Abgabe des Verfahrens nach Erlass des PfÜBs

  • Guten Morgen,

    ich hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt. Ich habe eine Vertretungsakte, in der ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden ist.


    Die Schuldnerin hat später eine (wirre) Beschwerde eingelegt und ab diesem Zeitpunkt kam ich ins Spiel. Ich habe dann festgestellt, dass die örtliche Zuständigkeit gefehlt hatte. Nach Anhörung der Beteiligten kamen bis auf eine erneut wirre Stellungnahme der Schuldnerin keine Einwände gegen eine Abgabe des Verfahrens. Nunmehr teilt mir nach Erlass des Abgabebeschlusses das eigentlich örtliche zuständige Amtsgericht mit, dass das Verfahren dort nicht übernommen wird. Grund hierfür sei, dass die Prüfung über die örtliche Zuständigkeit vor Erlass des PfÜBs hätte erfolgen müssen. Ich habe die Abgabe allerdings auch damit begründet, dass ich einen bereits geschehenen Fehler ja nicht einfach weiterführen und damit die Zuständigkeit hier an unserem Gericht belassen kann.

    Meine Fragen:
    1) Muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit aufgehoben werden?
    2) Gibt es eine gesetzliche Grundlage dafür, dass das übernehmende Gericht die Übernahme aufgrund des geschehenen Fehlers ablehnen kann?


    Viele Grüße
    Karateteddy

  • "Nach Abs. 3 S. 2 bindet die Abgabe das Gericht, an das abgegeben wird, nicht. Zuständigkeitsstreitigkeiten sind nach § 36 zu entscheiden"
    (MüKoZPO/Smid, 5. Aufl. 2016, ZPO § 828 Rn. 16)


    "Die Pfändung durch ein sachlich oder örtlich nicht zuständiges Gericht ist ebenfalls anfechtbar und führt auch noch in der Beschwerde zur Aufhebung. Auch Verstöße gegen die örtliche oder die internationale Zuständigkeit machen den Beschluss nur anfechtbar"
    (Musielak/Voit/Flockenhaus, 17. Aufl. 2020 Rn. 5, ZPO § 828 Rn. 5)


    Das statthafte Rechtsmittel gegen den PfÜB ist übrigens die Erinnerung, da es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt, keine Entscheidung.
    Deswegen aufpassen mit "Beschwerde".


    Ich wäre in deinem Fall allerdings gar nicht auf eine Abgabe an das andere Gericht gekommen.
    Wenn unzuständig und das wird gerügt: Aufhebung.

    Ansonsten Nichtabhilfe und Richtervorlage ...

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Zu 1) Ein vom örtlich unzuständigen Gericht erlassener PfüB ist erstmal wirksam, kann aber angefochten werden. Wenn das Schreiben der Schuldnerin ansatzweise etwas dafür hergibt, könnte man es also Erinnerung auslegen und der PfüB wäre aufzuheben.

    Zu2) Ich habe noch nie erlebt, dass ein Verfahren nach Erlass des PfüB abgegeben wurde. Wenn ich das das eigentlich örtlich zuständige Gericht wäre hätte ich das Verfahren auch nicht übernommen.
    "Dein" Gericht sich die Suppe eingebrockt, jetzt müsst ihr sie auch
    auslöffeln :D.
    Für die Stadt in der ich arbeite sind mehrere Amtsgericht zuständig, wenn die Schuldner also umziehen kommt es oft vor, dass wenn nach ein paar Jahren irgendwelche Freigabeanträge gestellt werden müsse. Da bearbeitet jedes Gericht dann die Verfahren in denen man den PfüB erlassen hat, egal wo der Schuldner jetzt wohnt.

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