Umfang Kontopfändung - nach Pfändung eröffnetes Girokonto

  • Moin, vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen:

    Kontopfändung bei Schuldnerin 2018. Nunmehr stellt Schuldnerin Antrag auf Freigabe einer Bafög-Nachzahlung auf dem P-Konto. Vorgetragen wird dabei auch, dass im Jahr 2018 nur ein Sparkonto bei der Drittschuldnerin geführt und erst im Jahr 2019 ein Girokonto eröffnet wurde.

    Jetzt komme ich ins Grübeln... umfasst die Pfändung auch das erst 1 Jahr nach Erlass des PfÜBs eröffnete Girokonto? Ich war bislang der Meinung, dass die Pfändung nur solche Konten erfasst, die zum Zeitpunkt der Zustellung existent waren. Oder subsumiert man das unter "Pfändung einer zukünftigen Forderung"? :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Hatten wir hier und hier schon mal, mit unterschiedlichen Ansichten.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Danke, ich habe wohl mal wieder die falschen Suchkriterien eingegeben...

    Es ist also streitig und man stellt u. a. darauf ab, ob zum Zeitpunkt der Pfändung bereits ein Rechtsverhältnis oder eine Rechtsgrundlage für die Möglichkeit des Entstehens der zukünftigen Forderung vorhanden ist. So zumindest Stöber. Das setzt allerdings voraus, dass auch zukünftige Konten mitgepfändet wurden. Das sieht das Formular unter Anspruch D jedoch nicht vor. Dort werden lediglich "sämtliche" Girokonten gepfändet, was m. E. nur die zum Zeitpunkt der Pfändung vorhandenen umfasst. Als künftige Forderung wird nur der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung eines Dispokredites gepfändet.

    Bedeutet für mich - Girokonto ist nicht von Pfändung umfasst.

    Die Frage ist nun - was mach ich jetzt. Habe die Pfändung bislang einstweilen eingestellt. Eine Erhöhung des Betrages kommt ja nicht in Betracht, wenn ich der Meinung bin, dass es gar kein gepfändetes Konto gibt. Den Antrag der Schuldnerin als Erinnerung gegen den PfÜB auslegen und die Pfändung (nur!) des Girokontos aufheben?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich würde den Antrag wohl ganz normal entscheiden. Du als Vollstreckungsgericht kannst nicht rechtsverbindlich feststellen, ob das Girokonto nun der Pfändung unterliegt.

    Ablehnen könntest du den Antrag (sofern die Pfändung nicht wirksam ist) vermutlich nur mangels Rechtsschutzbedürfnis. Wenn allerdings das Zivilgericht im Streitfall zum Ergebnis kommt, dass das Konto sehr wohl gepfändet ist, hast du ein Problem.

    Triffst du nur deine Entscheidung bezüglich des Pfändungsschutzes und lässt die Frage der Wirksamkeit der Pfändung offen, bist du auf der sicheren Seite. Ist die Pfändung unwirksam, geht der Beschluss halt ins leere. Ist sie wirksam, hast du alles richtig gemacht.

  • Ich würde den Antrag wohl ganz normal entscheiden. Du als Vollstreckungsgericht kannst nicht rechtsverbindlich feststellen, ob das Girokonto nun der Pfändung unterliegt.

    Ablehnen könntest du den Antrag (sofern die Pfändung nicht wirksam ist) vermutlich nur mangels Rechtsschutzbedürfnis. Wenn allerdings das Zivilgericht im Streitfall zum Ergebnis kommt, dass das Konto sehr wohl gepfändet ist, hast du ein Problem.

    Triffst du nur deine Entscheidung bezüglich des Pfändungsschutzes und lässt die Frage der Wirksamkeit der Pfändung offen, bist du auf der sicheren Seite. Ist die Pfändung unwirksam, geht der Beschluss halt ins leere. Ist sie wirksam, hast du alles richtig gemacht.

    Das dürfte wohl die beste Vorgehensweise sein, auch wenn es letztlich möglicherweise nur unnütze Arbeitsbeschaffung für das Vollstreckungsgericht sein sollte.

  • Ich würde den Antrag wohl ganz normal entscheiden. Du als Vollstreckungsgericht kannst nicht rechtsverbindlich feststellen, ob das Girokonto nun der Pfändung unterliegt.

    Ablehnen könntest du den Antrag (sofern die Pfändung nicht wirksam ist) vermutlich nur mangels Rechtsschutzbedürfnis. Wenn allerdings das Zivilgericht im Streitfall zum Ergebnis kommt, dass das Konto sehr wohl gepfändet ist, hast du ein Problem.

    Triffst du nur deine Entscheidung bezüglich des Pfändungsschutzes und lässt die Frage der Wirksamkeit der Pfändung offen, bist du auf der sicheren Seite. Ist die Pfändung unwirksam, geht der Beschluss halt ins leere. Ist sie wirksam, hast du alles richtig gemacht.

    Das dürfte wohl die beste Vorgehensweise sein, auch wenn es letztlich möglicherweise nur unnütze Arbeitsbeschaffung für das Vollstreckungsgericht sein sollte.


    Zustimmung! :daumenrau

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