Monatsendproblem bei Vergütungsabrechnung!?

  • Betreuer rechnet vom 01.03.2020 bis insgesamt 29.05.2020quartalsweise ab. Hierbei legt er einen Betrag von 306 € zugrunde (102 € proMonat). Dieser Betrag wird von unserem EUREKA System aber nur errechnet undkann eingegeben werden, wenn ich bis 31.05.2020 rechne. Also Monatsende. Dashabe ich ihm so mitgeteilt.
    Der Betreuer geht von einem seinerzeitigen Betreuungsbeginnam 29.05. aus. Das ist unzweifelhaft richtig. Er schreibt, dass einzelneQuartalsabrechnungen damit auch auf das Ende Februar fallen und dernachfolgende Abrechnungsmonat dann eben nicht mit dem 30. Februar, sondern erstab dem 01.03. beginnen. Dennoch schreibt er, muss es aufgrund desBetreuungsbeginns an einem 29. Ja auch jeweils bei einem 29. Als korrektem Endedes Abrechnungsmonats bleiben.
    In der Praxis hilft mir das nichts. Ich bekomme den „zukurzen“ Zeitpunkt so nicht mit der korrekten Tageszahl in das System und kommeaufgrund der nicht bis zum tatsächlichen Monatsende berechneten Frist auch nichtauf seinen Betrag.
    Wie würdet Ihr das machen? Ich kann den Endbetrag im Systemleider auch nicht von „Hand“ auf den richtigen Betrag erhöhen, wenn diezugrundeliegende Berechnung nicht stimmt…

  • Das scheint mir eher ein Software-Problem zu sein, weil recht hat der Betreuer ja.

    Evtl. mal bei der Service-Line bzw. Hotline von Eureka (falls es so etwas gibt) anrufen bzw. ein Ticket schreiben.

    In ForumStar stellt das kein Problem dar, weil man da alles von Hand eingeben kann bzw. die Berechnung nicht zwingend über das System machen muss.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Aus meiner Sicht liegt allerdings (auch) ein Fehler des Betreuers vor.

    Er geht davon aus, dass mit dem Betreuungsbeginn 29.05. seine Quartale immer bis zum 29. laufen würden. Das ist jedoch nicht zutreffend, diese enden jeweils mit dem 28. des entsprechenden Monats.

  • Betreuungsbeginn: 29.05.

    -> Vergütungszeiträume unter Beachtung von §§ 187, 188 BGB:

    30.05. - 29.08., 30.08. - 29.11., 30.11 - 29.02., 01.03. - 31.05. (Schaltjahr)
    oder
    30.05. - 29.08., 30.08. - 29.11., 30.11 - 28.02., 01.03. - 31.05. (kein Schaltjahr).

    Soweit EUREKA mit dem 29.02. nicht umgehen kann, kommt man wohl um eine Einzelanweisung (an Stelle der Sammelliste) nicht umhin.
    Zu beachten wäre noch, dass auch das Berichts- und RL-Jahr entsprechend anzupassen wäre, damit die Fristen nicht auseinander fallen.

  • Aus meiner Sicht liegt allerdings (auch) ein Fehler des Betreuers vor.

    Er geht davon aus, dass mit dem Betreuungsbeginn 29.05. seine Quartale immer bis zum 29. laufen würden. Das ist jedoch nicht zutreffend, diese enden jeweils mit dem 28. des entsprechenden Monats.

    Das ist falsch.
    Betreuungsbeginn: 29.05. --> Vergütungsbeginn: 30.05. Damit endet sein Quartal am 29.XX. (§ 5 II S. 2 VBVG).

    Edit: Mitwisser war schneller... viiieeel schneller...

  • Betreuungsbeginn: 29.05.

    -> Vergütungszeiträume unter Beachtung von §§ 187, 188 BGB:

    30.05. - 29.08., 30.08. - 29.11., 30.11 - 29.02., 01.03. - 31.05. (Schaltjahr)
    oder
    30.05. - 29.08., 30.08. - 29.11., 30.11 - 28.02., 01.03. - 31.05. (kein Schaltjahr).

    Soweit EUREKA mit dem 29.02. nicht umgehen kann, kommt man wohl um eine Einzelanweisung (an Stelle der Sammelliste) nicht umhin.
    Zu beachten wäre noch, dass auch das Berichts- und RL-Jahr entsprechend anzupassen wäre, damit die Fristen nicht auseinander fallen.

