GmbH i.G. als Vormerkungsberechtigte wird Eigentümerin

  • Im Grundbuch ist seit ca. einem Jahr eine Auflassungsvormerkung für XY GmbH i.G. mit Sitz in Z eingetragen.

    In Ausübung seiner Vollmacht bewilligt der Notar nun die Eintragung der Eigentumsänderung und beantragt diese. Er äußert sich allerdings überhaupt nicht dazu, dass aus der XY GmbH i.G. mittlerweile wahrscheinlich die XY GmbH geworden ist.

    Im Handelsregister wurde vor ca. zehn Monaten die XY GmbH mit Sitz in Z eingetragen. Vor ca. drei Monaten hat diese allerdings Ihren Sitz verlegt.

    Der Geschäftsführer und die frühere Anschrift aus dem Kaufvertrag und dem Handelsregister sind identisch. Nach menschlichem Ermessen müsste es sich also bei der heutigen XY GmbH um die ehemalige XY GmbH i.G. handeln, die mittlerweile ihren Sitz verlegt hat.

    Kann ich die XY GmbH mit dem neuen Sitz als Eigentümerin eintragen oder hätte der Notar bei der Abgabe der Eintragungsbewilligung hierzu etwas erklären müssen, bzw. ist eine Erklärung dieser Art von Ihm nachzufordern? Wen ja: was muss er erklären?

  • Kann ich die XY GmbH mit dem neuen Sitz als Eigentümerin eintragen oder hätte der Notar bei der Abgabe der Eintragungsbewilligung hierzu etwas erklären müssen, bzw. ist eine Erklärung dieser Art von Ihm nachzufordern? Wen ja: was muss er erklären?

    Ich würde die GmbH nicht ohne weiteres eintragen.
    Aufgelassen wurde an die GmbH i.G., diese gibt es so nicht mehr.
    Auf wen ist denn die UB ausgestellt? Wenn die GmbH schon seit 10 Monaten im Register steht, ist die UB doch bestimmt schon auf diese erteilt, oder?

    Ich würde einen formlosen Antrag auf Firmenberichtigung gelten lassen, unter Verweis auf das entsprechende Registerblatt. Ich sehe das hier ähnlich wie die Namensberichtigung bei einer natürlichen Person nach Heirat pp. Da reicht mir der formlose Antrag und ein Nachweis durch Urkunde.

  • Bitte auch an die Prüfung der Vertretungsmacht der GmbH in Gründung denken, vgl. Schöner/Stöber, Handbuch der Rechtspraxis Grundbuchrecht, 14. Auflage,Rn. 992 und 993a.

    Die GmbH i. G. ist Erwerberin. Bei der Eintragung der Auflassungsvormerkung galt formelles Konsensprinzip. Die Vertretung der GmbH i. G. war nicht zu prüfen.

    M.E. muss der Notar in seinem Antragsschreiben auf die nun eingetragene GmbH hinweisen, auf das Registerblatt Bezug nehmen und die Berichtigung der Firma beantragen.

    Ich würde dann prüfen, ob der im Kaufvertrag für die GmbH i. G. Handelnde vertretungsberechtigter der nun eingetragenen GmbH ist. Falls ja, würde ich die GmbH mit einem Vermerk auf die Berichtigung der Firma und die Sitzverlegung als Eigentümerin eintragen.

    Seht Ihr das auch so?

  • Entweder Nachweis in der Form des § 29 GBO, dass der/die Geschäftsführer schon vor Registereintragung tätig werden durften. Oder die jetzt im Register eingetragenen Geschäftsführer genehmigen den Vertrag nochmal in der Form des § 29 GBO

    Dem Notar wurde im Kaufvertrag Vollmacht erteilt, "...die Eintragung der Eigentumsänderung zu bewilligen und zu beantragen", was er nun tut. Wenn zwischen dem im Kaufvertrag Handelnden und dem jetzigen im Handelsregister ersichtlichen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Personenidentität besteht, kann man dann nicht annehmen, dass dieser die Auflassung nun konkludent genehmigt hat?

  • Würde ich nicht so sehen. Du musst ja prüfen, ob zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde die Vertretungsberechtigung vorlag. Ansonsten hätte die GmbH in Gründung auch keine Vollmacht erteilen können (würdest du bei Privatpersonen ja auch so prüfen...)

  • Die Gründungsgesellschafter haben den Geschäftsführer ausdrücklich in der Form des § 29 GBO zu ermächtigen, dass dieser vor Registereintragung Verträge abschließen darf. (Neben der obigen Angabe zum HRP noch BeckOK GBO/Kral Sonderbereich Gesellschaftsrecht Rn. 17)

  • Ebenso.

    Wie das DNotI im Gutachten im DNotI-Report 4/2019, 32 ff
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…42019_light.pdf
    ausführt, ist umstritten ist, ob die Vertretungsmacht des oder der Geschäftsführer der Vor-GmbH nach § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG unbeschränkt ist oder nur im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis besteht. Nach Auffassung des BGH (NJW 1981, 1373, 1375; BGHZ 80, 129, 139) sei die Vertretungsmacht der Geschäftsführer auf gründungsnotwendige Rechtsgeschäfte beschränkt, sofern die Gesellschafter nicht eine Erweiterung der Vertretungsmacht einstimmig beschließen oder in der Satzung festlegen (BGH NJW 1981, 1373, 1375; BGHZ 80, 129, 139).

