Hallo liebe Mitforisten,
ich habe heute einen etwas ulkigen Vollstreckungstitel auf dem Tisch.
Mir wurde eine vollstreckbare Teilausfertigung eines Vergleichs mit Rechtsnachfolgeklausel für das Land vorgelegt. Es ist ein PfÜB wegen Unterhaltforderungen beantragt worden.
Im Verhandlungsprotokoll wurde für den Inhalt des Vergleichs auf ein Anwaltsschreiben verwiesen, welches Bestandteil des Titels ist.
In diesem Schreiben wurde bzgl. Punkt 2 vermerkt:
„Für die gemeinsamen Kinder A und B wird ein Unterhalt nach Gruppe 11 der Unterhaltstabelle abzüglich des anteiligen Kindergeldes gezahlt, z.Zt. also (…)“
Zunächst fehlt hier meines Erachtens die genaue Bestimmung der zahlungspflichtigen Partei (wobei sich dies ggf. im Wege der Auslegung ergibt, da zu Punkt 1 deutlich HerrX zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet wird.)
Weiterhin ist der zu zahlende Betrag mittlerweile nicht mehr bestimmbar, da die Gruppe 11 der Düsseldorfer Tabelle in der Form nicht mehr existiert. Es kann also gar keine aktuelle Berechnung mehr durchgeführt werden, denn nun verweist die Tabelle ab 5.501 € Nettoeinkommen auf die „Umstände des Falls“.
In der Rechtsnachfolgeklausel wurden allerdings einfach die auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Rückstände festgelegt (wie auch immer die berechnet wurden) und die Teilausfertigung dem Land zur Vollstreckung erteilt.
Ich habe Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Titels trotz der genauen Bezifferung des Anspruchs in der Klausel. Wie seht ihr das?
Liebe Grüße