Urkundssachen - Erteilung von Ausfertigungen

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe hier einen Antrag auf Erteilung von Ausfertigungen einer Vorsorgevollmacht. Folgendes Problem verursacht mir Bauchschmerzen:

    Der Vollmachtgeber hat im Jahre 2004 eine notarielle Vorsorgevollmacht errichtet und zu Bevollmächtigten seine Lebensgefährtin, sollte diese ausfallen deren zwei Töchter bestimmt. Im Jahre 2018 hat der Vollmachtgeber eine privatschriftliche Generalvollmacht errichtet. Bevollmächtigte sind die beiden Töchter seiner zwischenzeitlich verstorbenen Lebensgefährtin. In beiden Dokumenten ist jeweils eine § 181 BGB Befreiung enthalten.

    Im Jahre 2004 ist der Lebensgefährtin eine Ausfertigung der Vorsorgevollmacht erteilt worden. Weitere Ausfertigungen sind nicht erteilt worden. Die Töchter haben also keine Ausfertigungen erhalten. In der Urkunde ist bestimmt, dass zur Erteilung einer weiteren Ausfertigung die Zustimmung des Vollmachtgebers erforderlich ist. Der Vollmachtgeber ist nicht mehr geschäftsfähig. Es geht um den Verkauf einer Immobilie. Hierzu reicht ja bekanntlich die privatschriftlich verfasste Generalvollmacht nicht aus.

    Nun sind die Töchter der verstorbenen Lebensgefährtin auf die Idee gekommen, je eine Ausfertigung zu beantragen und sehen die schriftliche Zustimmung des Vollmachtgebers in der Generalvollmacht aus dem Jahre 2018 dokumentiert.

    Der eingeschaltete Rechtsanwalt hat sich bereits an das zuständige Betreuungsgericht gewandt. Dieses sieht die Einrichtung einer Betreuung nicht als erforderlich an, da ja Vollmachten vorliegen.

    Ich würde den Antrag zurückweisen. Wie würdet ihr entscheiden?

    Vielen Dank
    Gaiana

  • Spontan würde ich das auch als einen klassischen Fall von "Pech gehabt" ansehen. Wenn der Vollmachtgeber nicht mehr zustimmen kann, dann kann man leider keine weitere Ausfertigung erteilen.
    Man könnte aber natürlich auch argumentieren, dass die erste Ausfertigung aufgrund des Versterbens der Vollmachtnehmerin ins Leere geht und damit streng genommen keine Ausfertigung in der Welt ist, mit der man etwa anfangen kann. Dann wäre es keine weitere Ausfertigung, da es ja keine erste "wirksame" Ausfertigung mehr gibt. Der Wille des Vollmachtgebers war ja vermutlich, dass nicht mehrere Ausfertigungen zeitgleich in der Welt sein sollen, sondern immer nur einer das Sagen hat (also entweder Lebensgefährtin oder deren Töchter). Das wäre ja jetzt immer noch gegeben.
    Wahrscheinlich sind beide Ansichten vertretbar.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hallo Maus,

    genau das ist mein Zwiespalt.
    Ich frage mich auch noch, ob die Erteilung der Zustimmung tatsächlich mit der Genehmigung ausgehebelt werden kann oder, ob es hier auf die ureigenste Entscheidung des Vollmachtgebers ankommt (ähnlich wie die Testierfähigkeit, wo auch nur der Testator die Verfügung von Todes wegen aus der Verwahrung zurücknehmen kann, wenn er offensichtlich testierfähig ist)????

    LG
    Gaiana

  • Ich würde den Antrag auf Erteilung einer weiteren Ausfertigung der Vollmacht ablehnen, weil in der Vollmacht der Zustimmungsvorbehalt des Vollmachtgebers enthalten ist.
    Dann sollen die Antragssteller hiergegen Beschwerde einlegen. Dann hat man Klarheit.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!