Anhörung 300 InsO obwohl WVP noch 1 Woche läuft

  • Hallo,

    aufgrund falscher Fristennotierung wurde die RSB-Anhörung schon gemacht, obwohl die WVP erst in Kürze abläuft. RSB wurde noch nicht erteilt. Kann man nun einfach abwarten und „hoffen“ dass bis Ablauf nichts passiert oder muss/kann man tätig werden?

  • Ich würde die Anhörung noch mal machen.
    Der Schuldner kann ja in der letzten Woche noch gegen eine obliegenheit verstoßen haben, diesbezüglich hat sonst gar kein Gläubiger eine Chance einen versagungsantrag zu stellen, zumindest nicht nach eurer ersten Aufforderung

  • Ich würde die Anhörung noch mal machen.
    Der Schuldner kann ja in der letzten Woche noch gegen eine obliegenheit verstoßen haben, diesbezüglich hat sonst gar kein Gläubiger eine Chance einen versagungsantrag zu stellen, zumindest nicht nach eurer ersten Aufforderung

    Das halte ich für problematisch, weil der Schuldner u.U. darauf vertrauen konnte, dass die vom Gericht durchgeführte Anhörung korrekt verlaufen ist und er damit "durch" ist.

    Eine nicht juristisch vorgebildete Personen wird davon ausgehen können, dass die maßgebliche Rechtslage vom Gericht auch beachtet wird. So jedenfalls der BGH mit Beschluss vom 09.02.2006, IX ZB 218/04, zur Verwendung schlecht bzw. falsch formulierter Merkblätter des Amtsgerichts.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Sehe ich anders. Der Schuldner weiß, dass seine Obligenheiten 6 Jahre ab Eröffnung gelten. Eine dazu widersprüchliche Anhörungsfrist für die Gläubiger ändert daran nichts. Man kann vom Schuldner schon erwarten, dass wenn ihn etwas wundert, dass er dann selbst zur Aufklärung des Wunderns beiträgt.

    Ich würde die Anordnung der Anhörungsfrist per Berichtigungsbeschluss korrigieren, die richtige Frist auf 4 Wochen nach Ablauf der RSB Phase bestimmen und neu veröffentlichen. Dann kann sich der Schuldner beschweren. Aussichten auf Erfolg gebe ich ihm aber keine.

  • Ich würde die Anhörung auch wiederholen und klarstellend erwähnen, warum ich das Ganze ein weiteres Mal mache. In 99 % der Fälle wird das so oder so nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Das müsste jetzt schon ein gemeiner Zufall sein, wenn ausgerechnet in diesem Verfahren ein Versagungsantrag aufgrund der 2. Anhörung eingeht.
    Mir ist auch schon mal ein Tippfehler unterlaufen, ich hatte die Anhörungsfrist auf das Jahr 2023 oder sowas in der Richtung bestimmt. Das hab ich dann auch berichtigt, kann den Schuldner ja schlecht so lange warten lassen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ist mir auch schon mal passiert, hab ne neue Anhörung gemacht und im Beschluss festgestellt, dass die Setzung der Anhörungsfrist gem. B.v. # gegenstandslos ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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