Deliktseigenschaft bei GmbH

  • Ich habe hier einen Tabellenauszug in einem Insolvenzverfahren, in dem der Forderungsgrund der vors. beg. unerl. Handlung ausgewiesen ist. Nur handelt es sich bei der Insolvenzschuldnerin um eine GmbH.

    Frage: Hat das irgendeine Rechtsfolge? Die GmbH ist ja nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, eine Restschuldbefreiung kann es bei jr. Pers. nicht geben.


    Es kommen ja immer wieder mal Forderungsanmeldungen in Verfahren jur. Personen, in denen die Deliktseigenschaft angekreuzt und teilweise auch begründet wird. Die Insolvenzgerichte, mit denen ich zu tun habe, nehmen das aber gar nicht erst auf, daher meine Überraschung.

  • Vielleicht auf der Grundlage des Beschlusses des BGH vom04.09.2019 – VII ZB 91/17 -? Da ist der Schuldner auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass erWiderspruch erheben kann (§§ 174, 175 Abs. 2 InsO), um dasEntstehen eines Titels über eine Forderung aus vorsätzlich begangenerunerlaubter Handlung zu verhindern im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 850fAbs. 2 ZPO. Gab es auch schon einen Thread dazu, den find ich aber grad nicht. Aber bei einer GmbH ist ja auch der § 850 f nicht einschlägig. Merkwürdig...

  • Auch daraus ergibt sich nichts für eine Anmeldung oder Tabellenfeststellung der v.b.u.H. im Insolvenzverfahren ü.d.V. einer juristischen Person. Sie hat schlicht und einfach keine Bedeutung.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • AG Norderstedt, 07.11.2019, 66 IN 69/19

    Das Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung ist trotz einerentsprechenden Forderungsanmeldung des Insolvenzgläubigers nicht in dieInsolvenztabelle aufzunehmen, wenn der Schuldner keinen Antrag aufRestschuldbefreiung gestellt hat.

  • Nach MüKo §174 Rn. 37 kann man das "wohl" ignorieren.

    Fragt sich, ob es nicht besser ist, im Rahmen der Vorprüfung dem Gläubiger mitzuteilen, dass man die Aufnahme der vbuH zur Tabelle verweigert, weil es den formalen Bedingungen nicht genügt, MüKo § 175 Rn.11ff.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • AG Norderstedt, 07.11.2019, 66 IN 69/19 Das Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung ist trotz einer entsprechenden Forderungsanmeldung des Insolvenzgläubigers nicht in die Insolvenztabelle aufzunehmen, wenn der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.

    Das Thema hatten wir schon einmal, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des AG Köln, die ich aber für nicht zielführend halte. Aber das ist ein anderes Thema.....

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  • AG Norderstedt, 07.11.2019, 66 IN 69/19

    Das Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung ist trotz einerentsprechenden Forderungsanmeldung des Insolvenzgläubigers nicht in dieInsolvenztabelle aufzunehmen, wenn der Schuldner keinen Antrag aufRestschuldbefreiung gestellt hat.

    Das halte ich für falsch und handhabe es auch anders. Bei einer natürlichen Person hat diese Anmeldung auch ggf Bedeutung für die nachfolgende Vollstreckung in den erweitert pfändbaren Bereich

    Da eine juristische Person aber keine unerlaubte Handlung begehen kann ist die Anmeldung dort Quatsch

  • AG Norderstedt, 07.11.2019, 66 IN 69/19

    Das Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung ist trotz einerentsprechenden Forderungsanmeldung des Insolvenzgläubigers nicht in dieInsolvenztabelle aufzunehmen, wenn der Schuldner keinen Antrag aufRestschuldbefreiung gestellt hat.

    Das halte ich für falsch und handhabe es auch anders. Bei einer natürlichen Person hat diese Anmeldung auch ggf Bedeutung für die nachfolgende Vollstreckung in den erweitert pfändbaren Bereich

    Diese Ansicht halte ich wiederum für falsch, da die Normenkette eine Aufnahme der vbuH nur bei Verfahren zulässt, in denen überhaupt RSB beantragt wurde. Hab ich neulich so entschieden, wurde vom Richter auch gehalten. Der Gläubiger hat dann sein Glück noch vor dem LG versucht, das RM aber letztlich zurückgenommen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Inwiefern?
    Die maßgebliche Norm zur Anmeldung ist ausschließlich 174 InsO. Der enthält überhaupt keinen Verweis dass die Anmeldung des besonderen Rechtsgrunds nur bei vorliegen eines RSB Antrags möglich wäre

  • Diese Ansicht halte ich wiederum für falsch, da die Normenkette eine Aufnahme der vbuH nur bei Verfahren zulässt, in denen überhaupt RSB beantragt wurde. Hab ich neulich so entschieden, wurde vom Richter auch gehalten. Der Gläubiger hat dann sein Glück noch vor dem LG versucht, das RM aber letztlich zurückgenommen.

    Wenn man es so handhabt, kann man aber, wenig überraschend, zu erstaunlichen Ergebnissen kommen:

    1. Schuldner beantragt keine RSB -> keine vbuH anmeldbar, so die Aussage;
    2. Schuldner beantragt RSB, die versagt wird -> vbuH zu berücksichtigen;
    3. Schuldner beantragt RSB, Verfahrenseinstellung nach § 207 InsO bzw. § 298 InsO -> vbuH zu berücksichtigen;
    4 Schuldner beantragt bei Fremdantrag keine RSB, es fehlt jedoch die Belehrung des Gerichts, so dass er im eröffneten Verfahren einen Antrag nachschiebt, ggfls. drei Tage vor dem ST ???

