VV 4141 RVG: Zustimmung zur Einstellung nach § 153 u. § 154 StPO

  • Hallo, die Entstehung der Gebühr Nr. 4141 VV ist ja immer so eine Sache. Meist wird sie pauschal in den Antrag aufgenommen.
    Meist ist die Gebühr auch tatsächlich entstanden. Jedoch ist sie auch die Gebühr, die ich am häufigsten absetzen muss und zu der ich mir auch die meisten Gedanken mache.

    Auch habe ich einen Lernprozess dahingehend hinter mir, dass mir nun bewusst ist, dass es sich nicht wirklich um eine Mitwirkungsgebühr handelt.
    Es sind ja bekanntlich sehr niedrige Ansprüche an diese Mitwirkung zu setzen.

    Nun beantragt ein Verteidiger jedoch erstmals die Zusatzgebühr, weil er die vom Gericht vorbereite Zustimmungserklärung des Beschuldigten zur Einstellung nach § 153 Abs.2 StPO übersandt hat.
    Weitere Tätigkeiten ergeben sich nicht. Bislang musste ich nie darüber nachdenken, ob bereits die Zustimmungserklärung ausreichend ist.

    Da ich in fast jeder eingestellten Akte eine Anhörung und Zustimmungserklärung des Verteidigers finde,
    könnte ich mir hier in Zukunft viel Arbeit sparen und einfach schauen, ob eine Antwort auf die Anhörung zur Einstellung erfolgte.

    Zu der Frage habe ich genaue eine Entscheidung vom LG Saarbrücken (Beschluss vom 18.12.2015 - 6 Qs 188/15) gefunden,
    auf die sich dann auch gleich eine Reihe von Kommentaren beruft. Weitere Ausführungen konnte ich nicht finden.

    Wenn man nun sagt, dass für die Mitwirkung jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit genügt, die objektiv geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung zu fördern.
    Dann dürfte auch die bloße Zustimmung ausreichend sein? Oder wie wird das hier gesehen? Ist das Verfahrensstadium auch zu berücksichtigten?

    Zu unterscheiden wäre auch noch zwischen der Einstellung nach § 153 und § 154 StPO.
    Bei der Einstellung nach § 154 II StPO bedarf es nicht der Zustimmung. Der Beschuldigte ist dort auch grundsätzlich nicht beschwert.
    Daher habe ich dort die Gebühr bereits einmal abgesetzt und wurde vom Richter gehalten (aber das muss ehrlicherweise nichts heißen).
    Zudem möchte ich keinem Anwalt die verdienten Gebühren vorenthalten.

    Vllt hat sich damit ja jmd genauer auseinandergesetzt oder weitere Rechtsprechung gefunden :gruebel:

  • Natürlich ist die Zustimmung ausreichend. Ohne die Zustimmung gibt es keine Einstellung, der Verteidiger muss schon auch wissen und beraten, ob die Zustimmung erteilt werden sollte. Könnte ja auch ein Freispruch werden.

    Warum musst Du Dich damit überhaupt beschäftigen? Lauter Pflichtverteidigungen, die nach §153 eingestellt werden? Oder befindest Du Dich im Land wo Milch und Honig fließen, und in solchen Fällen die Staatskasse die Kosten trägt?

  • Natürlich ist die Zustimmung ausreichend. Ohne die Zustimmung gibt es keine Einstellung, der Verteidiger muss schon auch wissen und beraten, ob die Zustimmung erteilt werden sollte. Könnte ja auch ein Freispruch werden.

    Warum musst Du Dich damit überhaupt beschäftigen? Lauter Pflichtverteidigungen, die nach §153 eingestellt werden? Oder befindest Du Dich im Land wo Milch und Honig fließen, und in solchen Fällen die Staatskasse die Kosten trägt?

    Ja, Pflichtverteidigungen, aber auch Wahlverteidigungen. Sind für beides zuständig, zumindest in meinem Bundesland.

    Ich hatte auch schon Fälle, da war schon eingestellt und im Anschluss hat der Verteidiger noch zugestimmt.
    In meinem jetzigen Fall wurde auch der Angeklagte selbst angeschrieben. Dieser hat die Zustimmung sofort zurück an das Gericht gefaxt.
    Erst ein paar Tage später hat dann auch der Verteidiger nochmal geschrieben, dass der Mandant zustimmt und die bereits vorliegende Zustimmungserklärung vorgelegt.

  • die Gebühr Nr. 4141 würde ich auch mitfestsetzen. Adora Belle sieht es richtig "ohne Zustimmung keine Einstellung". Allerdings hatte ich vor nicht allzu langer Zeit einen Fall, wo sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht ersehen ließ, ob (auch) der Verteidiger zugestimmt hat. Insoweit kann natürlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Versehen vorlag (Nichtaufnahme einer wesentlichen Tatsache / Rechtserklärung ins Protokoll). Da wird es dann schwierig, Thematik Beweiskraft des Protokolls usw. Aber das würde jetzt zu sehr ausufern.
    Was mich wundert (zum Teil auch ärgert) ist, dass die Einstellungsbeschlüsse fast durchweg keinen Rechtskraftvermerk tragen. Aus meiner Sicht wären -jedenfalls theoretisch- sehr wohl Rechtsmittel möglich. Und dann wäre ja theoretisch auch eine sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung möglich. Und das ist ja genau das, was im Beitrag von 14.19 Uhr durchgeklungen ist. Wenn z.B. der Staatskasse die notwendigen Auslagen aufgebürdet wurden, müsste ja ein Rechtsmittel möglich sein. Da bin ich mir aber nicht sicher, ob dieses dann der Js-Staatsanwalt oder der Revisor einlegen müsste (Zustellung des Einstellungsbeschlusses durch Anbringung des Zustellungsstempels auf der Urschrift des Einstellungsbeschlusses?!; oft wird aber nur ein "formloses Übersenden" verfügt. Dies gilt erst recht beim Betroffenen, denn dieser sei ja "nicht beschwert" )

  • mein Revisor hat bei einer früheren Stellungnahme die Absetzung der Einstellungsgebühr angeregt, obwohl der Richter telefonisch die Zustimmung zur Einstellung beim Verteidiger eingeholt hatte. Zudem gab es nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids einen Schriftsatz, diesen Bescheid "aufzuheben".
    Trägt denn die Einstellungsentscheidung einen Rechtskraftvermerk, Rpfleger90? Wurden Ausfertigungen hiervon nur formlos übersandt? Ich verweise insofern auf meinen Beitrag vom 16.6.20

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