Halbe Grundschulden basteln: mit oder ohne Zinsen?

  • Liebe Leute,

    ich habe mich extra angemeldet, um einen aktuellen Fall mit jemandem diskutieren zu können, der nicht sofort wegläuft, wenn ich zu fragen anfange. Und ich habe dieses Unterforum gewählt, da es um Grundschulden geht. Wenn es woanders hinsoll, sagt Bescheid.

    Eigentlich sind es zwei Fälle derselben Parteien, wobei ich einen gelöst zu haben glaube. Oder auch nicht.

    F (Ehefrau, getrennt) will von M (Ehemann und jetzt Eigentümer) dessen Mitwirkung an Bildung zweier Teilgrundschulden. F und M waren ursprünglich Miteigentümer zu 1/2 und haben als Miteigentümer einer Bank eine Grundschuld bestellt und haben auch eine Eigentümergrundschuld für sich selbst bestellt. Jeweils mit Zinsen 15 bzw. 18 %. Später nach der Trennung hat M aufgrund eines Titels gegen F in deren Miteigentumsanteil vollstreckt und den Zuschlag bekommen. Beide Grundschulden waren mit Zinsen angemeldet und fielen ins geringste Gebot.


    a) Fremdgrundschuld der Bank:

    Die gesicherte Darlehensforderung war vor der Versteigerung vollständig getilgt (M). Eine Verfügung der Bank liegt nicht vor. Kein Verzicht, und eine Löschungsbewilligung hat sie auch nicht erteilt, vermutlich, weil ihr nicht klar war, an wen. Feststeht, die Bank hatte und hat nichts mehr zu kriegen, und sagt das auch laut

    Anspruch für F gegen M (die Bank hat schon erklärt, sie macht alles, wenn es klar ist, was gilt) resultiert aus der gemeinsamen Berechtigung an der Forderung gegen die Bank aufgrund des damaligen Miteigentums in Verbindung mit der alten Sicherungsabrede (liegt mir nicht vor) zwischen Bank und F+M. F hat danach Anspruch auf Rückgewähr der halben Sicherung. Hier finde ich Rechtsprechung des BGH, dass die Rückgewähr die Zinsen nicht erfasst. Die Bank ist nicht verpflichtet, vom Ersteher Zinsen zwischen Zuschlag und Ablösung zu verlangen oder vorher schon Zinsen anzumelden.

    Also erhält F nur ein Grundschuld in Höhe der Hälfte des Nennbetrags, aber ohne Zinsen (Der Zuschlag liegt schon mehrere Jahre zurück!).

    Richtig?


    b) Die Eigentümergrundschuld

    Da finde ich nach längerem Suchen: sie ist zwar mit Zinsen bestellbar, aber wenn Gläubiger und Eigentümer identisch sind, ist sie zinslos, 1197 BGB.


    Und was gilt hier?

    Hätte ein Dritter ersteigert, müsste er als Ersteher Zinsen ab Zuschlag zahlen. Das Geld stünde F und M halbe-halbe zu, weil es Teil des Erlöses ist. Das hieße doch, dass die F in dieser Konstellation die Teilgrundschuld nebst Zinsen ab Zuschlag eingetragen bekommen müsste. Oder nicht?

    Wie viele Denkfehler habe ich hier eingebaut? Oder haut das so hin? Ist nicht wirklich das Rechtsgebiet, in dem ich mich auskenne.

    Vielen Dank schon mal für jede Antwort

    LG

    Heidekraut

  • Ein solcher erster Beitrag mit einer etwas nebulöses Berufsbezeichnung bringt mich zu der Bemerkung, dass es hier keine Rechtsberatung gibt:

    'Rechtsberatungs'-Foren für allg. juristische Fragen

    Inhaltlich sehe ich hier keinen direkten rechtpflegerischen Bezug, weil es sich doch augenscheinlich um materiell-rechtliche Fragen zu handeln scheint.

    Wir tragen Grundschulden ein, fragen aber üblicherweise nicht nach dem Warum.

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