatsächlich die 6-Monatsfrist bei Durchsuchungsanordnungen (BVerfG, Beschluß vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92) zu berücksichtigen ist, da § 459g Abs. 3 StPO auf die entsprechenden Vorschriften vollumfänglich verweist und keine abweichende Regelung trifft.

    Also bleibt die Frage, ob ich den Beschluss im Fahndungssystem immer neu hinterlegen muss?

    In meinem Fall wurde ja jetzt die Wohnung durchsucht, weil wir schnell den neuen Beschluss an die Polizei übermittelt haben, als sie ihn geschnappt haben. Ich kenne das Ergebnis noch nicht, gehe aber davon aus, dass die Sache noch nicht erledigt ist. Laufe ich jetzt Gefahr, dass die Wohnung in kurzer Zeit wieder durchsucht wird, wenn ich den Beschluss jetzt der StA mitteile für die bestehende Ausschreibung?

  • In dem Moment, wenn die Durchsuchung abgeschlossen ist (auch wenn sie ergebnislos geblieben sein sollte), ist der zugehörige Durchsuchungsbeschluss "verbraucht".
    D.h. für eine nochmalige Durchsuchung bedürfte es zuvor wieder des Erlasses eines neuen Beschlusses. Eine Ausschreibung aufgrund des bereits vollzogenen Beschlusses darf also nicht mehr erfolgen (siehe z.B. Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage Rn. 14 zu § 105). Eine aktuell noch bestehende Ausschreibung müsste daher gelöscht werden.

    Mir fehlen leider die Erfahrungswerte zur praktischen Umsetzung der Ausschreibung einer Durchsuchungsanordnung, aber m.E. müsste bei einer INPOL-Ausschreibung die Fahndung in Konsequenz alle 6 Monate aktualisiert werden, da die Grundlage für die Durchsuchung jeweils ein neuer Beschluss wäre.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!