Ergänzungspflegschaft Sicherung Einlage stille Gesellschaft

  • Hallo zusammen,
    ich habe folgendes Problem:
    2007 wurde Ergänzungspflegschaft angeordnet und das minderjährige Kind mittels einer stillen Einlage an der Gesellschaft der Mutter beteiligt.
    Die Eltern sind haben sich inzwischen scheiden lassen, sind jedoch beide sorgeberechtigt.
    2019 wurde dann ein Antrag auf Ergänzungspflegschaft durch den Vater gestellt mit dem Wirkungskreis der Geltendmachung von Gewinnansprüchen aus der stillen Einlage. Mein Vorgänger hatte daraufhin die Ergänzungspflegschaft angeordnet. Mittlerweile wurden die Gewinne durch den Ergänzungspfleger entnommen und gesichert.
    Nun stellt der Vater weiter den Antrag, dass auch die ursprüngliche Einlage gesichert werden müsse. Den Antrag habe ich der Mutter zur Stellungname geschickt, welche gegen eine Sicherung ist. Außerdem kann die Einlage wohl erst zum 31.12.2021 entnommen werden. Das Kind wird in 6 Monaten volljährig.

    Nun ist die Frage, ordne ich trotzdem die Ergänzungspflegschaft an, da ja grundsätzlich ein Vertretungsausschluss bestehen würde, um die Einlage zu entnehmen? Die Eltern sind beide sorgeberechtigt.
    Andererseits wurde der Vertrag über die stille Gesellschaft ja durch einen Ergänzungspfleger abgeschlossen und überprüft.
    Es kann ja eigentlich auch nicht sein, dass aufgrund des Streites zwischen den Eltern, nochmals ein Ergänzungspfleger die Vermögensanlage überprüfen muss oder wie seht ihr das?

    Vielleicht stehe ich auch einfach nur auf dem Schlauch.

  • Niemand einen Ansatz?
    Hänge da echt fest. Natürlich würde ein Vertretungsausschluss bestehen, wenn man die stille Beteiligung auflösen will. Aber das will ja auch gerade die mitsorgeberechtigte Mutter nicht. Also ist ja eigentlich kein Rechtgeschäft vorhanden, wofür ich einen Ergänzungspfleger bestellen müsste.
    Die Vermögensverwaltung obliegt doch beiden Elternteilen und wenn die beiden sich nicht einig werden, ist es doch nicht Aufgabe des Rechtspflegers im Sinne von § 1795 BGB die Vertretungsmacht zu entziehen, nachdem die stille Einlage doch bereits durch einen Ergänzungspfleger geprüft wurde?

  • Hat da niemand eine Idee? Ich komme leider echt nicht weiter, tendiere aber eher dazu, keine Ergänzungspflegschaft anzuordnen.
    Wenn sich die gesetzlichen Vertreter bei der Regelung des Vermögens nicht einig sind, kann doch nicht über § 1795 BGB ein Ergänzungspfleger bestellt werden oder?

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    Nun stellt der Vater weiter den Antrag, dass auch die ursprüngliche Einlage gesichert werden müsse. Den Antrag habe ich der Mutter zur Stellungname geschickt, welche gegen eine Sicherung ist. Außerdem kann die Einlage wohl erst zum 31.12.2021 entnommen werden. ...

    Warum? Müssen beide ET bei der Kündigung/ Entnahme der Beteiligung mitwirken?

    Wie soll die Sicherung erfolgen? Tangiert die Sicherung die Mutter oder die Gesellschaft?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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    Nun stellt der Vater weiter den Antrag, dass auch die ursprüngliche Einlage gesichert werden müsse. Den Antrag habe ich der Mutter zur Stellungname geschickt, welche gegen eine Sicherung ist. Außerdem kann die Einlage wohl erst zum 31.12.2021 entnommen werden. ...

    Warum? Müssen beide ET bei der Kündigung/ Entnahme der Beteiligung mitwirken?


