Grundbuchberichtigung bedingte Vor- und Nacherbschaft

  • Guten Morgen,


    Eigentümer sind:
    1.1 Julia
    1.2 Eberhard
    -zu je ½ Anteil-

    Eberhard verstirbt, Inhalt des Erbscheins:
    „Erben des Eberhard sind:
    Julia zu ½ Anteil.
    Hinsichtlich des weiteren Erbteils von ½ ist eine bedingte Vor- und Nacherbschaft eingetreten. Vorerbin ist Julia. Es ist Nacherbfolge angeordnet. Nacherben für den Fall der Wiederheirat der Vorerbin sind:
    a) Uwe
    b) Otto zu je ¼ Anteil“


    Was trag ich ein?
    Abt. I:
    2.1 Jutta zu ½ (ihr originärer Anteil)
    2.2 Jutta zu ½ (von Eberhard)

    Abt. II:
    zu 2.2:
    Julia ist bzgl. eines ½ Anteils bedingte Vorerbin. Nacherben sind Uwe und Otto.

    Kann das richtig sein? Ich bin verwirrt…..

    Vielen Dank!!!!!

  • Auch bei einem Alleinerben (Julia) kann dergestalt Nacherbfolge angeordnet werden, dass nur eine Erbquote der Nacherbfolge unterliegt und der Allerbe daher sowohl Vollerbe (zu 1/2) als auch Vorerbe (zu 1/2) ist (Palandt/Weidlich, 78 Aufl., § 2100 Rn. 4).

    Wie man das in Abt. I einträgt, ist Geschmacksache. Materiell genügt es, Julia als Alleineigentümerin einzutragen (aufgrund Erbfolge bezüglich Anteil 1.2.). Allerdings muss dann natürlich der Nacherbenvermerk in Abt. II entsprechend exakt formuliert werden.

    Etwa: Bezüglich eines 1/2-Erbteils am Nachlass Eberhard ... - Abt. I Nr. 1.2 - ist bedingte Nacherbfolge angeordnet, die mit der Wiederverheiratung der Vorerbin Julia ... eintritt.

    Allerdings sind noch zwei Fragen zu klären, die mir nicht geklärt erscheinen, falls der Erbscheinsinhalt wirklich so "kurz und knapp" ist, wie es im Sachverhalt mitgeteilt wurde.

    Frage 1: Ist die Vorerbin befreit? Der Erbschein schweigt, also verlautbart er die Nichtbefreiung. Die Frage ist, ob das zutreffend ist, da man bei bedingten Nacherbfolgen für den Fall der Wiederheirat oft von einer befreiten Vorerbschaft ausgeht.

    Frage 2: Was ist mit Ersatznacherben an Stelle von Uwe und Otto? Der Erbschein schweigt, also gibt es eine Ersatznacherben. Das erscheint mir durchaus zweifelhaft, jedenfalls dann, falls es sich bei Uwe und Otto um Abkömmlinge des Erblassers handelt (wovon ich ausgehe, nachdem Julia und Eberhard wohl Eheleute waren).

    Die weitere Frage, ob man bei den Nacherben deren Anteilsverhältnis einträgt (hier: zu je 1/2 bezüglich des 1/2-Erbteils), wird nicht einheitlich beantwortet. Ich habe es immer eingetragen.

  • Tatsächlich sind Eberhard und Julia Ehegatten und Uwe und Otto deren Söhne, das ergibt sich noch aus dem Erbschein, sonst aber nichts weiter.

    zu Frage 1: Wegen Schweigen des Erbscheins gehe ich ebenfalls von Nichtbefreiung aus und nehme das auch als gegeben hin.
    zu Frage 2: Ersatznacherben sind im Erbschein tatsächlich keine benannt, so dass ich davon ausgehen, dass es keine ( Cromwell, fehlt da evtl. ein "k"?) gibt. Aber auch insoweit nehme ich den Erbschein nun so hin. Zumal diesem Erbschein ein anderer Erbschein vorausgegangen ist. Dieser wurde auf meine Zwischenverfügung hin eingezogen weil inhaltlich falsch war. Das hatte ich bei Fragestellung nicht angegeben, da es a) für meine "Eintragungs-Frage" nicht relevant war und b) den Sachverhalt gesprengt hätte...

  • Nur zur Klarstellung, insoweit finde ich die Angabe/Frage in #1 etwas irritierend:

    betroffen von der Vor-/Nacherbfolge ist letztlich nur 1/4-Anteil am Grundstück.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nur zur Klarstellung, insoweit finde ich die Angabe/Frage in #1 etwas irritierend:

    betroffen von der Vor-/Nacherbfolge ist letztlich nur 1/4-Anteil am Grundstück.

