Hallo !
Es liegt mir ein Vergütungsantrag eines Rechtsanwaltes vor.
Er wurde im Beschwerdeverfahren als Verfahrenspfleger bestellt.
Er rechnet nun nach RVG ab. In dem Beschluss des Beschwerdegerichts wurde nicht die Feststellung getroffen, dass rechtsanwaltsspezifische Tätigkeiten anfallen. Daher bin ich der Meinung, dass er nur nach VBVG abrechnen kann.
Als Wert gibt er 5000 EUR an. Muss hier eine Wertfestsetzung erfolgen ?
Wie seht ihr das generell mit Verfahrenspflegern im Beschwerdeverfahren ? Muss hier immer eine Bestellung des Verfahrenspflegers erfolgen auch wenn er schon vorher vom AG bestellt war ?