    Auf diese Entscheidung des BGH bezieht sich auch die von pdaw genannte Fundstelle.

    Diese befasst sich mit den Nachweisen, die das DNotI bereits im Gutachten im DNotI-Report 18/2007, 140/141
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…ort-2007-18.pdf
    für erforderlich gehalten hat, nämlich, dass neben der rechtsbegründenden Auflassung und Bewilligung die beglaubigte Abschrift der Gründungsurkunde sowie der Nachweis über die Geschäftsführerbestellung in der Form des § 29 GBO, als auch eine beglaubigte Abschrift der Handelsregisteranmeldung vorzulegen ist. Zusätzlich ein Nachweis darüber, dass der Geschäftsführer der Vor-GmbH auch zum Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts oder generell vor Registereintragung durch sämtliche Gründungsgesellschafter ermächtigt wurde. Ersatzweise genügt statt alledem auch die spätere formgerechte Genehmigung eines zwischenzeitlich im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers (§ 35 GmbHG, §§ 182, 184 Abs. 1 BGB).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe einen ähnlichen Fall. Auf meine Anforderung eine Genehmigung des neuen Geschäftsführers einzureichen, wurde mir eine Erklärung in der Form des § 29 GBO des damaligen alleinigen Gesellschafters, der die GmbH gegründet hat, vorgelegt, dass dieser den GF ermächtigt habe, Rechtsgeschäfte für die Vor-GmbH vor Eintragung der GmbH abzuschließen. Würde euch das ausreichen?
    Mittlerweile hat die GmbH ihren Sitz auch mehrfach verlegt und die Firma geändert. Dazu hat der Notar auch keine Erklärung abgegeben.

  • Entweder Nachweis in der Form des § 29 GBO, dass der/die Geschäftsführer schon vor Registereintragung tätig werden durften. Oder die jetzt im Register eingetragenen Geschäftsführer genehmigen den Vertrag nochmal in der Form des § 29 GBO


    Würdet ihr die nachträgliche Genehmigung eines zwischenzeitlich im Register eingetragenen Geschäftsführers auch verlangen, wenn Personenidentität zwischen ihm und dem Handelnden besteht? In meinen Fall hat X im Gründungsstadium für die Vor-GmbH gehandelt und ist mittlerweile auch als einziger Geschäftsführer im Register eingetragen.
    Streng genommen müsste er seine eigene Erklärung nochmals genehmigen oder?


  • Würdet ihr die nachträgliche Genehmigung eines zwischenzeitlich im Register eingetragenen Geschäftsführers auch verlangen, wenn Personenidentität zwischen ihm und dem Handelnden besteht?

    Ja


    Danke :)


    Was ich der Vollständigkeit halber noch erwähnen wollte : Im Gesellschaftsvertrag (hatte ich online abgerufen) habe ich keine Ermächtigung zum Handeln für die Vor-GmbH gefunden.
    Werde nun eine Zwischenverfügung fertigen, auch wenn der Notar sicherlich nicht begeistert sein wird. :wechlach:

  • Ich hänge mich hier mal dran...

    Für die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten einer GmbH in Gründung muss ich ja erstmal keine Vertretungsmacht auf Seiten der Käuferin prüfen. Muss mir aber nicht zumindest nachgewiesen werden, dass die GmbH in Gründung die Handelsregisteranmeldung betreibt oder ist mir das völlig egal?
    Wie macht ihr es mit den Kosten in solchen Fällen? Mit Vorschuss?

  • Habe folgenden Fall:

    GmbH im September 2020 gegründet: kauft im Oktober ein Grundstück und bestellt eine GS. Vormerkung wurde eingetragen. Nun soll GS und mittlerweile auch Auflassung eingetragen werden. GS war zwsichenverfügt, weil in beiden Urkunde(KV und GS) erklärt wurde, dass der GF mit sofortiger Wirkung bestellt wurde und auch sofort wirksam ist und er auch die VorGmbH vertreten kann.

    Habe Nachweis verlangt. Nun wird mir die HR-Anmeldung und der Gesellschafterbeschluss nebst Satzung vorgelegt.
    Dort heißt es in der Anmeldung:Der GF sist auch vor Eintragung der GmbH unbeschränkt zur Vertretung und zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes ermächtigt bzw. im Beschluss nebst Satzung: Der bestellte GF ist nach Maßgabe der Satzung auch zur Vertretung der Vorgesellschaft berechtigt. Satzung: Der GF ist vor Eintragung im HR unbeschränkt zu Vertretung ermächtigt.

    Eintragung im HR im Dezember erfolgt.

    Kann ich jetzt die GS und die Auflassung mit diesen Nachweisen eintragen?

  • Wie hier
    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post821091
    ausgeführt, wirkt die Eintragung der Geschäftsführerbestellung im Handelsregister nur deklaratorisch. Maßgebend ist die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung und dass der Eintragung der Bestellung des Geschäftsführers im Handelsregister diese Beschlussfassung zugrunde liegt; siehe dazu die hier
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post821206
    genannten Ausführungen des LG Erfurt, NZG 2002, 389.

    Ob dem so ist, kannst Du durch Einsicht in das Handelsregister feststellen

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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