    Sehr richtig, Entschuldigung. :oops:
    War bei Wahl des Themennamens gedanklich offenbar immer noch beim "alten" Erbschein, der genau wegen dieser Problematik (auflösend bedingte Vollerbschaft, aufschiebend bedingte Vorerbschaft) einzuziehen war.
    Sorry.

  • Nur zur Klarstellung, insoweit finde ich die Angabe/Frage in #1 etwas irritierend:

    betroffen von der Vor-/Nacherbfolge ist letztlich nur 1/4-Anteil am Grundstück.

    Nein, das stimmt so nicht. Betroffen ist die Hälfte des 1/2 Anteils der Erben nach Eberhard, nicht ein 1/4 Anteil am Grundstück. Und nein, das ist nicht dasselbe.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • So ist es.

    Außerdem fürchte ich, dass auch der neue Erbschein falsch ist, es sei denn, aus der Nachlassakte würde erhellen, dass die Frage der Befreiung/Nichtbefreiung und die Frage der Ersatznacherbschaft erörtert, bedacht und bewusst so entscheiden wurde(n).

    Wenn Abkömmlinge zu Nacherben eingesetzt sind, ist es eigentlich eine ziemlich profane Überlegung, dass dann deren Abkömmlinge jeweils Ersatznacherben sind. Denn ansonsten würde das eigenartige Ergebnis eintreten, dass das zweite Kind alleiniger Nacherbe ist, wenn das andere Kind unter Hinterlassung von Abkömmlingen vor dem Eintritt des Nacherbfalls verstirbt. Dies entspricht regelmäßig keinesfalls dem Willen des Erblassers (und auch nicht der Eheleute).

    "Hinnehmen" würde ich die betreffenden Erbscheinsinhalte nicht. Zwar ist die Sache etwas unglücklich gelaufen, weil man auf diese Punkte schon früher hätte kommen können. Aber es hilft nichts. Man kann deswegen keinen unrichtigen Erbschein in der Welt lassen.

  • Besser spät als nie, die NL-Akten liegen mir nun vor.

    Das handschriftliche Testament der Eheleute Julia und Eberhard lautet wie folgt:
    "Wir, die Eheleute Julia und Eberhard setzen uns gegenseitig als Erben ein. Sollte der übrige Partner noch einmal heiraten, muss das Erbe mit den Söhnen Uwe und Otto geteilt werden.
    In dem Fall, dass uns beiden zusammen etwas zustoßen sollte, erbt Uwe dieses und Otto jenes. Otto muss dann an Uwe noch x € zahlen. Jedes Enkelkind erhält vom vorhandenen Bargeld x €. Wir hoffen, dass alle zufrieden sind... Alle Sachwerte sollen geteilt werden, Patenkind Miriam erhält die Puppe, Mona den Schmuck."


    Hm. Ich bin kein Nachlass-Fuchs, habe aber von einer etwaige Befreiung der Vorerbin im Testament nichts gelesen. Oder was meint ihr? Ich würde jetzt von einer nicht-Befreiung ausgehen, so wie es im Erbschein steht. Und bzgl. etwaiger Ersatz-Nacherben kann ich auch nichts erkennen, ihr?

    Danke!!!!

  • Der Erbschein ist insofern richtig, als sich die bedingte Nacherbfolge lediglich auf einen 1/2-Erbteil erstreckt und der überlebende Ehegatte daher für eine Quote von 1/2 Vollerbe und für eine Quote von 1/2 Vorerbe ist.

    Bezüglich der Nichtbefreiung (infolge "Schweigens" des Erbscheins) und des Nichtvorhandenseins von Ersatznacherben (da nicht erwähnt) kannder Erbschein natürlich richtig sein. Deswegen hatte ich auch gefragt, ob diese Punkte anlässlich der Erbscheinserteilung ausweislich der Nachlassakte problematisiert wurden. Gibt es dazu weder Ausführungen im Erbscheinsantrag noch durch entsprechende Vermerke seitens Rechtspfleger/Richter?

    Bei einer lediglich bedingten Nacherbfolge für den Fall der Wiederverheiratung wird gemeinhin eine Befreiuung des überlebenden Ehegatten angenommen. Und bei Abkömmlingen als Nacherben werden in aller Regel die jeweiligen Enkel als jeweilige Ersatznacherben für jeden Vorerben berufen sein (vgl. § 2069 BGB).

    Wenn sich die Nachlassakte wirklich zu all diesen Punkten ausschweigt, würde ich im Zuge der Rückleitung der Nachlassakten eine erneute Prüfung und ggf. die Einziehung des Erbscheins (und dessen Neuerteilung mit zutreffendem Inhalt) anregen. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass der Erbschein mit dem vorliegenden Inhalt richtig ist, jedenfalls nicht im Hinblick auf die Frage der Ersatznacherben.

