Zuständigkeit/Höferecht

  • Ich habe einen Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolgeaufgenommen, der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Wohnsitz hier. Mirwurde dann später mitgeteilt, dass zum Nachlass auch ein Hof im Sinne derHöfeordnung gehört, der allerdings im Bezirk eines anderen Gerichtes liegt. Ichhabe dem Antragsteller mitgeteilt, dieses Gericht sei als Landwirtschaftsgerichtzuständig für ein Hoffolgezeugnis und auch für den Erbschein nach gesetzlicherErbfolge für das hoffreie Vermögen. Nun wurde nachträglich der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht.Bin ich jetzt wieder zuständig für die Erteilung des Erbscheinsoder das Landwirtschaftsgericht im anderen Bezirk, da zum Zeitpunkt desErbfalles ein Hof vorhanden war?

  • Bin ich jetzt wieder zuständig für die Erteilung des Erbscheinsoder das Landwirtschaftsgericht im anderen Bezirk, da zum Zeitpunkt desErbfalles ein Hof vorhanden war?

    Es kommt auf die Frage an, ob zum Zeitpunkt des Erbfalles noch ein Hof vorlag oder nicht.
    Wenn die Hofeigenschaft schon vor dem Erbfall weggefallen ist, dann wäre das Nachlassgericht zuständig. Anderenfalls das

    Landwirtschaftsgericht.

    Nun kommt es darauf an, ob das Landwirtschaftsgericht gemäß §11 HöfeVfO förmlich festgestellt hat, dass zum Zeitpunkt des Erbfalles kein Hof mehr vorlag.
    Ich würde das NLG wegen der Vermutung des §5 HöfeVfO für unzuständig erachten, solange das LwG keine entsprechende Feststellung getroffen hat (oder das Ersuchen des LwG auf Löschung des Hofvermerkes von vor dem Erbfall stammt).

  • Hallo,

    mir wurde ein Erbschein des LW-Gerichts zwecks Grundbuchberichtigung eines Grundbuchs mit Hofvermerk eingereicht.
    Drei Tage später kam das Ersuchen zur Löschung des Hofvermerks. Leider wurde im Beschluss des LW-Gerichts nicht festgestellt, dass die Hofeigenschaft bereits zum Zeitpunkt des Todes des Hofeigentümers weggefallen war. In der Begründung des Beschlusses steht lediglich: "Bereits 1989 erfolgte eine Hofübergabe. Auf dem Hofgrundbuch ist nur noch eine Ackerfläche in der Größe von 5390 qm eingetragen."

    Meines Erachtens bräuchte ich einen Feststellungsbeschluss des LW-Gerichts, dass die Hofeigenschaft bereits zum Zeitpunkt des Todes des Hofeigentümers nicht mehr bestand.
    Oder reicht ggf. ein formloses Schreiben des LW-Gerichts, dass die Hofeigenschaft zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr bestand.

    Vielen lieben Dank!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!