Hallo ihr Lieben,
ich habe hier einen Antrag auf Erteilung von Ausfertigungen einer Vorsorgevollmacht. Folgendes Problem verursacht mir Bauchschmerzen:
Der Vollmachtgeber hat im Jahre 2004 eine notarielle Vorsorgevollmacht errichtet und zu Bevollmächtigten seine Lebensgefährtin, sollte diese ausfallen deren zwei Töchter bestimmt. Im Jahre 2018 hat der Vollmachtgeber eine privatschriftliche Generalvollmacht errichtet. Bevollmächtigte sind die beiden Töchter seiner zwischenzeitlich verstorbenen Lebensgefährtin. In beiden Dokumenten ist jeweils eine § 181 BGB Befreiung enthalten.
Im Jahre 2004 ist der Lebensgefährtin eine Ausfertigung der Vorsorgevollmacht erteilt worden. Weitere Ausfertigungen sind nicht erteilt worden. Die Töchter haben also keine Ausfertigungen erhalten. In der Urkunde ist bestimmt, dass zur Erteilung einer weiteren Ausfertigung die Zustimmung des Vollmachtgebers erforderlich ist. Der Vollmachtgeber ist nicht mehr geschäftsfähig. Es geht um den Verkauf einer Immobilie. Hierzu reicht ja bekanntlich die privatschriftlich verfasste Generalvollmacht nicht aus.
Nun sind die Töchter der verstorbenen Lebensgefährtin auf die Idee gekommen, je eine Ausfertigung zu beantragen und sehen die schriftliche Zustimmung des Vollmachtgebers in der Generalvollmacht aus dem Jahre 2018 dokumentiert.
Der eingeschaltete Rechtsanwalt hat sich bereits an das zuständige Betreuungsgericht gewandt. Dieses sieht die Einrichtung einer Betreuung nicht als erforderlich an, da ja Vollmachten vorliegen.
Ich würde den Antrag zurückweisen. Wie würdet ihr entscheiden?
Vielen Dank
Gaiana