Hallo ihr Lieben,
vielleicht könnt ihr mir weiter helfen.
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hat ein VU und einen KFB gegen die Beklagte erstritten. Nunmehr beantragt sie für beide Titel Titelumschreibung nach § 727 ZPO auf X.
Die GmbH befand sich seit Mitte 2018 in Liquidation und ist seit Mitte 2019 komplett aus dem HR gelöscht.
Die Abtretungserklärung datiert vom 06.12.2019. Zu dem Zeitpunkt war die GmbH bereits aus dem HR gelöscht.
Hatte zuerst eine ZwVfg. gemacht und auf § 74 GmbHG verwiesen. Hatte auch gesagt, dass eine Nachtragsliquidation durchzuführen ist m.d.B. den Antrag erstmal zurückzunehmen.
Die GmbH entgegnet dem mit folgender BGH-Entscheidung: v. 20.05.2015 – VII ZB 53/13. Darin steht, dass eine GmbH auch nach Löschung rechts- und parteifähig bleibt, wenn noch verwertbares Vermögen vorhanden ist.
Mein erster Gedanke war, dass die Entscheidung gar nicht zum Sachverhalt passt, weil es darin um ein Klageverfahren/Berufung etc. geht, aber nun habe ich schon öfter gelesen, dass sich auch Rechtspfleger aus der Zwangsversteigerung auf die Entscheidung stützen? Und wenn das fürs Klageverfahren gilt, dann erst Recht fürs Klauselverfahren?
Verwertbares Vermögen wären im vorliegenden Fall doch die Forderungen aus dem VU und KFB?
Was meint ihr? Könnt ihr etwas dazu sagen?
Vielen Dank und LG
Dori