Anlagen an Gl zur Anhörung?

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Freigabe von Nachzahlung des Jobcenters. Der Antrag enthielt zunächst keine Anlagen. Diese wurden nun nachgereicht (Kontoauszüge seit Januar). Nach dem Antrag habe ich schon die einstweilige Einstellung zur Sicherung des Betrags gemacht.

    Nun meine Frage: Müssen die Anlagen zunächst dem Gläubiger zur Kenntnis und Stellungnahme übersandt werden? Frist wieder eine Woche zur Anhörung?? (Dann dauert es ja noch länger für die Schuldnerin.) Außerdem ist es ja schon ein sensibler Bereich mit den Kontoauszügen.

    Wie macht ihr das?

    Danke schonmal.

  • Bin der gleichen Meinung. Wenn es eilt, kann man einen Antrag auf Vorabfreigabe eines bestimmten Betrags stellen.

    Sind Vorabfreigaben denn noch möglich? Ich weiß, dass ForumStar das vorsieht, aber ich finde keine Rechtsgrundlage dafür (allenfalls das Allheilmittel § 765a ZPO). Mir ist bewusst, dass die Vorabfreigabe nach § 850k Abs. 2 ZPO a.F. früher ging. Diese Regelung ist aber doch ersatzlos gestrichen worden. Ich habe daher immer die Ansicht vertreten, dass Vorabfreigaben generell nicht mehr gehen. :gruebel:

  • Die Verzögerung, die dadurch eingetreten ist, dass der Antrag zunächst ohne Anlagen eingereicht wurde, muss der Schuldner vertreten. Du kannst nichts dafür.
    Ich würde vor einer Entscheidung dem Gläubiger rechtliches Gehör gewähren. Dafür müssen dem natürlich auch die Anlagen zum Antrag bekannt gemacht werden. Sonst kannst du ja keine sinnvolle Stellungnahme erhalten. Diese Verzögerung liegt meiner Meinung nach in der Natur eines fairen gerichtlichen Verfahrens und kann nicht vermieden werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wie die anderen auch:
    Die Anlagen sind, gerade in dieser speziellen Antragskonstellation, enorm wichtig für eine eventuelle Stellungnahme.
    Denn die Nachzahlungen sind auf den Zeitraum, für den sie gezahlt wurden umzurechnen, diese Rechtsprechung ist mittlerweile etabliert.
    Ohne Kontoauszüge kann sich der Gläubiger kein Bild davon machen, ob der Schuldner sich im Rahmen des Sockelbetrags bewegt hätte oder ihn ohnehin überstiegen hätte.


    Und ansonsten stimme ich Corypheus und Burkinafaso uneingeschränkt zu:

    Vorabfreigaben gibt es nicht mehr, dickes Fell was die Verzögerung angeht.
    Man muss ja immer bedenken: grundsätzlich kann auch bei einer solchen Verzögerung der Lebensunterhalt nicht gefährdet sein.
    Denn der reguläre Sockelbetrag gilt ja weiter. Hat sich der Schuldner natürlich in Erwartung einer reibungslosen Zahlung der Nachzahlung Anfang des Monats schöne neue Luxusartikel gekauft und seinen Sockelbetrag bereits Anfang des Monats ausgereizt ... naja ... dann ist das halt so :selbersch

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Bin der gleichen Meinung. Wenn es eilt, kann man einen Antrag auf Vorabfreigabe eines bestimmten Betrags stellen.

    Sind Vorabfreigaben denn noch möglich? Ich weiß, dass ForumStar das vorsieht, aber ich finde keine Rechtsgrundlage dafür (allenfalls das Allheilmittel § 765a ZPO). Mir ist bewusst, dass die Vorabfreigabe nach § 850k Abs. 2 ZPO a.F. früher ging. Diese Regelung ist aber doch ersatzlos gestrichen worden. Ich habe daher immer die Ansicht vertreten, dass Vorabfreigaben generell nicht mehr gehen. :gruebel:

    :daumenrau Für Vorabfreigaben sehe ich ebenfalls keine Grundlage mehr.

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