Vollstreckung aus ungenauem Vergleich

  • Das ist der Fall, siehe #13.


  • Prüfst du bei sämtlichen Pfüb-Anträgen der Unterhaltsvorschusskasse, ob die Umschreibung in der vorliegenden Höhe möglich war? Und rechnest dann - bei älteren Titeln - ggf. erst einmal den titulierten Regelunterhalt in den Mindestunterhalt um? :gruebel:

    Ja, genau das mache ich, weil es meine Aufgabe ist.

    Äh... okay. Das mache ich nie, da es nach m.E. nicht die Aufgabe des Rpfl. der ZV Abteilung beim Erlass eines Pfübs ist. Mag sein, dass ich mich da täusche?! Aber dann könnte die Rechtsnachfolgeklausel ja auch direkt von uns in der ZV Abteilung erteilt werden, wenn wir sie eh nochmal prüfen, obwohl ein ebenso befähigter Kollege dies bereits getan hat. Das kommt mir merkwürdig vor...:gruebel:

    Mir kommt das allerdings auch sehr, sehr merkwürdig vor.

  • Fraglich bleibt aber, ob aufgrund der titulierten Dauerverpflichtung der anzugebenden Zeitraum mit angegeben wurde. ...

    Das ist der Fall, siehe #13.


    Dank Dir für den Hinweis. :daumenrau Der Beitrag ist mir aufgrund der weiteren Diskussion "durchgerutscht".

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Somit ist meines Erachtens der geschuldete Unterhalt auch heute zu berechnen.


    Welchen Zeitraum betrifft denn die zu vollstreckende Forderung? Vor 2008 oder danach - wohl Letzteres, wenn ich Dich richtig interpretiere?

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Meine Aussage, die materiell-rechtliche Seite der Klausel in der formell richtig erteilten Form sei vom ZV-Organ nicht zu prüfen, bezieht sich auf die Rspr. des BGH (z. B. Rpfleger 2012, 638), wonach das ZV-Organ

    „(…) nur zu prüfen hat, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte. Deshalb ist es insbesondere nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen (…)“.

    Die BGH-Rechtsprechung ist für unsere hier - mittlerweile gegenständlich gewordene [allgemeine] Frage, ab vom Ausgangsfall - gar nicht einschlägig:

    Denn die Klausel als solche ziehe ich überhaupt nicht in Zweifel, d. h. weder hege ich Zweifel an der Vollstreckbarkeit der Titulierung an sich (dürfte bei Unterhaltstiteln ab vom Ausgangsfall idR kein Problem darstellen - noch hege ich Zweifel daran, daß der Freistaat tatsächlich Rechtsnachfolger geworden ist. Und genau das ist mit dem, was der BGH sagt, gemeint. Hieran steht mir kein Zweifel zu, weil diese Fragen vom Klauselerteilungsorgan zu prüfen sind.

    Das Klauselerteilungsorgan kann aber den UMFANG der Titulierung durch seine Klausel nicht erweitern.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Die BGH-Rechtsprechung ist für unsere hier - mittlerweile gegenständlich gewordene [allgemeine] Frage, ab vom Ausgangsfall - gar nicht einschlägig:


    Ich hatte diese Rspr. auch nicht auf Deinen Fall, sondern allein für meine (von Dir in ihrer Pauschalität kritisierte) Auffassung zum Ausgangsfall bezogen. Mir ist aber noch nicht klar, wie Du den BGH verstehst, wenn er davon spricht, daß dem ZV-Organ untersagt sei, die "Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen". Was, wenn sie nicht am Inhalt zu messen, machst Du denn, wenn Du anstelle der (von Dir als Beispiel aufgeführten) 220 € nur die 150 € vollstreckst? Oder differenzierst Du noch zwischen "Wirksamkeit" und "Fehlerhaftigkeit" der Klausel?

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Die BGH-Rechtsprechung ist für unsere hier - mittlerweile gegenständlich gewordene [allgemeine] Frage, ab vom Ausgangsfall - gar nicht einschlägig:


    Ich hatte diese Rspr. auch nicht auf Deinen Fall, sondern allein für meine (von Dir in ihrer Pauschalität kritisierte) Auffassung zum Ausgangsfall bezogen. Mir ist aber noch nicht klar, wie Du den BGH verstehst, wenn er davon spricht, daß dem ZV-Organ untersagt sei, die "Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen". Was, wenn sie nicht am Inhalt zu messen, machst Du denn, wenn Du anstelle der (von Dir als Beispiel aufgeführten) 220 € nur die 150 € vollstreckst? Oder differenzierst Du noch zwischen "Wirksamkeit" und "Fehlerhaftigkeit" der Klausel?


    Eben, das habe ich auch nicht verstanden.

    An einer Stelle schreibt Pfänder

    Zitat

    Denn die Klausel als solche ziehe ich überhaupt nicht in Zweifel,...

    , um später zu schreiben, die Klausel dürfe den Umfang der Titulierung nicht überschreiten.

    Also prüft er letztlich ja mittelbar doch die Klausel auf ihren Umfang (Betrag). :gruebel:

  • Also ich habe mir jetzt sowohl die BGH-Entscheidung von 2012 (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 57/11) als auch die Entscheidung von 2017 (BGH, Beschluss vom 1.2.2017 – VII ZB 22/16) zu Gemüte geführt. Ich komme zu keinem anderen Schluss, als dass ich als Rpfl. des Vollstreckungsgerichts die "Richtigkeit" der Vollstreckungsklausel nicht zu überprüfen habe.

