Alles anzeigenEs spielt für das ZV-Organ dann also keine Rolle, ob insbesondere wegen der [/COLOR][/FONT][/SIZE]Änderung der Düsseldorfer Tabelle (am 01.01.2018, Wegfall der Einkommensstufen 11-13) für den in der Klausel ausgewiesenen Anspruch überhaupt (k)eine Klausel erteilt werden durfte. Diese Frage wäre ggf. dem Verfahren nach § 732 ZPO vorbehalten.
Natürlich spielt das eine Rolle. Bei Unterhaltssachen ist es etwas komplizierter hinsichtlich Zeitraum und Beträge. Aber nehmen wir folgendes Beispiel, daran siehst du daß deine Auffassung nicht richtig sein kann:
Urteil gegen B auf Zahlung von 1,- EUR an A.
A verstirbt und wird von E beerbt. E wird eine Rechtsnachfolgeklausel über 600,- EUR erteilt.?? !
Übergehen kann naturgemäß nur das, was auch tituliert wurde.
Das Beispiel ist sicher ein Extrembeispiel und der hier vorliegende Fall (dessen Sachverhalt m. E. noch nicht vollständig ist) ist auch sicher speziell, da er mehrere Fragen aufwirft. Ich denke aber, daß der Vergleich zwischen beiden Fällen hier hinkt. In Deinem Extrembeispiel kann bei einem so offenkundigen Widerspruch zwischen Inhalt und Klausel sicher vertreten werden, daß die Klausel der Prüfung durch das ZV-Organ unterliegt und damit die ZV allenfalls auf die Höhe der Titelforderung beschränkt sein kann.Meine Aussage, die materiell-rechtliche Seite der Klausel in der formell richtig erteilten Form sei vom ZV-Organ nicht zu prüfen, bezieht sich auf die Rspr. des BGH (z. B. Rpfleger 2012, 638), wonach das ZV-Organ
„(…) nur zu prüfen hat, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte. Deshalb ist es insbesondere nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen (…)“.
Soweit in der (zuvor ergangenen) Rspr. die Auffassung vertreten wurde, daß die Frage des vollstreckbaren Inhalts des Titels vom ZV-Organ trotz dessen Bindung an eine wirksam erteilte ZV-Klausel erneut zu überprüfen ist, wurde das aufgrund fehlender Bestimmtheit eines Titels mit „faktischen Gründen“ begründet. Denn sei der Titel inhaltlich unbestimmt, könne das ZV-Organ nicht vollstrecken, weil es nicht wissen kann, was zu vollstrecken ist (so z. B. OLG Hamm, MDR 2010, 1086). Im dortigen Fall war aber der Übergang der gesamten Forderung betroffen, in welcher der übergegangene Betrag der zu vollstreckenden Forderung nicht gesondert ausgewiesen wird. Im Übrigen wurde dort ausdrücklich die Frage offengelassen, ob anders zu entscheiden wäre, wenn die im dortigen Titel nicht bestimmbare Höhe der Gegenleistung des Gläubigers zumindest in der ZV-Klausel ausgewiesen worden wäre.
Diese „faktischen Gründe“ liegen also im hiesigen Fall der Teil-Ausfertigung (und wohl auch in dem Extrembeispiel) aber nicht vor, weil anhand der Klausel eindeutig ausgewiesen ist, in welcher Höhe der Titel zur ZV bescheinigt wurde. Fraglich bleibt aber, ob aufgrund der titulierten Dauerverpflichtung der anzugebenden Zeitraum mit angegeben wurde. ...
Das ist der Fall, siehe #13.