Kann der Rpfl. die ZV bei wirklich dem GV einstw. einstellen ?
Einstellung gem. § 769 II ZPO durch Rpfl. für ZV - Maßnahmen d. GV ?
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müllerin -
17. Juni 2020 um 14:38
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§ 769 II erfaßt jede denkbare ZwV-Maßnahme, auch die des GV.
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§ 769 Abs. 2 ZPO war mit funktioneller Rechtspfleger-Zuständigkeit, wenn meine Erinnerung mich nicht trügt, z.B. auch Thema meiner Zwangsvollstreckungsexamensklausur, von daher: Uneingeschränktes ja von mir. Kann er.
Es macht ja auch nicht viel Sinn, wenn die Zwangsvollstreckung zutreffend eingestellt wird und der Gerichtsvollzieher dem Schuldner dann trotzdem die Bude ausräumen darf.
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Zustimmend, mit der Einschränkung, dass in besonderem Maße auf das "in dringenden Fällen" zu achten ist.
Denn die Entscheidung des Prozessgerichts hat absoluten Vorrang.
Hochschul-Beispielsfall war der strebsame Rechtspfleger R, der noch um 16:30 bei Gericht hockte, während der einzige Richter seit 12 Uhr auf dem Tennisplatz spielte und das Auto zB Morgen früh versteigert wird.
"Für § 769 Abs. 2 ZPO ist ein dringender Fall regelmäßig nicht gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung noch nicht stattgefunden hat.275 Am Vollstreckungsgericht entscheidet funktionell der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG).276 Eine Zuständigkeit des Richters ist nicht gegeben."
(Keller in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, C. Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung, Rn. 674)"e) Der dringende Fall678Wesentliche Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung durch das Vollstreckungsgericht ist das Vorliegen eines dringenden Falles. Diese Voraussetzung ist Teil der Begründetheit des Antrags auf Erlass einstweiliger Anordnung.280 Ein dringender Fall liegt vor, wenn durch die Fortführung der Zwangsvollstreckung unmittelbar Schaden droht und zu dessen Abwendung eine einstweilige Anordnung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.281 Beispielsweise ist dies der Fall, wenn die Verwertung eines gepfändeten Gegenstandes durch den Gerichtsvollzieher unmittelbar bevorsteht oder wenn der Drittschuldner unmittelbar auf die gepfändete Forderung an den Gläubiger zahlen wird. Diese Gefahr ist mit der Frage zu verbinden, ob es dem Schuldner oder dem Dritten möglich ist, rechtzeitig Klage zu erheben und eine einstweilige Einstellung des Prozessgerichts herbeizuführen."
(Keller in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, C. Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung, Rn. 677)
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