    Bei gemeinsamer elterliche Sorge muss das wohl so sein.

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    Nun ist die Frage, ordne ich trotzdem die Ergänzungspflegschaft an, da ja grundsätzlich ein Vertretungsausschluss bestehen würde, um die Einlage zu entnehmen? ...

    Vielleicht stehe ich auch einfach nur auf dem Schlauch.

    Wofür, hier will keiner die Einlage entnehmen oder? Der Vertretungsausschluss, § 1795 greift dort, wenn ! ein RG abgeschlossen werden soll. Ist schon unklar/ streitig, ob! ein RG erfolgen soll kann es nur § 1796 sein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Für die Sicherung der Einlage bräuchte ich aber ja keine Ergänzungspflegschaft gemäß § 1795 BGB, da hier m.E. kein Rechtsgeschäft vorliegt.

    Der Bald-Volljährigen habe ich das Schreiben schriftlich zur Kenntnis- und Stellungnahme geschickt. Darauf kam jedoch keine Stellungnahme.

  • Ich glaube kaum, dass die Beantwortung der Frage nach der Meinung des Kindes nun irgendwie zur Lösung beiträgt. Daran hätte sich wohl auch nichts geändert, wenn das Kind ausdrücklich einverstanden gewesen wäre oder völlig dagegen.

    Nach wie vor ist mir völlig unklar, was genau, warum und wie gemacht werden soll, aber was will ich auch helfen. :roll:

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich glaube kaum, dass die Beantwortung der Frage nach der Meinung des Kindes nun irgendwie zur Lösung beiträgt. Daran hätte sich wohl auch nichts geändert, wenn das Kind ausdrücklich einverstanden gewesen wäre oder völlig dagegen.

    Nach wie vor ist mir völlig unklar, was genau, warum und wie gemacht werden soll, aber was will ich auch helfen. :roll:


    Mir ist das ehrlich gesagt selber unklar. Beantragt wurde, dass die Einlage gesichert werden soll. Erwidert von der Mutter wurde, dass die Einlage durch Kündigung nicht vor dem 18. Lebensjahr ausbezahlt werden kann und diese auch mit 5% verzinst wird. Für eine "Sicherung" der Einlage brauche ich m.E. keinen Ergänzungspfleger. Dies habe ich nun den Beteiligten entsprechend mitgeteilt und warte mal auf Reaktionen.

  • Ah, jetzt dämmert es mir, glaube ich. Die Anteil des Kindes soll also gekündigt werden und später mal ausgezahlt. Eine anderweitige Anlage findet ja nicht mehr statt.

    Die Kündigung (die auch ein Rechtsgeschäft ist) ist gg.über der KM zu erklären, da diese Mitgesellschafter ist. Vertreten wird das Kind durch beide Elternteile, die KM ist hier ausgeschlossen, § 181 gilt auch bei einseitigen RGen. Der KV folglich auch. Hier soll aber kein RG abgeschlossen werden, bzw. die Eltern sind sich nicht einig, daher siehe oben § 1795 von vornherein nicht.

    Allein, dass ein Elternteil ausgeschlossen wäre, heißt noch nicht, dass es auch eines E-pflegers bedarf, Bsp. Kind hat Pflichtteil nach KV, kein Epfl. gegen Mutter, wenn kein Interessengegensatz.

    So sind wir bei § 1796. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass man jetzt kündigen sollte / müsste, treten Verluste der Gesellschaft ein, wo liegt die Gefahr für das Kindesvermögen, wenn man den Anteil behält? Dazu den KV befragen mit dem Hinweis, dass eine Kündigung ohnehin durch die KM nicht wirksam möglich ist. Evtl. Termin mit allen, dann auch mit Kind.

    Hat der KV nichts brauchbares, abweisen und auf § 1628 verweisen. Mag er den Ri. überzeugen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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