  • Der Erbschein ist insofern richtig, als sich die bedingte Nacherbfolge lediglich auf einen 1/2-Erbteil erstreckt und der überlebende Ehegatte daher für eine Quote von 1/2 Vollerbe und für eine Quote von 1/2 Vorerbe ist.

    Bezüglich der Nichtbefreiung (infolge "Schweigens" des Erbscheins) und des Nichtvorhandenseins von Ersatznacherben (da nicht erwähnt) kannder Erbschein natürlich richtig sein. Deswegen hatte ich auch gefragt, ob diese Punkte anlässlich der Erbscheinserteilung ausweislich der Nachlassakte problematisiert wurden. Gibt es dazu weder Ausführungen im Erbscheinsantrag noch durch entsprechende Vermerke seitens Rechtspfleger/Richter?

    Bei einer lediglich bedingten Nacherbfolge für den Fall der Wiederverheiratung wird gemeinhin eine Befreiuung des überlebenden Ehegatten angenommen. Und bei Abkömmlingen als Nacherben werden in aller Regel die jeweiligen Enkel als jeweilige Ersatznacherben für jeden Vorerben berufen sein (vgl. § 2069 BGB).

    Wenn sich die Nachlassakte wirklich zu all diesen Punkten ausschweigt, würde ich im Zuge der Rückleitung der Nachlassakten eine erneute Prüfung und ggf. die Einziehung des Erbscheins (und dessen Neuerteilung mit zutreffendem Inhalt) anregen. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass der Erbschein mit dem vorliegenden Inhalt richtig ist, jedenfalls nicht im Hinblick auf die Frage der Ersatznacherben.

    Vielen Dank Cromwell schon einmal!
    Und nein, weder im vom RPfl aufgenommenen Erbscheinsantrag noch vom Richter im Erteilungsverfahren ist die Frage der Befreiung oder nicht-Befreiung der Vorerbin problematisiert worden. In den Akten findet sich zu dem Thema nichts, auch kein Vermerk. Gleiches gilt für etwaige Ersatzerben.

  • Wie trag ich dass denn ein? Notarielles Testament. Ehegatten.

    Wir berufen uns gegenseitig zu alleinigen befreiten Vorerben. Nacherben auf den Tod des Letztversterbenden und Erben des Letztversterbenden und Erben von uns beiden im Falle des gleichzeitigen Versterbens sind unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge A und B unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erfolge erster Ordnung zum Zeitpunkt des zweiten Erbfalls.

    Soweit, so gut.

    Nun kommt folgende Pflichtteilsklausel:
    Derjenige unserer Abkömmlinge der beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, wird samt seinen Abkömmlingen nicht Nacherbe und nicht Erbe des Letztversterbenden. Die Nacherbenanwartschaften sind nicht veräußerlich und nicht vererblich. Beim Tod eines Nacherben zwischen Erbfall und dem Eintritt des Nacherbfalls nach dem Erstversterbenden treten seine Abkömmlinge nach obiger Maßgabe.

    Mein erster Gedanke war: auflösend bedingte befreite Vorerbschaft, aufschiebend bedingte Vollerbschaft für den überleb.Ehegatten.

    Aber..das Testament sagt nichts darüber aus, wer anstelle des wegfallenden Nacherben tritt. Fällt der Nacherbe aufgrund Versterbens weg, sind seine Abkömmlinge Ersatznacherben.

    Gibt es Ersatznacherben bei dem Fall der Geltendmachung des Pflichtteils? Oder ist der andere Nacherbe alleiniger Nacherbe? Oder der überl. Ehegatte insoweit Vollerbe?


  • Aber..das Testament sagt nichts darüber aus, wer anstelle des wegfallenden Nacherben tritt. Fällt der Nacherbe aufgrund Versterbens weg, sind seine Abkömmlinge Ersatznacherben.

    Gibt es Ersatznacherben bei dem Fall der Geltendmachung des Pflichtteils? Oder ist der andere Nacherbe alleiniger Nacherbe? Oder der überl. Ehegatte insoweit Vollerbe?

    Letzteres mangels abweichender Anordnung: § 2142 Abs. 2 BGB

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es ist der Erblasserwille zu ermitteln. Erbschein.

  • Laut Auskunft der Kollegen kann der Nacherbe den Pflichtteil nur dann verlangen, wenn er ausschlägt § 2306 BGB. Somit würde ein Erbschein erteilt werden, ohne Recherche wer als ERsatznacherbe in Betracht kommt, wenn der Pflichtteil geltend gemacht wird. Aber wie ist dies möglich? Muss nicht der Ersatznacherbe benannt werden?

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