    Leider liefert die Begründung hierzu keine erhellenden Sachverhalte (Nr. 12), was allerdings auch nicht verwunderlich ist, weil man sich ausschließlich mit der RSB beschäftigt und die weiteren Folgen nicht berücksichtigt hat.

    Aber warum soll der Schuldner, der keine RSB beantragt hat sich besser stellen, als derjenige der sie beantragt (auf die Erteilung kommt es, siehe oben, ja nicht an) hat?

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  • Inwiefern?
    Die maßgebliche Norm zur Anmeldung ist ausschließlich 174 InsO. Der enthält überhaupt keinen Verweis dass die Anmeldung des besonderen Rechtsgrunds nur bei vorliegen eines RSB Antrags möglich wäre

    § 175 Abs. 2 InsO sieht ausschließlich eine Belehrung des Schuldners im Zusammenhang mit § 302 InsO vor. Wo keine RSB beantragt, da keine Belehrung.
    Erwägungen zur möglicherweise später stattfindenden Vollstreckung und damit einhergehend die bevorrechtigte Vollstreckung tangieren mich da überhaupt nicht und auch der BGH hat diesen Fall nicht entschieden.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Inwiefern?
    Die maßgebliche Norm zur Anmeldung ist ausschließlich 174 InsO. Der enthält überhaupt keinen Verweis dass die Anmeldung des besonderen Rechtsgrunds nur bei vorliegen eines RSB Antrags möglich wäre

    § 175 Abs. 2 InsO sieht ausschließlich eine Belehrung des Schuldners im Zusammenhang mit § 302 InsO vor. Wo keine RSB beantragt, da keine Belehrung.
    Erwägungen zur möglicherweise später stattfindenden Vollstreckung und damit einhergehend die bevorrechtigte Vollstreckung tangieren mich da überhaupt nicht und auch der BGH hat diesen Fall nicht entschieden.

    Nein lies mal den 175 II

    ich habe auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

    Man beachte das "und".

    Habe ich keinen RSB-Antrag verbleibt immer noch die Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs.

    Abgesehen davon regelt 175 II nur wie ich mit einer Anmeldung umgehen, nicht was der Gläubiger überhaupt anmelden darf. 174 fordert ihm ohne Einschränkung in jedem Fall auf den besonderen Rechtsgrund mit anzumelden.

  • Aus der Begründung zur Einführung des § 175 II InsO:

    Neben dem Hinweis aufdie Rechtsfolgen des § 302 InsO ist der Schuldner auch überdie Möglichkeit eines Widerspruchs zu informieren.

    Und bitte nicht vergessen, dass es auch eine Zeit ohne § 175 II InsO gab, unabhängig davon ob RSB beantragt worden ist oder nicht.

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  • Aus der Begründung zur Einführung des § 175 II InsO:

    Neben dem Hinweis aufdie Rechtsfolgen des § 302 InsO ist der Schuldner auch überdie Möglichkeit eines Widerspruchs zu informieren.

    Und bitte nicht vergessen, dass es auch eine Zeit ohne § 175 II InsO gab, unabhängig davon ob RSB beantragt worden ist oder nicht.


    Genau aus dieser Begründung ergibt sich aber doch, dass es bei 175 II ausschließlich um die RSB geht. Das "und" bedeutet doch nur, dass ich dem Schuldner zum einen die Rechtsfolgen der Anmeldung aus vbuH erläutern muss (also Ausschluss dieser Forderung von der RSB) und zum anderen ihn auf die Möglichkeit aufmerksam mache, wie er das verhindern kann. Nämlich mit einem Widerspruch.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Aus der Begründung zur Einführung des § 175 II InsO:

    Neben dem Hinweis aufdie Rechtsfolgen des § 302 InsO ist der Schuldner auch überdie Möglichkeit eines Widerspruchs zu informieren.

    Und bitte nicht vergessen, dass es auch eine Zeit ohne § 175 II InsO gab, unabhängig davon ob RSB beantragt worden ist oder nicht.


    Genau aus dieser Begründung ergibt sich aber doch, dass es bei 175 II ausschließlich um die RSB geht. Das "und" bedeutet doch nur, dass ich dem Schuldner zum einen die Rechtsfolgen der Anmeldung aus vbuH erläutern muss (also Ausschluss dieser Forderung von der RSB) und zum anderen ihn auf die Möglichkeit aufmerksam mache, wie er das verhindern kann. Nämlich mit einem Widerspruch.

    Nicht dass Du denkst, du bist alleine; ich sehe das genau so wie Du und mache es auch so:daumenrau;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wie belehrt man bitte eine GmbH?

    Welchen Sinn sollte der Eintrag der vbuH in der Insolvenztabelle bei einer GmbH überhaupt haben?

    Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens erlischt die GmbH. Eine Vollstreckung nach § 850f ZPO wäre auch ohnehin bei einer GmbH nicht möglich.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wie belehrt man bitte eine GmbH?


    Welchen Sinn sollte der Eintrag der vbuH in der Insolvenztabelle bei einer GmbH überhaupt haben? Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens erlischt die GmbH. Eine Vollstreckung nach § 850f ZPO wäre auch ohnehin bei einer GmbH nicht möglich.

    Augenblicklich will sich mir der Sinn auch nicht erschließen, aber man weiß ja nie, was künftig noch entschieden wird und der GF dann in der Uhr ist....:gruebel:

    Mir schwebt da die Haftung des GF für zur Tabelle angemeldet und nicht bestrittene Forderungen des FA als Beispiel vor, siehe BFH vom 16.05.2017, VII R 25/16. (Ich weiß, das ist AO, aber wer weiß, was manche Leute aus dem Hut zaubern).

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