    In beiden Entscheidungen wird ausgeführt, dass das Vollstreckungsgericht lediglich zu überprüfen hat, dass eine Klausel ordnungsgemäß erteilt wurde (Wortlaut, Unterschrift und Dienstsiegel). Wir dürfen vom Vollstreckungsgericht ja noch nicht mal bemängeln, dass es ggf. einer qualifizierten Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO bedurft hätte!

    In diesem Sinne prüft der/die Kollegin der Familienabteilung den auf das Land übergangenen Anspruch, beziffert diesen inkl. Zeitraum in der Klausel und das Vollstreckungsgericht kann das dann auch nicht in Frage stellen. Alles andere wäre doch auch einigermaßen absurd. :cool:

  • Also ich habe mir jetzt sowohl die BGH-Entscheidung von 2012 (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 57/11) als auch die Entscheidung von 2017 (BGH, Beschluss vom 1.2.2017 – VII ZB 22/16) zu Gemüte geführt. Ich komme zu keinem anderen Schluss, als dass ich als Rpfl. des Vollstreckungsgerichts die "Richtigkeit" der Vollstreckungsklausel nicht zu überprüfen habe.

    In beiden Entscheidungen wird ausgeführt, dass das Vollstreckungsgericht lediglich zu überprüfen hat, dass eine Klausel ordnungsgemäß erteilt wurde (Wortlaut, Unterschrift und Dienstsiegel). Wir dürfen vom Vollstreckungsgericht ja noch nicht mal bemängeln, dass es ggf. einer qualifizierten Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO bedurft hätte!

    In diesem Sinne prüft der/die Kollegin der Familienabteilung den auf das Land übergangenen Anspruch, beziffert diesen inkl. Zeitraum in der Klausel und das Vollstreckungsgericht kann das dann auch nicht in Frage stellen. Alles andere wäre doch auch einigermaßen absurd. :cool:

    Wir kommen offenbar nicht zusammen - aber das muß man bei einer Diskussion ja auch nicht immer.

    In keinem der beiden Fälle des BGH ging es um eine Erhöhung/Änderung des ohnehin schon feststehenden titulierten Betrages. Wenn man natürlich nur die Leitsätze ansieht, könnte man schon auf die Idee kommen, daß man alles, was in der Klausel steht, vollstrecken kann. Dabei meint der BGH im Kern nur, daß sich das Vollstreckungsorgan auf die Ordnungsgemäßheit Klausel verlassen kann. Normalerweise weisen Klauseln auch keine Beträge aus - dies ist nur eine Besonderheit des Unterhaltsrechts, wo es um über Jahre laufende Verpflichtungen geht und Rechtsnachfolgen eben oftmals nicht insgesamt, sondern nur in Teilen stattfinden.

    Merkt ihr nicht, wie absurd es ist und wie es der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zuwiderläuft, wenn im Erkenntnisverfahren ein Anspruch von 100 EUR festgestellt wird, der durch eine Klausel (die per Definition nichts anderes als ein Zeugnis über die Vollstreckungsreife des Titels ist) mal eben auf 200,- EUR erhöht werden kann? So etwas steht dem Klauselerteilungsorgan schlicht nicht zu.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Also ich habe mir jetzt sowohl die BGH-Entscheidung von 2012 (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 57/11) als auch die Entscheidung von 2017 (BGH, Beschluss vom 1.2.2017 – VII ZB 22/16) zu Gemüte geführt. Ich komme zu keinem anderen Schluss, als dass ich als Rpfl. des Vollstreckungsgerichts die "Richtigkeit" der Vollstreckungsklausel nicht zu überprüfen habe.

    In beiden Entscheidungen wird ausgeführt, dass das Vollstreckungsgericht lediglich zu überprüfen hat, dass eine Klausel ordnungsgemäß erteilt wurde (Wortlaut, Unterschrift und Dienstsiegel). Wir dürfen vom Vollstreckungsgericht ja noch nicht mal bemängeln, dass es ggf. einer qualifizierten Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO bedurft hätte!

    In diesem Sinne prüft der/die Kollegin der Familienabteilung den auf das Land übergangenen Anspruch, beziffert diesen inkl. Zeitraum in der Klausel und das Vollstreckungsgericht kann das dann auch nicht in Frage stellen. Alles andere wäre doch auch einigermaßen absurd. :cool:

    ...

    Merkt ihr nicht, wie absurd es ist und wie es der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zuwiderläuft, wenn im Erkenntnisverfahren ein Anspruch von 100 EUR festgestellt wird, der durch eine Klausel (die per Definition nichts anderes als ein Zeugnis über die Vollstreckungsreife des Titels ist) mal eben auf 200,- EUR erhöht werden kann? So etwas steht dem Klauselerteilungsorgan schlicht nicht zu.

    Das steht dem Klauselerteilungsorgan nicht zu, das ist richtig.

    In der Praxis dürfte das Vorkommen derartiger Fälle vielleicht im Promillebereich liegen. Hiesige Kollegen und ich haben so einen Fall noch nie erlebt, weder bei Jugendamtsurkunden, noch bei Beschlüssen aus dem vereinfachten Verfahren oder richterlichen Unterhaltsverfahren. Und wir sind nicht erst seit gestern dabei.

    Vielleicht können wir uns darauf einigen, dass das Vollstreckungsorgan den Inhalt der Rechtsnachfolgeklausel grundsätzlich nicht zu prüfen hat? ;)

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