    Hinsichtlich der Vergütung hast du natürlich recht.

    Eine Möglichkeit der Anpassung des RL-Zeitraumes sehe ich jedoch nicht. Der Beginn des ersten RL-Jahres liegt regelmäßig einen Tag vor dem Betreuungsbeginn.

  • Man kann in Eureka grundsätzlich über die Option "individuelle Festsetzung" statt der Pauschale, geänderte Beträge händisch eingeben. Das muss in dem Fall eben erfolgen. Mache ich dann auch immer so. Wenn der Baum sich die richtigen Beträge nicht zieht, gebe ich das als "individuelle Festsetzung" händisch korrekt ein.

  • Betreuungsbeginn: 29.05.

    -> Vergütungszeiträume unter Beachtung von §§ 187, 188 BGB:

    30.05. - 29.08., 30.08. - 29.11., 30.11 - 29.02., 01.03. - 31.05. (Schaltjahr)
    oder
    30.05. - 29.08., 30.08. - 29.11., 30.11 - 28.02., 01.03. - 31.05. (kein Schaltjahr).

    Soweit EUREKA mit dem 29.02. nicht umgehen kann, kommt man wohl um eine Einzelanweisung (an Stelle der Sammelliste) nicht umhin.
    Zu beachten wäre noch, dass auch das Berichts- und RL-Jahr entsprechend anzupassen wäre, damit die Fristen nicht auseinander fallen.


    Meines Erachtens eher so:
    30.05. - 29.08., 30.08.-29.11., 30.11.-28./29.02., 01.03.-29.05. (wobei das letzte Quartal dann natürlich vergütungsrechtlich ein volles Quartal ist). Bei der Variante von Mitwisser ist man ja spätestens im 2. Betreuungsjahr bei nicht mehr korrekten Vergütungsquartalen (Beginn 01.06. ...)

  • Dem stimme ich zu. Der Februar ist eben kürzer, nichts desto trotz ist er ein ganze Monat und kann entsprechend abgerechnet werden.

  • Genau so:daumenrau

  • ...
    Meines Erachtens eher so:
    30.05. - 29.08., 30.08.-29.11., 30.11.-28./29.02., 01.03.-29.05. (wobei das letzte Quartal dann natürlich vergütungsrechtlich ein volles Quartal ist). Bei der Variante von Mitwisser ist man ja spätestens im 2. Betreuungsjahr bei nicht mehr korrekten Vergütungsquartalen (Beginn 01.06. ...)

    Klingt plausibel, insbesondere in Bezug auf das Berichtsjahr. Blöd nur, wenn der Betroffene am 31.05. stirbt; gibt's dann 2/30 Vergütung extra? :gruebel:

  • Ja, bei mir schon. Das Vergütungs"jahr" endet am 29.05., also sind dann bei Tod am 31.05. noch zwei weitere Tage zu vergüten.

    Zur Problematik des RL-Zeitraums, welches offenbar von vielen streng an das Betreuungsjahr bzw. auch an den Zeitraum der Vergütung gekoppelt wird:
    § 1840 Abs. 3 BGB sagt, dass die Rechnung jährlich zu legen ist und das Rechnungsjahr vom Familiengericht/Betreuungsgericht bestimmt wird. Bei mir sind alle Abrechnungen immer bis zum Monatsende zu legen. Also Betreuungsbeginn (z.B. wie in obigem Beispiel) 29.05. -> 1. Abrechnungsjahr 29.05. bis 31.05. des Folgejahres.

  • Bei mir sind alle Abrechnungen immer bis zum Monatsende zu legen. Also Betreuungsbeginn (z.B. wie in obigem Beispiel) 29.05. -> 1. Abrechnungsjahr 29.05. bis 31.05. des Folgejahres.

    Hier ebenso :daumenrau Trägt ungemein zur Übersichtlichkeit bei...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • ...
    Meines Erachtens eher so:
    30.05. - 29.08., 30.08.-29.11., 30.11.-28./29.02., 01.03.-29.05. (wobei das letzte Quartal dann natürlich vergütungsrechtlich ein volles Quartal ist). Bei der Variante von Mitwisser ist man ja spätestens im 2. Betreuungsjahr bei nicht mehr korrekten Vergütungsquartalen (Beginn 01.06. ...)

    Klingt plausibel, insbesondere in Bezug auf das Berichtsjahr. Blöd nur, wenn der Betroffene am 31.05. stirbt; gibt's dann 2/30 Vergütung extra? :gruebel:

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